{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2018-291118B8Wpat11.16.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2018:291118B8Wpat11.16.0","court":"BPatG","senate":"8. Senat","decided":"2018-11-29","aktenzeichen":"8 W (pat) 11/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n8 W (pat) 11/16\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2018 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 10 2010 014 394 …\n\nECLI:DE:BPatG:2018:291118B8Wpat11.16.0 …\n\nhat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr. agr. Huber, den Richter Hermann sowie den Richter Dipl.-Ing. Brunn\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Auf die am 9. April 2010 durch die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2010 014 394 mit der Bezeichnung „Fahrzeugsitz mit Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung“ erteilt und die Erteilung am 12. Dezember 2013 veröffentlicht worden.\n\nGegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 12. März 2014 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende verweist dazu unter anderem auf die folgende Entgegenhaltungen:\n\nE2 E5 DE 10 2007 059 371 A1 und DE 199 15 280 A1 D6:\n\nEP 2 003 011 A2 W5 Charles A. Harper, HANDBOOK OF PLASTIC PROCESSES, John Wiley & Sons Inc., 2006, S. 182-183 wovon die E2 und die E5 schon im Prüfungsverfahren bzw. der Streitpatenschrift genannt wurden. Die Patentabteilung 16 des DPMA hat in der Anhörung vom 23. Februar 2016 das Streitpatent widerrufen. Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, dass der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 unzulässig erweitert und daher nicht bestandsfähig sei, da diese Ansprüche auch Ausführungsformen umfassen würden, bei denen der verbindende Bereich allein bzw. der verbindende Bereich sogar nur teilweise eine Rippenstruktur aufweist. Eine solche teilweise Ausgestaltung der Rippenstruktur bzw. ein Hinweis auf eine solche Ausgestaltungsmöglichkeit sei den Anmeldeunterlagen jedoch an keiner Stelle zu entnehmen. Das neu in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommene Merkmal „wobei der gesamte Hebel eine Rippenstruktur aufweist“ sei dagegen in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und in der Patentschrift jeweils in Fig. 1 offenbart, womit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 somit zulässig geändert sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von der E2 (DE 10 2007 059 371 A1), die das Merkmal, wonach der gesamte Hebel eine Rippenstruktur aufweist, nicht offenbart, würde der Fachmann aus der D6 (EP 2 003 011 A2) den entscheidenden Hinweis erhalten, dass durch die Verwendung einer Rippenstruktur bzw. Gitterstruktur auf materialsparende Art und Weise ein stabiles, biege- und verwindungssteifes Bauteil, insbesondere ein Spritzgussteil aus Kunststoff, gefertigt werden könne.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Patentinhaberin vom 10. März 2016. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1, 2, 3, 4 oder 5 beschränkt aufrechtzuerhalten.\n\nDie Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:\n\n1.1 Fahrzeugsitz (1) mit einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung, 1.2 aufweisend eine Schwenkachse (4b) 1.2a mit zwei Lagerzapfen (4a), 1.3 einem Betätigungsarm (4c) und 1.4 mindestens einem Entriegelungsarm (4d) zum Entriegeln einer Verriegelungsvorrichtung (3) eines Sitzlängseinstellers, 1.5 welche zusammen einen Hebel (4) bilden, 1.6 wobei der Hebel (4) einstückig als Kunststoffspritzgussteil ausgebildet ist, 1.7 der Hebel (4) einen die beiden Lagerzapfen (4a) verbindenden Bereich aufweist, der entlang der Schwenkachse (4b) verläuft, und 1.8 zumindest dieser verbindende Bereich eine Rippenstruktur aufweist.\n\nDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber dem Hauptantrag darin, dass im Merkmal 1.8 der Begriff „zumindest“ gestrichen wurde. 1.8‘ zumindest dieser verbindende Bereich eine Rippenstruktur aufweist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber dem Hilfsantrag 1 darin, dass er durch das zusätzliche, nach dem Merkmal 1.8‘ eingefügte Merkmal 1.9 und wobei der gesamte Hebel (4) eine Rippenstruktur aufweist.