{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2018-190718B11Wpat17.16.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2018:190718B11Wpat17.16.0","court":"BPatG","senate":"11. Senat","decided":"2018-07-19","aktenzeichen":"11 W (pat) 17/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n11 W (pat) 17/16\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juli 2018 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nECLI:DE:BPatG:2018:190718B11Wpat17.16.0\n\nbetreffend das Patent 10 2011 105 717\n\nhat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Auf die am 23. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Gargerät als Multifunktionsgerät mit einem zur Aufnahme von flüssigen Medien geeigneten Garraum und Verfahren zum Betreiben eines Gargerätes als Multifunktionsgerät“ am 18. Juli 2013 veröffentlicht worden.\n\nGegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 23. November 2015 widerrufen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. November 2015 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:\n\n- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2, Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung zu Hauptantrag gemäß Beschreibungsanpassung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung; zu Hilfsantrag 1 gemäß Beschreibungsanpassung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung; zu Hilfsantrag 2 gemäß Beschreibungsanpassung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren gemäß Patentschrift.\n\nDie Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinaus und sei nicht patentfähig. Ihr Vorbringen hat die Einsprechende u. a. auf die im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften E1: WO 2006/037252 A2 E2: DE 35 12 741 A1 D2: US 6,132,782 gestützt.\n\nDer Patentanspruch 1 in der nunmehr verteidigten Fassung nach Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:\n\nM1 M2 Gargerät als Multifunktionsgerät, mit einem zur Aufnahme von flüssigen Medien (11) geeigneten M2.1 und auch als Friteuse nutzbaren Garraum (10), M3 M4 M5 mit einem Wasserzulauf (40) in den Garraum (10), mit einem oder mehreren Temperatursensoren (50), mit einer Gerätesteuerung (30), welche eine Auswahl aus mehreren Betriebsarten ermöglicht, einschließlich einer Betriebsart „Frittieren“, M6 und welcher die Daten des oder der Temperatursensoren (50) zugeführt werden, M7 und mit einer Heizeinrichtung zum Beheizen des Garraums (10), dadurch gekennzeichnet, M8 dass mindestens einer der Temperatursensoren (50) so angeordnet ist, dass er die Temperatur der flüssigen Medien (11) feststellt; M9 dass die Gerätesteuerung (30) eine Schalteinrichtung (31) aufweist, welche bei Überschreiten einer vorgegebenen Temperatur oberhalb der Verdampfungstemperatur von Wasser durch die von diesem Temperatursensor (50) festgestellte Temperatur der flüssigen Medien (11) sicherheitsrelevante Funktionen abschaltet; M10 und dass die Schalteinrichtung (31) zur Abschaltung bei dem vorgegebenen Temperaturwert so ausgebildet ist, dass die Betriebsart des Gargerätes bei Erreichen des vorgegebenen Temperaturwertes automatisch in die Betriebsart „Frittieren“ umgeschaltet wird, M11 wobei die Betriebsart „Frittieren“ folgende Funktionen umfasst:\n\na) das Abschalten der Zufuhr von Wasser in den Garraum (10) und wenigstens eine der folgenden Funktionen:\n\nM12 b) das Abschalten des Ablaufs des flüssigen Mediums (11) durch einen Geräteablauf (45), M13 oder c) das Unterbinden des Kippens des Garraums (10) solange, bis das Frittierfett entsprechend abgekühlt ist, und das Ermöglichen des Kippens des Garraums (10) erst, wenn von der Gerätesteuerung ein Warnhinweis ausgegeben ist und gegebenenfalls zwingend eine Quittierung durch den Nutzer erfolgt ist, M14 oder d) das Reduzieren der Heizleistung in Bezug auf die Betriebsart „Kochen“.\n\nDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Streichung des Merkmals M13. