{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2017:210917U3Ni23.15EP.0","court":"BPatG","senate":"3. Senat","decided":"2017-09-21","aktenzeichen":"3 Ni 23/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVerkündet am\n21. September 2017\n7 Ni 11/16 (EP) …\n\n(Aktenzeichen)\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\n…\n\nBPatG 253\n08.05\n\nbetreffend das europäische Patent 1 442 227\n(DE 602 10 652)\n\nhat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom\n21. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der\nRichterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest, Dipl.-Ing. Dr. Großmann und\nDipl.-Ing. Univ. Richter\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 1 442 227 wird mit Wirkung für das\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:\n\n1. Shock absorber (1) comprising a cylinder section\n(2, 32) and a piston section (3, 33) that can be\nmoved therein, the piston section and cylinder\nsection each being provided with fixings for connection with the parts that can be moved with respect to one another and said piston section being sealed with respect to said cylinder section in\norder to delimit chambers on either side thereof,\na first chamber (8) close to the fixing of said piston section and a second chamber (9) close to\nthe fixing of said cylinder section, a connecting\nchannel being arranged between said chambers\n(8, 9) for connecting said chambers (8, 9), said\nconnecting channel (16) containing a valve assembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid\nstream through said connecting channel, com-\n\nprising a valve seat and a part that can move\nwith respect thereto under liquid pressure and\ncomprising a closing plate to seal on said valve\nseat, said movable part of the valve assembly\nforms a boundary wall of an auxiliary chamber\n(22, 42), and has a first surface upstream of that\nvalve assembly viewed in the direction of the\nmovement of the fluid and has a second surface\nexposed to the pressure in the auxiliary chamber,\nthe second surface being opposed to and having\na larger area than the first surface, said auxiliary\nchamber being provided with an inlet (20, 40)\nwhich, viewed in the direction of the movement of\nthe fluid, opens upstream of said valve assembly,\nwherein said auxiliary chamber is provided with\nan outlet (21, 50) opening downstream of said\nvalve assembly, and in that the volume of said\nauxiliary chamber can be increased with respect\nto the initial or rest volume under the influence of\nthe liquid issuing through said inlet (20, 40), resulting in further pressing of the closing plate to\nsaid valve seat and wherein said connecting\nchannel (16) is made in the piston section and\ncomprises a section following the central axis of\nthe piston section.\n\n2. Shock absorber according to claim 1, wherein\nthe effective surface area of said movable part\nthat is exposed to the pressure in the auxiliary\nchamber decreases as the volume of said chamber increases.\n\n3. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein said movable part (18) comprises a movable valve body that provides for the\nchange in volume of said auxiliary chamber.\n\n4. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein said auxiliary chamber contains a movable diaphragm (44).\n\n5. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein, viewed in the direction of\nmovement of the liquid in said connecting channel, a restriction (17, 37) is arranged upstream of\nsaid valve body (18, 46) in said connecting\nchannel, wherein the effective throughput of said\nrestriction (17, 37) can optionally be influenced\nfrom the outside.\n\n6. Shock absorber according to one of the preceding claims, comprising a further connecting\nchannel (12) through said piston section for connecting said first and second chamber.