\n\nergänzt wurde. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich gegenüber dem Hilfsantrag 1 darin, dass der Anspruch durch das nach dem Merkmal 1.5 eingefügte, zusätzliche Merkmal 1.5a wobei die zwei Lagerzapfen (4a) miteinander fluchten und die Schwenkachse (4b) zum Verschwenken des Hebels (4) bilden, ergänzt wurde.\n\nDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich gegenüber dem Hauptantrag durch ein geändertes bzw. präzisiertes Merkmal 1.8‘‘:\n\n1.8‘‘ zumindest dieser die Lagerzapfen (4a) verbindende Bereich, der Betätigungsarm (4c) und der Entriegelungsarm (4d) eine Rippenstruktur aufweist aufweisen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 3 und 4 dar und enthält gegenüber dem Hauptantrag die zusätzlichen bzw. präzisierten Merkmale 1.5a und 1.8‘‘. Wegen des Wortlautes der Patentansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da sie nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patentes führt, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1bis 5 PatG dar. Das Streitpatent betrifft einen Fahrzeugsitz mit einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung. Aus dem Stand der Technik sind gemäß der Patentschrift Längseinsteller für einen Kraftfahrzeugsitz bekannt, bei denen die Entriegelung von Hand mittels eines Handhebels erfolgt, welcher mit einer die beiden Halter verbindenden Welle verbunden ist. Hierbei besteht zumindest die Welle üblicherweise aus einem Hohlprofil aus Metall, welches mit zwei Armen aus Metall verschweißt ist. Diese Arme wirken zum Entriegeln auf besagte Entriegelungsklappen ein. Dabei kann der Hebel entsprechend der E2 durch eine drehbar gelagerte, rohrförmige Welle mit an der Welle angeformten Kunststoffhebelarmen gebildet werden.\n\nEntsprechend der Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Problemstellung zugrunde, einen Fahrzeugsitz mit einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung der eingangs genannten Art zu verbessern. Durch das Vorsehen einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung aus Kunststoff anstelle einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung aus Metall ließen sich Gewicht und insbesondere Herstellungskosten einsparen, da die Herstellung relativ komplizierter Geometrien einstückig mittels Spritzgießens möglich sei und hierbei auch Einlagen, beispielsweise Lagerbuchsen, Federn oder Versteifungselemente eingespritzt werden könnten, so dass auch die Anzahl an Teilen verringert und der Zusammenbau vereinfacht werden könne.\n\nAls Fachmann kann ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik gesehen werden, welcher als Entwicklungsingenieur mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Komponentenentwicklung und Komponentenfertigung für Fahrzeugsitze bzw. Bedienelemente verfügt. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:\n\nEntsprechend den Merkmalen 1.1 bis 1.5 weist der Fahrzeugsitz eine Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung mit einem Hebel auf. Der Hebel wiederum weist eine Schwenkachse 4b mit zwei Lagerzapfen 4a (M1.2), einen Betätigungsarm 4c (M1.3) und mindestens einen Entriegelungsarm (4d) zum Entriegeln der Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung bzw. Verriegelungsvorrichtung auf. Die Lagerzapfen können entsprechend Anspruch 2 aus einem Nicht-kunststoffmaterial bestehen und als Einlagen in das Kunststoffmaterial des Hebels (4) eingespritzt sein. Entsprechend der Unteransprüche kann der Hebel noch weitere Bestandteile wie einen Endanschlag 4f am Betätigungsarm 4c, eine einstückig mit dem Hebel ausgebildete Feder und einen mit dem freie Ende des Betätigungsarms 4c mittels eines Zweikomponenten-Spritzgussverfahrens verbundenen Griff 5 aufweisen.