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Streichung des Merkmals M14. Zum Wortlaut der sich an die jeweiligen Patentansprüche 1 anschließenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 sowie der jeweiligen Nebenansprüche 7 und der auf diese rückbezogenen Patentansprüche 8 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.\n\nII. A. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Gargerät als Multifunktionsgerät, mit einem zur Aufnahme von flüssigen Medien geeigneten und auch als Fritteuse nutzbaren Garraum, mit einem Wasserzulauf in den Garraum, mit einem oder mehreren Temperatursensoren und mit einer Gerätesteuerung, welche eine Auswahl aus mehreren Betriebsarten ermöglicht, einschließlich einer Betriebsart „Frittieren“. Der Gerätesteuerung werden die Daten des oder der Temperatursensoren zugeführt. Das Gargerät umfasst weiter auch eine Heizeinrichtung zum Beheizen des Garraums (vgl. Abs. [0001]).\n\nIn der Beschreibung ist angegeben, derartige Gargeräte könnten in Form von Tiegeln, Pfannen oder Wannen flüssiges oder sämiges Gargut aufnehmen. Eine Gerätesteuerung steuere mittels eines Temperatursensors die Heizeinrichtung des Gargerätes. Im Garraum könne Gargut gebraten oder mittels Wassers oder Dampfes gekocht werden. Würde das Gargerät auch als Fritteuse genutzt, bei der im Garraum dann Frittierfett über die Heizeinrichtung erhitzt würde, spräche man auch von einem Multifunktionsgerät, das gerade in Großküchen und Kantinen durch seine flexiblen Einsatzmöglichkeiten eine besonders wirtschaftliche Ausnutzung der vorhanden Gargeräte schaffen würde (Abs. [0002] bis [0007]). Solche Multifunktionsgeräte hätten eine Reihe weiterer Elemente und Funktionen, die nicht beim Frittieren aber bei anderen Zubereitungsarten benötigt würden. Beispielsweise sei ein Wasserzulauf vorgesehen, mit dem bei bestimmten Zubereitungsformen während des Erhitzens Wasser in bestimmten dosierten Mengen zulaufen könne. Auch ein Geräteablauf würde verwendet, mit dem nach dem Abschluss eines Reinigungsvorganges Verschmutzungen und Reste der zubereiteten Nahrungsmittel entfernt werden könnten (Abs. [0009]). In Multifunktionsgeräten würden üblicherweise Maßnahmen getroffen, die eine spezielle Betriebsart „Frittieren“ ermöglichten. In dieser Betriebsart seien dann bestimmte Funktionen abgeschaltet, die zwar bei Kochvorgängen gewünscht und möglich seien, beispielsweise eine Wasserzufuhr in die kochende und im Wesentlichen aus Wasser bestehende Speise, wie eine Suppe, welche Funktionen jedoch beim Frittieren nicht benötigt und auch nicht gewünscht würden oder sogar gefährlich seien. In der Betriebsart Frittieren könne dann auch sichergestellt werden, dass die Zufuhr von Heizenergie nach Geschwindigkeit und Menge an die Bedürfnisse von Frittierfett angepasst würde, die eine andere sei, als dies bei Kochvorgängen von im Wesentlichen aus Wasser bestehenden Speisen der Fall sei (Abs. [0009], [0010]).\n\nEs würden also Gefährdungen auftreten, die bei Gargeräten mit wenigen Funktionen nicht zu betrachten wären. Jede Möglichkeit kombinierter Funktionen schaffe auch die Möglichkeit, dass diese Funktionen falsch kombiniert oder falsch bedient werden könnten (Abs. [0013]).\n\nAufgabe der Erfindung sei es daher, ein Gargerät mit einem zusätzlichen Sicherheitsaspekt vorzuschlagen (Abs. [0014]). Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Großküchengeräten verfügt.\n\nDie Lösung bestünde in einem Gargerät als Multifunktionsgerät mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw. in einem Verfahren zum Betreiben eines Gargerätes als Multifunktionsgerät mit den Merkmalen des Patentanspruchs 7. B. Die verteidigten Fassungen des Streitpatents sind nicht zulässig.\n\n1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag stellt auf ein Gargerät ab, das in einer Betriebsart „Frittieren“ betrieben werden kann bzw. in diese Betriebsart umgeschaltet werden kann, wobei die Betriebsart „Frittieren“ wenigstens zwei Funktionen umfasst. Anspruchsgemäß ist a) das Abschalten der Zufuhr von Wasser in den Garraum [M11] zwingend gefordert.