\n\n7. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein the flow resistance of said\noutlet (21, 50) being greater than the flow resistance of said inlet (20, 40).\n\n8. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein a pressure-dependent valve\n(47) is fitted in a second outlet of the auxiliary\nchamber.\n\nII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und\ndie Beklagte 2/3.\n\nIV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig\nvollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie vorliegende Klage richtet sich gegen den deutschen Teil des in englischer\nSprache erteilten europäischen Patents 1 442 227, das aus der internationalen\nAnmeldung PCT/NL2002/000708 vom 6. November 2002 (nachfolgend: PCT-Anmeldung) hervorgegangen ist und die Priorität der niederländischen Voranmeldung 1019313 vom 6. November 2001 in Anspruch nimmt. Das Deutsche Patentund Markenamt hat eine deutsche Übersetzung des Streitpatents als Druckschrift\nDE 602 10 652 T2 (nachfolgend: T2-Schrift) herausgegeben. Das Streitpatent ist\ndort bezeichnet mit „Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung“. Es umfasst\nneun Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die Ansprüche 2 bis 9 sind als Unteransprüche auf Anspruch 1 rückbezogen.\n\nPatentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:\n\n1. Shock absorber (1) comprising a cylinder section (2, 32) and\na piston section (3, 33) that can be moved therein, the piston\nsection and cylinder section each being provided with fixings\nfor connection with the parts that can be moved with respect\nto one another and said piston section being sealed with respect to said cylinder section in order to delimit chambers on\neither side thereof, a first chamber (8) close to the fixing of\n\nsaid piston section and a second chamber (9) close to the\nfixing of said cylinder section, a connecting channel being arranged between said chambers (8, 9) for connecting said\nchambers (8, 9), said connecting channel (16) containing a\nvalve assembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid\nstream through said connecting channel, comprising a valve\nseat and a part that can move with respect thereto under liquid pressure and comprising a closing plate to seal on said\nvalve seat, said movable part of the valve assembly forms a\nboundary wall of an auxiliary chamber (22, 42), said auxiliary\nchamber being provided with an inlet (20, 40) which, viewed\nin the direction of the movement of the fluid, opens upstream\nof said valve assembly,\ncharacterised in that\nsaid auxiliary chamber is provided with an outlet (21, 50)\nopening downstream of said valve assembly, and in that the\nvolume of said auxiliary chamber can be increased with respect to the initial or rest volume under the influence of the\nliquid issuing through said inlet (20, 40), resulting in further\npressing of the closing plate to said valve seat.\n\nDie deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:\n\n1. Stoßdämpfer (1) mit einem Zylinderabschnitt (2, 32) und einem Kolbenabschnitt (3, 33), der in diesem bewegt werden\nkann, wobei der Kolbenabschnitt und der Zylinderabschnitt\njeweils mit Befestigungsmitteln zur Verbindung mit den Teilen versehen sind, die in Bezug zueinander bewegt werden\nkönnen, und wobei der genannte Kolbenabschnitt in Bezug\nauf den genannten Zylinderabschnitt abgedichtet ist, um\nKammern auf jeder Seite davon zu begrenzen, wobei eine\nerste Kammer (8) in der Nähe zu dem Befestigungsmittel des\n\ngenannten Kolbenabschnitts und eine zweite Kammer (9) in\nder Nähe des Befestigungsmittels des genannten Zylinderabschnitts angeordnet ist, wobei ein Verbindungskanal