\n\nUnter „einstückig als Kunststoffspritzgussteil“ entsprechend Merkmal 1.6 ist nicht nur ein monolithisches Bauteil zu verstehen. Unter dieses Merkmal fällt auch, wenn entsprechend Absatz [0006] der Streitpatentschrift in das Bauteil Einlagen aus Metall, Glasfasern oder Kohlefasern als Lagerbuchsen, Federn oder Versteifungselemente eingespritzt werden. Nach Merkmal 1.7 weist der Hebel 4 einen die beiden Lagerzapfen 4a verbindenden Bereich auf, der entlang der Schwenkachse 4b verläuft. Durch Absatz [0015] der Beschreibung des Streitpatents („Die beiden Lagerzapfen 4a fluchten miteinander und bilden eine Schwenkachse 4b zum Verschwenken des Hebels 4“) wird für den Fachmann die Position der Schwenkachse definiert. Da der Hebel als einstückiges Kunststoffspritzgussteil ausgebildet ist, liest der Fachmann zwangsläufig mit, dass die beiden Lagerzapfen miteinander verbunden sind und in der weiteren Folge, dass dieser verbindende Bereich zwangsläufig irgendwie geartet entlang der Schwenkachse verläuft, so dass eine materielle Verbindung zwischen den beiden Lagerzapfen vorliegt, die sich „entlang“, also in Richtung der Schwenkachse, von einem Lagerzapfen zum anderen Lagerzapfen erstreckt. Die Formulierung „entlang“ ist insoweit breit auszulegen, dass offen bleibt, wie genau der verbindende Bereich ausgestaltet ist. Damit könnten auch nicht gezeigte Ausgestaltungen unter den Gegenstand des Streitpatents fallen, bei denen z. B. der die beiden Lagerzapfen verbindende Bereich des Hebels weitestgehend parallel zur Schwenkachse verläuft, aber ohne dass die Schwenkachse in Abweichung zur Figur 1 des Streitpatents innerhalb des besagten verbindenden Bereichs des Hebels verläuft. Entsprechend diesen beiden möglichen Ausgestaltungen ist es für den Fachmann auch klar ersichtlich, dass bei Betätigung des Hebels im verbindenden Bereich des Hebels je nach Ausgestaltung entweder hauptsächlich Drehmoment- bzw. Torsionsbelastungen (Schwenkachse verläuft innerhalb des verbindenden Bereichs des Hebels) oder Biegemomente (Schwenkachse verläuft außerhalb parallel zum verbindenden Bereichs des Hebels) auftreten.\n\nNach Merkmal M1.8 weist zumindest der verbindende Bereich nach Merkmal 1.7 eine Rippenstruktur auf. Dementsprechend muss der Bereich zwischen den Lagerzapfen die Rippenstrukturen aufweisen, während zum Beispiel entsprechend der Figur 1, andere Bereiche, wie z. B. die Dämpfungselemente 4e, der Anschlag 4f, die Feder 4g und der Handgriff keine Rippenstruktur aufweisen müssen.\n\n2. Die Frage der von den Parteien diskutierten Zulässigkeit von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5 hinsichtlich einer unzulässigen Erweiterung der ursprünglichen Offenbarung kann wegen der jeweils fehlenden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5 dahingestellt bleiben.\n\n3. Auch die Neuheit des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem im Prüfungs- und Einspruchsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik kann dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die E2 zeigt in Figur 3 einen Fahrzeugsitz 2 mit einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung mit einer Schwenkachse 30 mit zwei Lagerzapfen 35, 36, einem Betätigungsarm 31 und zwei Entriegelungsarmen 33, 34 zum Entriegeln einer Verriegelungsvorrichtung 11 des Sitzlängseinstellers, welche zusammen einen Hebel 3 bilden (M1.1 bis M1.5), wobei der Hebel 3 einstückig als Kunststoffspritzgussteil ausgebildet ist (Patentansprüche 9, 28, M 1.6), und der Hebel 3 einen die beiden Lagerzapfen 35, 36 verbindenden Bereich 30 aufweist, der entlang der Schwenkachse verläuft.\n\nDie E2 zeigt in Figur 4 weiterhin eine alternative Ausgestaltung einer Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung mit einer Schwenkachse mit zwei Lagerzapfen 45, einem Betätigungsarm 40 und zwei Entriegelungsarmen 41, 42 zum Entriegeln einer Verriegelungsvorrichtung 11 eines Sitzlängseinstellers, welche zusammen einen U-förmigen Hebel bilden (M1.1 bis M1.5), wobei der Hebel einstückig als Kunststoffspritzgussteil ausgebildet ist (Patentansprüche 9, 28, M 1.6), und der Hebel einen die beiden Lagerzapfen 45 verbindenden Bereich 40, 41, 42 aufweist, der im Wesentlichen parallel zur Schwenkachse und damit entsprechend der Auslegung entlang der Schwenkachse verläuft.