\n\nDiese Funktion soll durch wenigstens eine weitere ergänzt werden. Dabei kann es sich um b) das Abschalten des Ablaufs des flüssigen Mediums (11) durch einen Geräteablauf (45) [M12], oder c) das Unterbinden des Kippens des Garraums (10) solange, bis das Frittierfett entsprechend abgekühlt ist, und das Ermöglichen des Kippens des Garraums (10) erst, wenn von der Gerätesteuerung ein Warnhinweis ausgegeben ist und gegebenenfalls zwingend eine Quittierung durch den Nutzer erfolgt ist [M13], oder d) das Reduzieren der Heizleistung in Bezug auf die Betriebsart „Kochen“ [M14], handeln.\n\nPrinzipiell muss die Betriebsart „Frittieren“ somit neben der Funktion a) eine oder mehrere der Funktionen b), c) und d) umfassen. Anspruchsgemäß möglich wäre also auch eine Betriebsart „Frittieren“ mit allen vier Funktionen a) bis d). Allerdings sind nicht all diese Varianten dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung und auch nicht dem Streitpatent zu entnehmen. Sowohl die Funktion c) bzw. das Merkmal M13 in der beanspruchten Form als auch die Funktion d) bzw. das Merkmal M14 als lediglich optionaler Bestandteil der Betriebsart „Frittieren“ sind so nicht ursprungsoffenbart.\n\na) Zur Funktion c) ist im Streitpatent in den Absätzen [0067] und [0068] (bzw. Abs. [0065] und [0066] der OS) ausgeführt, dass bei heißem Frittierfett kein Sinn darin bestehe, den Garraum zu kippen, da das Frittierfett erst nach Beendigung aller Frittiervorgänge und einem entsprechenden Abkühlen aus dem Garraum entnommen werden müsse und solle. Sei vom Anwender die Möglichkeit gewünscht, den Tiegel mit dem Garraum auch bei Temperaturen über einem vorgegebenen Schwellwert kippen zu können, so könne in einer Ausführungsform vorgesehen werden, dass diese spezielle Funktion geräteseitig freigegeben sei. Eine bevorzugte Ausführungsform bestünde darin, in der Gerätesteuerung vorzusehen, dass ein Warnhinweis ausgegeben und gegebenenfalls zwingend eine Quittierung durch den Nutzer verlangt werde.\n\nSomit sind in der erteilten Fassung des Streitpatents Festlegungen bezüglich des Kippens des Garraums für zwei Temperaturbereiche beschrieben. Dabei wird nach entsprechender Abkühlung des Frittierfetts ein hinsichtlich des Kippens sicherheitstechnisch unkritischer Temperaturbereich erreicht. Erst mit Erreichen dieses unkritischen Temperaturbereichs soll das Kippen des Tiegels möglich sein, zuvor ist der Kippvorgang unterbunden. Das Streitpatent sieht auch eine Möglichkeit zum Kippen in einem Temperaturbereich oberhalb eines Temperaturschwellwertes vor, in dem ein Kippen zunächst geräteseitig unterbunden ist. Wird vom Bediener in diesem hinsichtlich des Kippens sicherheitstechnisch kritischen Temperaturbereich dennoch ein Kippvorgang gestartet (vgl. Abs. [0068]), so setzt die Gerätesteuerung einen Warnhinweis ab. Besteht trotz dieses Warnhinweises bedienerseitig der ausdrückliche Wunsch, den Garraum zu kippen, so ist dies nach einer Quittierung des Warnhinweises auch im kritischen Temperaturbereich prinzipiell möglich. Im Streitpatent sind also zwei alternative Bedingungen offenbart, bei deren Erfüllung auch in der Betriebsart „Frittieren“ ein Kippvorgang sowohl in einem unkritischen als auch in einem kritischen Temperaturbereich durchgeführt werden kann. Entweder ist das Frittierfett zum Kippen schon genügend abgekühlt oder es erfolgt bei höheren Fetttemperaturen eine Quittierung eines Warnhinweises, um dennoch ein Kippen des Tiegels vorzunehmen. Die Freigabe des Kippens erfolgt gemäß Streitpatent (erteilte Fassung) unter Erfüllung einer dieser für unterschiedliche Temperaturbereiche geltenden Bedingungen unabhängig von der Erfüllung der anderen Bedingung.