zwischen den genannten Kammern (8, 9) vorgesehen ist, um\ndie genannten Kammern (8, 9) miteinander zu verbinden,\nwobei der genannte Verbindungskanal (16) eine Ventilanordnung (18; 19; 46; 39) aufweist, um den Fluidstrom durch\nden genannten Verbindungskanal zu beeinflussen, mit einem\nVentilsitz und einem Teil, das sich in Bezug zu diesem unter\neinem Flüssigkeitsdruck bewegen kann, und mit einer\nschließenden Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten, wobei das genannte bewegbare Teil der Ventilanordnung eine\nBegrenzungswand einer Hilfskammer (22, 42) bildet, wobei\ndie genannte Hilfskammer mit einem Einlass (20, 40) versehen ist, der, in der Richtung der Bewegung des Fluids gesehen, stromauf der genannten Ventilanordnung mündet,\ndadurch gekennzeichnet, dass\ndie genannte Hilfskammer mit einem Auslass (21, 50) versehen ist, der stromab von der genannten Ventilanordnung\nmündet, und dass das Volumen der genannten Hilfskammer\nin Bezug auf das anfängliche oder Ruhevolumen vergrößert\nwerden kann, unter dem Einfluss der Flüssigkeit, die durch\nden genannten Einlass (20. 40) ausfließt, was zu einem\nweiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz\nführt.\n\nWegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift\nEP 1 442 227 B1 bzw. auf deren Übersetzung DE 602 10 652 T2 Bezug genommen.\n\nDie Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der\nunzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ) geltend.\n\nZur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit bezieht sie sich auf folgende\nPublikationen:\n\nD1 US-Patentschrift 5,018,608\nD2 US-Patentschrift 5,954,167 A\nD3 US-Patentschrift 4,660,686\nD4 US-Patentschrift 5,467,852 A\nD5 deutsche Offenlegungsschrift 2 242 990\nD6 US-Patentschrift 5,392,883 A\nD7 US-Patentschrift 4,732,408\nD8 US-Patentschrift 6,264,015 B1\nD9 US-Patentschrift 5,890,568 A\nD10 US-Patentschrift 5,085,299 A\nD11 US-Patentschrift 4,854,429\nD12 US-Patentschrift 4,442,926\nD13 US-Patentschrift 4,515,252\nD14 US-Patentschrift 4,147,319\nD15 US-Patentschrift 4,953,671\nD16 europäische Patentschrift 0 207 409 B1\nD17 japanische Patentanmeldung 61-109933 A\nmit deutscher Übersetzung D17-DE\nD18 US-Patentschrift 5,248,014 A\nD19 US-Patentschrift 3,570,635\nD20 US-Patentschrift 3,232,390\nD21 Reimpell, J.: Fahrwerktechnik, Band 3, Vogel-Verlag, Würzburg, 1974, Seiten 36 und 37\n\nAls unzureichend offenbart sieht die Klägerin den Gegenstand des erteilten Anspruchs 6. Aus der Streitpatentschrift sei die Art und Weise der von außen gesteuerten Regelung des effektiven Durchsatzes der Flüssigkeit durch eine Verengung des Strömungsdurchsatzes nicht ersichtlich.\n\nDen erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Vorwurf der unzulässigen Erweiterung bezieht die Klägerin auf die Merkmale im erteilten Anspruch 1,\nwonach die Hilfskammer (22, 42) mit einem Auslass (21, 50) versehen ist, der\nstromab von der genannten Ventilanordnung mündet, was zu einem weiteren\nDruck der schließenden Platte auf dem Ventilsitz führt. In der PCT-Anmeldung\n(siehe hierzu die Offenlegungsschrift WO 03/040586 A1, von der Klägerin eingereicht als Anlage NK6) werde auf Seite 8, dritter Absatz, die wesentliche Funktionsweise des Auslasses offenbart, nämlich zu verhindern, dass der Druck in der\nHilfskammer zu stark ansteige. Das Fehlen dieser wesentlichen Funktion und der\nweiteren Merkmale, die in dieser Textstelle in Kombination mit dem „Auslass“ und\ndem „weiteren Druck“ genannt seien, in dem erteilten Anspruch 1 führe dazu, dass\ndieser nicht rechtsbeständig sei. Auch sei das Merkmal des „Auslasses“ in dem\nursprünglichen Anspruch 8 nur in Kombination mit dem weiteren, im erteilten Anspruch 1 nicht enthaltenen Merkmal, wonach der Durchflusswiderstand des Auslasses größer sein müsse als der Durchflusswiderstand des Einlasses, offenbart.