\n\nDamit zeigen beide Ausführungsbeispiele der E2 eine Längseinsteller-Entriegelungsvorrichtung mit dem Merkmalen 1.1 bis 1.7, die jeweils nur keine Ausgestaltung des Bereichs 30 mit einer Rippenstruktur gemäß Merkmal 1.8 aufweisen. Der Fachmann im Bereich des Fahrzeugbaus, der immer die weitere Optimierung des Herstellverfahrens zur Kostenreduzierung im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich darum, die Gestaltung der eingesetzten Komponenten dahingehend zu verbessern, dass bei einer erforderlichen Reduzierung von Gewicht und Platzbedarf der Komponenten die mechanischen Eigenschaften der Komponenten wie Festigkeit und Torsionsteifigkeit zumindest beibehalten oder sogar erhöht werden. Dazu bedient sich der Fachmann einerseits seines fachmännischen Wissens und sieht sich andererseits im Stand der Technik um.\n\nFür den Fall, dass es bei den in der E2 gezeigten Hebeln zu Festigkeitsproblemen kommt, sucht der Fachmann dabei nach Lösungen, wie er die Festigkeit der Hebel erhöhen kann, ohne die Bauteile schwerer oder größer zu gestalten. Der Fachmann weiß dabei, dass er die Festigkeit von spritzgegossenen hohlzylindrischen Bauteilen entsprechend der E2 ohne eine wesentliche Gewichtserhöhung durch eine Vergrößerung der Wandstärke nur verbessern kann, indem er den Querschnitt des Hebels vergrößert. Dieses Vorgehen könnte aber im Bereich der Entriegelungsarme und der Verriegelungsvorrichtung zu Bauraumproblemen führen. Dem Fachmann ist aber auch bekannt, dass mit Rippenstrukturen gewichtsreduzierte Komponenten geschaffen werden können, die hinsichtlich ihrer mechanischen Eigenschaften mit massiven Komponenten gleichwertig sind (vgl. W5, S.176+183). Weiterhin erhält der Fachmann auch aus dem Stand der Technik den Hinweis, dass durch die Verwendung einer Rippenstruktur bzw. Gitterstruktur auf materialsparende Art und Weise Spritzgussteile aus Kunststoff gefertigt werden können, die stabil, insbesondere jedoch auch biege- und verwindungssteif bzw. torsionssteif sind (vgl. D6, Absatz [0010] sowie E5, Sp. 1, Z. 33 bis 49). Die Patentinhaberin verweist diesbezüglich darauf, dass der Fachmann aus dem Stand der Technik keinen Hinweis darauf erhält, torsionsbelastete Bauteile wie den Hebel des Streitpatents mit einer Rippenstruktur zu versehen, und es daher am Anmeldetag des Streitpatentes für den Fachmann keine Anregungen gab, den streitpatentgemäßen Hebel mit einer Rippenstruktur zu versehen.\n\nDieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Einerseits ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einen Hebel beschränkt, dessen die beiden Lagerzapfen verbindender Bereich entlang der Schwenkachse verläuft und mit der Schwenkachse zusammenfällt und daher einer Torsionsbelastung unterliegt (vgl. Ausführung zur Auslegung des Merkmals 1.7), sondern umfasst auch Hebel entsprechend der Figur 4 der E2, in denen im Wesentlichen nur Biegespannungen auftreten. Weiterhin verweisen auch sowohl die D6 als auch die D5 auf die Möglichkeit, Bauteile mit einer Rippenstruktur zu versehen, die ungeachtet dieser Ausführung trotzdem biege- und verwindungssteif bzw. torsionssteif sind. Daher kann in der Übertragung der dem Fachmann sowohl aus seinem Fachwissen als auch dem Stand der Technik bekannten technischen Maßnahme, Bauteile und Komponenten zur Verbesserung der mechanischen Eigenschaften zur Gewichts- bzw. Bauraumreduzierung mit einer gewichtssparenden Rippenstruktur auszugestalten, dahingehend auf den Entriegelungshebel der E2, dass zumindest der die beiden Lagerzapfen verbindende, entlang der Schwenkachse verlaufende Bereich des Hebels mit einer Rippenstruktur versehen wird, keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens- und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. eine fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.\n\nSomit gelangt der Fachmann, ausgehend von E2 unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.\n\n3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber dem Hauptantrag darin, dass im Merkmal 1.8 der Begriff „zumindest“ gestrichen wurde. Durch diese Streichung wird jedoch auch beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht ausgeschlossen, dass entsprechend dem Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch andere, gegebenenfalls alle Teile des Hebels neben dem die beiden Lagerzapfen verbindenden Bereich eine Rippenstruktur aufweisen können. Daher unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 inhaltlich nicht von Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und beruht damit ebenso nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann, ausgehend von E2 unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gelangt.