\n\nDagegen fordert das Merkmal M13 des Gargerätes nach Patentanspruch 1 aber über eine und-Verknüpfung die Erfüllung beider Bedingungen für den Temperaturbereich des abgekühlten Fittierfetts. So ist anspruchsgemäß nunmehr ein Freigabeprozess für das Kippen des Garraums definiert, bei dem zunächst bis zum Abkühlen des Frittierfetts in einen für das Kippen unkritischen Temperaturbereich das Kippen unterbunden wird, ein tatsächliches Kippen dann aber erst ermöglicht wird, wenn nach Initiierung des Kippvorgangs durch den Bediener von der Gerätesteuerung ein abgesetzter Warnhinweises quittiert wird. Dies entspricht einer Vorgehensweise, die weder der erteilten Fassung des Streitpatents noch den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen ist.\n\nb) Die lediglich alternativ geforderte Funktion d) bzw. das Merkmal M14 als Teil des Kennzeichens des Patentanspruchs 1 kann anspruchsgemäß nur zusammen mit der Funktion a) und ggf. unter weiterer Hinzunahme einer oder beider Funktionen b) und c) zum Bestandteil der anspruchsgemäßen Betriebsart „Frittieren“ werden. Demnach müsste das Streitpatent eine Betriebsart „Frittieren“ offenbaren, die als festen Bestandteil die Funktion a) umfasst und um die Funktion d) ergänzt werden kann aber nicht muss. In diesem Zusammenhang sind im Streitpatent in den Abs. [0010] und [0011] Multifunktionsgeräte aus dem Stand der Technik beschrieben, bei denen eine Betriebsart „Frittieren“ beide Funktionen a) und d) bzw. die Merkmalen M11 und M14 des Gargerätes nach Patentanspruch 1 umfasst. Die Funktion d) ist hier aber nur zusammen mit der Funktion a) als fester Bestandteil der Betriebsart „Frittieren“ offenbart. Die Ausführungsvariante, sie neben der Funktion a) nur optional im Rahmen der Betriebsart „Frittieren“ vorzusehen, ist so nicht ursprünglich und im Streitpatent offenbart. Dieses Verständnis der Offenbarung des Streitpatents steht auch im Einklang mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Funktion d) in Form des Reduzierens der Heizleitung in der Betriebsart „Frittieren“ gegenüber einer Betriebsart „Kochen“ im Fachgebiet eine grundlegende Funktion einer jeden Betriebsart „Frittieren“ darstelle. Sie müsste also fester Bestandteil auch der anspruchsgemäßen Betriebsart „Frittieren“ sein. Eine Aufnahme der Funktion d) bzw. des Merkmals M14 aus der Beschreibungseinleitung des Streitpatents in den Patentanspruch 1 ist somit nur in Form eines notwendigen Merkmals möglich; die lediglich optionale Ausgestaltung der Betriebsart „Frittieren“ mit dieser Funktion ist hingegen nicht durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt.\n\nDie im Patentanspruch 1 hinsichtlich der Merkmale M13 und M14 vorgenommenen Änderungen sind daher unzulässig und eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach Hauptantrag kommt daher nicht Frage.\n\n2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst die unzulässige lediglich optionale Verknüpfung des Merkmals M14 des Gargerätes mit dem Merkmal M11 nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Das unzulässige Merkmal M13 des Gargerätes nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag findet Eingang in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Neben dem Hauptantrag sind demnach auch die Hilfsanträge 1 und 2 nicht zulässig.\n\nAuf die Zulässigkeit der übrigen Patentansprüche bzw. der in der Beschreibung vorgenommenen Änderungen sowie die Patentfähigkeit oder Ausführbarkeit der beanspruchten Gegenstände kam es bei dieser Sachlage nicht an. In Ermangelung eines zulässigen Antrags seitens der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Kruppa Wiegele Gruber Fi","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11017-16_19072018.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-07-19/11-w-pat-17-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11017-16_19072018.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11017-16_19072018.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-07-19/11-w-pat-17-16","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11017-16_19072018.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-29 16:54:24.587476+00:00"}}