\nAuch insoweit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas europäische Patent 1 442 227 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig\nzu erklären.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen,\nhilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 10, 10a bis 10d, 11 bis 19,\n19a und 19b richtet (Hilfsanträge 1 bis 10 und 11 bis 19 gemäß\nSchriftsatz vom 20. Juli 2017 - Bl. 216 ff. d. A., Hilfsanträge 10a\nbis 10d, 19a und 19b gemäß Schriftsatz vom 30. August 2017 -\nBl. 437 ff. d. A.).\n\nIn den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen ist Patentanspruch 1 gegenüber der\nerteilten Fassung durch die Aufnahme bzw. die Kombination verschiedener zusätzlicher Merkmale ergänzt. Diese Merkmale lauten wie folgt (Ein- bzw. Hinzufügung gegenüber der erteilten Fassung im maßgeblichen englischen Text durch\nUnterstreichen jeweils kenntlich gemacht; deutsche Übersetzung in eckigen\nKlammern):\n\n(1.6.a) …., said connecting channel (16) containing a valve assembly\n(18; 19; 46; 39) for influencing the fluid stream through said\nconnecting channel, wherein, viewed in the direction of\nmovement of the liquid in said collecting channel, a restriction\n(17, 37) is arranged upstream of that valve body (18, 46) in\nthat connection channel…..\n\n[wobei, in der Richtung der Bewegung des Fluids in dem genannten Verbindungskanal gesehen, eine Verengung (17, 37)\nstromauf des genannten Ventilkörpers im genannten Verbindungskanal angeordnet ist]\n\n(1.8.a) …., said movable part of the valve assembly forms a boundary\nwall of an auxiliary chamber (22, 42), and has a first surface\n\nupstream of that valve assembly viewed in the direction of the\nmovement of the fluid and has a second surface exposed to\nthe pressure in the auxiliary chamber, the second surface being opposed to and having a larger area than the first surface,\nsaid auxiliary chamber being provided with an inlet (20, 40)\nwhich, viewed in the direction of the movement of the fluid,\nopens upstream of said valve assembly\n\n[und weist eine erste Oberfläche, in der Richtung der Bewegung des Fluids gesehen, stromauf der genannten Ventilanordnung auf, und weist eine zweite Oberfläche, die dem Druck\nin der Hilfskammer ausgesetzt ist, auf, wobei die zweite Oberfläche der ersten gegenüberliegend angeordnet ist und eine\ngrößere Oberfläche als die erste Oberfläche besitzt]\n\n(1.8.3.a) and in that the volume of said auxiliary chamber can be increased with respect to the initial or rest volume under the influence of the liquid issuing through said inlet (20, 40), leading\nto a time-dependent filling of the auxiliary chamber\n\n[was zu einer zeitabhängigen Befüllung der Hilfskammer führt]\n\n(1.8.4.a) , so that a time-dependent closure of the closing plate with respect to the valve seat is achieved depending on the duration\nof the mutual movement between piston section and cylinder\nsection\n\n[so dass ein zeitabhängiges Schließen der schließenden\nPlatte gegenüber dem Ventilsitz erreicht wird, abhängig von\nder Dauer der gegenseitigen Bewegung zwischen Kolbenabschnitt und Zylinderabschnitt]\n\n(1.8.5.a) …, wherein the shock absorber comprises a further connecting channel (12) through said piston section for connecting\nsaid first and second chamber defining a bypass passageway\n\n[und wobei der Stoßdämpfer einen weiteren, eine Bypass-Passage bildenden Verbindungskanal (12) durch den genannten Kolbenabschnitt zum Verbinden der ersten und der\nzweiten Kammer umfasst]\n\n(1.8.5.b) …, wherein said connecting channel (16) is made in the piston\nsection and comprises a section following the central axis of\nthe piston section\n\n[und wobei der