\n\n4. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 darin, dass er durch das zusätzliche Merkmal 1.9 „und wobei der gesamte Hebel (4) eine Rippenstruktur aufweist“ ergänzt wurde. Die Frage, welche Bestandteile des Hebels in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung und mechanischen Belastung mit einer Rippenstruktur versehen werden, liegt entsprechend den jeweiligen spezifischen Anforderungen im Griffbereich des Fachmanns und wird daher vom Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik im Rahmen seiner fachmännischen Tätigkeit festgelegt. Diese fachübliche Vorgehensweise kann daher das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen womit der Fachmann, ausgehend von E2 unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gelangt.\n\n5. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 darin, dass der Anspruch durch das nach dem Merkmal 1.5 eingefügte, zusätzliche Merkmal 1.5, „wobei die zwei Lagerzapfen (4a) miteinander fluchten und die Schwenkachse (4b) zum Verschwenken des Hebels (4) bilden,“ ergänzt wurde.\n\nDieses Merkmal ist jedoch schon aus dem nächstkommenden Stand der Technik nach der E2 (Figuren 3 und 4) bekannt. Daher beruht Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 analog zu den Ausführungen zum Hilfsantrag 1 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann, ausgehend von E2 unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 gelangt.\n\n6. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 1.8 durch das präzisierte Merkmal 1.8‘‘ „und dieser die Lagerzapfen (4a) verbindende Bereich, der Betätigungsarm (4c) und der Entriegelungsarm (4d) eine Rippenstruktur aufweisen“ ersetzt wurde. Entsprechend den Ausführungen zum Hilfsantrag 2, wonach in der Auswahl, welche Bestandteile des Hebels in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung und mechanischen Belastung mit einer Rippenstruktur versehen werden, nur eine fachübliche Vorgehensweise des Durchschnittsfachmanns im Rahmen seiner Tätigkeit zu sehen ist, gelangt der Fachmann, ausgehend von E2 unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4, womit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n7. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass der Anspruch durch das nach dem Merkmal 1.5 eingefügte, zusätzliche Merkmal 1.5, „wobei die zwei Lagerzapfen (4a) miteinander fluchten und die Schwenkachse (4b) zum Verschwenken des Hebels (4) bilden,“ ergänzt wurde und das Merkmal 1.8 durch das präzisierte Merkmal 1.8‘‘ „und dieser die Lagerzapfen (4a) verbindende Bereich, der Betätigungsarm (4c) und der Entriegelungsarm (4d) eine Rippenstruktur aufweisen“ ersetzt wurde. Da das Merkmal 1.5a aus der E2 bekannt ist und, wie schon wiederholt ausgeführt, in der Auswahl, welche Bestandteile des Hebels in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung und mechanischen Belastung mit einer Rippenstruktur versehen werden, nur eine fachübliche Vorgehensweise des Durchschnittsfachmanns im Rahmen seiner Tätigkeit zu sehen ist, gelangt der Fachmann, ausgehend von E2 unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, womit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.\n\nDr. Zehendner Dr. Huber Hermann Brunn Pr","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/08011-16_29112018.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-11-29/8-w-pat-11-16","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/08011-16_29112018.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/08011-16_29112018.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-11-29/8-w-pat-11-16","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/08011-16_29112018.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 17:06:17.132300+00:00"}}