genannte Verbindungskanal (16) in dem Kolbenabschnitt ausgebildet ist und einen Abschnitt umfasst, der\nauf der zentralen Achse des Kolbens liegt]\n\n(1.8.5.c) , wherein said further connecting channel (12) can be closed\noff by a valve (13), which is driven into the closed position with\nthe aid of a spring (30)\n\n[wobei der weitere Verbindungskanal (12) durch ein Ventil (13)\nverschlossen werden kann, das unter der Einwirkung einer\nFeder (30) in Schließstellung gehalten wird]\n\n(1.8.5.d) …, wherein said further connecting channel (12) can be closed\noff by a valve (13), which is defined by a plate valve (13),\nwhich is driven into the closed position with the aid of a spring\n(30)\n\n[wobei der weitere Verbindungskanal (12) durch ein als Tellerventil (13) ausgebildetes Ventil (13) verschlossen werden\n\nkann, das unter der Einwirkung einer Feder (30) in Schließstellung gehalten wird]\n\n(1.9.a) …, wherein the piston section consists of two parts, namely a\nmain part, being sealed with respect to the cylinder section\n\n[wobei der Kolbenabschnitt aus zwei Teilen besteht, nämlich\neinem Hauptteil, der gegenüber dem Zylinderabschnitt abdichtet]\n\n(1.9.b) and an auxiliary part, not being sealed with respect to the\ncylinder section\n\n[und einem Zusatzteil, der gegenüber dem Zylinderabschnitt\nnicht abdichtet]\n\n(1.9.c) wherein the auxiliary part comprises the valve assembly for\ninfluencing the fluid stream through said connecting channel\n\n[wobei der Zusatzteil die Ventilanordnung zur Beeinflussung\ndes Fluidstroms durch den genannten Verbindungskanal umfasst]\n\n(1.9.d) …, wherein in the main part a valve construction is fitted, influencing the flow from the second chamber (9) to the first chamber (8) and wherein the main part contains a further connecting channel (12) through said piston section as a bypass for\nconnecting the first chamber (8) and the second chamber (9)\n\n[wobei der Hauptteil mit einer Ventilanordnung ausgerüstet ist,\ndie den Fluss von der zweiten Kammer (9) in die erste Kammer (8) beeinflusst, und wobei der Hauptteil einen weiteren\n\nVerbindungskanal (12) durch den genannten Kolbenabschnitt\nzum Verbinden der ersten Kammer (8) und der zweiten Kammer (9) als Bypassverbindung aufweist]\n\nGemäß den einzelnen Hilfsanträgen soll der Wortlaut des erteilten Anspruchs 1\ndurch folgende Merkmale ergänzt werden:\n\nHilfsantrag 1 Merkmal 1.8.5.a\nHilfsantrag 2 Merkmale 1.8.5.a + 1.8.5.c\nHilfsantrag 3 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a\nHilfsantrag 4 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.a\nHilfsantrag 5 Merkmale 1.8.3.a +1.8.4.a + 1.8.5.a + 1.8.5.c\nHilfsantrag 6 Merkmal 1.8.5.b\nHilfsantrag 7 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b\nHilfsantrag 8 Merkmale 1.8.5.b + 1.8.5.a\nHilfsantrag 9 Merkmale 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c\nHilfsantrag 10 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c\nHilfsantrag 10a Merkmale 1.8.a + 1.8.5.a\nHilfsantrag 10b Merkmale 1.8.a + 1.8.3.a + 1.8.4.a\nHilfsantrag 10c Merkmale 1.8.a + 1.8.5.b\nHilfsantrag 10d Merkmale 1.8.a + 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a +\n1.8.5.c\nHilfsantrag 11 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.a +1.8.5.d\nHilfsantrag 12 Merkmale 1.8.5.b +1.8.5.a +1.8.5.d\nHilfsantrag 13 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.d\nHilfsantrag 14 Merkmale 1.9.a + 1.9.b + 1.9.c\nHilfsantrag 15 Merkmale 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c\nHilfsantrag 16 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d +\n1.9.c\nHilfsantrag 17 Merkmale 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c\nHilfsantrag 18 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b +\n1.9.d + 1.9.c\n\nHilfsantrag 19 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b +\n1.9.d + 1.8.5.c + 1.9.c\nHilfsantrag 19a Merkmale 1.6.a + 1.8.5.b\nHilfsantrag 19b Merkmale 1.6.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c\n\nWegen des Wortlauts der mit den jeweiligen Hilfsanträgen verteidigten Patentansprüche wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 10c ist zudem aus dem Urteilstenor ersichtlich.\n\nDie Beklagte hält die Klage für unzulässig und begründet dies mit einer langjährigen engen Zusammenarbeit zwischen der T… N. V. (die\ndasselbe Mutterunternehmen wie die Klägerin habe, im Folgenden: T…) und\nder Beklagten auf dem Gebiet der frequenzabhängigen Dämpfung. Ausgangspunkt hierfür sei ein im September 2008 geschlossenes „Memorandum of Understanding“ gewesen, demzufolge gemeinsam Möglichkeiten für eine Kooperation\nund den Verkauf von Stoßdämpfern unter Einsatz der von der Beklagten entwickelten FSD-Technologie evaluiert werden sollten. Im Anschluss an dieses Memorandum habe sich eine zunächst über viele Jahre sehr vertrauensvolle und intensive Zusammenarbeit ergeben. Auch noch im Jahre 2013 seien „Letter of Intents“\nabgeschlossen worden, um gemeinsam für neue Automobilplattformen unterschiedlicher Hersteller Stoßdämpfer mit FSD-Technologie zu entwickeln. Auf\nGrundlage dieser Kooperation habe T… Stoßdämpfer, die mit Ventilen der\nPatentinhaberin ausgestattet gewesen seien, unter dem Handelsnamen „Monroe“\nüber viele Jahre und in großer Stückzahl an Daimler geliefert. Diese Kooperation\nsei zunächst für zehn Jahre abgeschlossen worden und sei daher noch heute in\nKraft.\n\nIm Rahmen ihrer Entwicklungskooperation hätten die Parteien auch vertrauliche\nInformationen sowohl im technischen als auch im unternehmerischen Bereich\nausgetauscht, z. B. bzgl. der konkreten Funktionsweise, der Herstellung, des Einbaus und der Einstellung der mechanischen frequenzabhängigen Ventile. Es habe\nauch Brainstorming-Treffen gegeben, in denen über Verbesserungen der FSD-\n\nVentile nachgedacht worden sei. Die Beklagte habe T… spezielles Knowhow überlassen, damit diese selbst die frequenzabhängigen Ventile einbauen und\noptimal einstellen könne. Diese über viele Jahre bestehende und auch faktisch\ngelebte vertrauensvolle Zusammenarbeit - wofür die Beklagte Zeugenbeweis anbietet - beinhalte auch, dass zwischen den Parteien eine stillschweigende Nichtangriffsabrede bestanden habe und immer noch fortbestehe.\n\nIn der Sache weist die Beklagte die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurück.\nDas Streitpatent sei in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der\nHilfsanträge, bestandsfähig.\n\nDie Klägerin hält die Klage für zulässig. Ihr zufolge habe zwischen den Parteien\nkein besonderes, gesellschaftsähnliches Vertrauensverhältnis bestanden, das\nunter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben das Bestehen einer Nichtangriffsabrede rechtfertigen könnte. Bei dem „Memorandum of Understanding“ handele es sich um nichts weiter als eine bloße Absichtserklärung mit dem Ziel, Möglichkeiten einer Kooperation zu prüfen. Diese Absichtserklärung sei am\n19. September 2008 unterzeichnet worden und die Evaluationsperiode habe vereinbarungsgemäß bereits am 31. Dezember 2008 geendet. Eine Kooperationsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Aus einem derart kurzen und nur der\nEvaluation einer möglichen Zusammenarbeit dienenden Gedankenaustausch\nkönne kein besonderes Vertrauensverhältnis erwachsen.\n\nBei den drei unter dem 15. Januar 2013 geschlossenen „Letter of Intents“ handele\nes sich um von der Beklagten erstellte zweiseitige Formulare. Bereits das Vorhandensein solcher vorgefertigter Formulare zeige, dass derartige Standard-Vereinbarungen kein besonderes Vertrauensverhältnis begründen könnten. Hinzu komme,\ndass die Parteien unstreitig Wettbewerber seien, was gemäß der Entscheidung\nBPatG GRUR 1996, 480 die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses\nausschließe.\n\nDie von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge hält die Klägerin ebenfalls für nicht\nrechtsbeständig.\n\nDer Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 31. Mai 2017 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG und mit Telefax vom 19. September 2017\neinen weiteren Hinweis zukommen lassen.\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze und\nauf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent hat weder in der\nerteilten Fassung noch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10b Bestand, weil\ninsoweit der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden\nPatentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a,\nArt. 54, 56 EPÜ) vorliegt. Es erweist sich hingegen in der von der Beklagten mit\nHilfsantrag 10c vorgelegten Fassung als bestandsfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.\n\nI.\n\nDie Klage ist zulässig. Das Vorliegen einer ihr entgegenstehenden ausdrücklichen\nNichtangriffsabrede wird von der Klägerin nicht behauptet. Aber auch von einer\nVertragsbeziehung der Parteien mit einem sich daraus ergebenden besonderen\nVertrauensverhältnis, das die Erhebung der Nichtigkeitsklage als treuwidrig erscheinen ließe (vgl. Busse, PatG, 8. Aufl. § 81 Rn. 86 ff.), kann nicht ausgegangen\nwerden.\n\nBei dem von der Beklagten vorgelegten „Memorandum of Understanding“ handelt\nes sich lediglich um eine Absichtserklärung, die auf den 31. Dezember 2008 befristet war und schon deshalb keine klagehindernde Wirkung mehr entfalten kann.\nWas die „Letter of Intents“ vom 15. Januar 2013 betrifft, so ergeben sich aus den\nhierzu von der Klägerin vorgelegten „guidelines“ Nr. 1 bis 13 keine Hinweise auf\neine besondere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Unter Nr. 3 behält sich die Beklagte etwa vor, entsprechend den Wünschen des Automobilherstellers zu handeln, wenn dieser sich für einen anderen Stoßdämpferhersteller entscheiden\nsollte. Ausdrücklich genannt ist des Weiteren unter Nr. 11, dass hiermit keine „legal partnership“ begründet werden solle.\n\nDie Behauptung, wonach im Zuge der behaupteten Kooperation vertrauliche Informationen darüber geflossen seien, wie die mechanischen frequenzabhängigen\nVentile konkret gearbeitet hätten, wie sie hergestellt worden und wie sie einzubauen und in ihrem Dämpfungsverhalten einzustellen gewesen seien,\nreicht - auch wenn man den diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt - ohne\nnähere Kenntnis der genauen vertraglichen Ausgestaltung der behaupteten\nZusammenarbeit ebenfalls nicht aus, um hieraus ein besonderes\nVertrauensverhältnis herzuleiten.\n\nHinzu kommt, dass die behauptete Kooperation nicht zwischen den Parteien des\nNichtigkeitsverfahrens stattgefunden haben soll, sondern zwischen der Beklagten\nund einem mit der Klägerin nicht identischen Unternehmen der T…-Gruppe,\nder T… N.V. Der Klägerin könnte eine Nichtangriffsverpflichtung der T… N.V. nur zugerechnet werden, wenn\nsie als deren „Strohmann“ anzusehen wäre oder wenn wirtschaftliche Parteiidentität vorläge, was beides nicht der Fall ist. Eine Strohmanneigenschaft scheidet\nschon deshalb aus, weil die Klägerin als Wettbewerberin ein eigenes rechtliches\nInteresse an der Nichtigkeitsklage hat (vgl. BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Wirtschaftliche Parteiidentität kann nicht angenommen werden,\nweil die Klägerin - ungeachtet der Konzernverbundenheit beider Unternehmen -\nkein von der T… N.V. beherrschtes Tochter- oder Enkel-\n\nunternehmen darstellt (vgl. BPatGE 27, 55; 43, 125 - Gatterfeldlogik; BPatG, Urteil\nvom 3. Dezember 2009 – 10 Ni 8/08, veröffentlicht in juris und im Internet unter\nwww.bundespatentgericht.de - Rechtsprechung).\n\nII.\n\n1. Die vorliegende Erfindung geht nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift von allgemein bekannten und in einer breiten Vielfalt von Fahrzeugen eingesetzten Stoßdämpfern aus. Zur Anpassung der Dämpfungseigenschaften an die\nFahrbedingungen würden sowohl unterstützende als auch hauptsächliche Strömungskanäle verwendet, wobei im Falle einer kleineren Bewegung von Flüssigkeit\ndie Dämpfung in dem unterstützenden Strömungskanal stattfinden könne, während im Falle von größeren Flüssigkeitsbewegungen in dem Stoßdämpfer der\nhauptsächliche Strömungskanal mit seinen eigenen Dämpfungseigenschaften\nebenfalls wirksam werde. Diese Konstruktionen reagierten unmittelbar auf die Bewegung der Flüssigkeit. Entsprechend der Geschwindigkeit der Bewegung des\nKolben- und des Zylinderabschnitts in Bezug zueinander würden die unterschiedlichen Ventile geöffnet und geschlossen. Eine frequenzabhängige Steuerung mittels einer Verzögerung der Dämpfungseigenschaften in Bezug auf die gegenseitige Bewegung von Kolben und Zylinder durch hydraulische Mittel sei nicht bekannt (vgl. T2-Schrift, Absatz [0002]).\n\nElektronische Steuerungen seien in diesem Bereich der Technik vorgeschlagen\nworden, um eine elektronische Verzögerung beim Aufbau der Kraft bereitzustellen.\nDies bedeute, dass im Falle einer großen Anzahl von Bewegungen in schneller\nAufeinanderfolge die Dämpfung begrenzt werde, während eine stärkere Dämpfung\nim Falle einer Bewegung mit längerer Dauer auftrete. Obwohl elektronische Steuerungen dieser Bauart effektiv seien, wiesen sie eine äußerst komplexe Konstruktion auf. Insbesondere würden schnelle Sensoren, Recheneinheiten und Aktuatoren benötigt, um die vorhandenen Ventile in die Lage zu versetzen, ausreichend\nschnell zu reagieren (T2-Schrift, Absatz [0003]).\n\nAusdrücklich befasst sich die Streitpatentschrift (vgl. T2-Schrift, Abs. [0004] bis\n[0006]) mit den US-Patentschriften 5,467,852 A (= hiesige Entgegenhaltung D4),\n4,660,686 (= D3) und 5,392,883 A (= D6).\n\nDer Erfindung liege die Aufgabe zu Grunde, einen Stoßdämpfer bereitzustellen,\nmit dem eine frequenzabhängige Dämpfung mit Hilfe hydraulischer Mittel erreicht\nwerden könne, mit anderen Worten eine Konstruktion, bei der ein größerer oder\nkleinerer Widerstand gegenüber einer Strömung in Abhängigkeit von der Dauer\nder gegenseitigen Bewegung von Kolben und Zylinder und nicht von einem darin\nvorherrschenden Druck erzeugt werde (T2-Schrift, Absatz [0007]).\n\n2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch einen Stoßdämpfer mit den\nMerkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die Merkmale dieses Anspruchs können auf Grundlage der deutschen Übersetzung wie folgt gegliedert\nwerden:\n\n1.1 Stoßdämpfer (1) mit einem Zylinderabschnitt (2, 32) und einem\nKolbenabschnitt (3, 33), der in diesem bewegt werden kann,\n1.2 der Kolbenabschnitt und der Zylinderabschnitt sind jeweils mit\nBefestigungsmitteln zur Verbindung mit den Teilen versehen, die in\nBezug zueinander bewegt werden können,\n1.3 der genannte Kolbenabschnitt ist in Bezug auf den genannten\nZylinderabschnitt abgedichtet, um Kammern auf jeder Seite davon zu\nbegrenzen,\n1.4 eine erste Kammer (8) ist in der Nähe zu dem Befestigungsmittel des\ngenannten Kolbenabschnitts und eine zweite Kammer (9) ist in der\nNähe des Befestigungsmittels des genannten Zylinderabschnitts angeordnet,\n1.5 ein Verbindungskanal ist zwischen den genannten Kammern (8, 9)\nvorgesehen, um die genannten Kammern (8, 9) miteinander zu verbinden,\n\n1.6 der genannte Verbindungskanal (16) weist eine Ventilanordnung (18,\n19; 46, 39) auf, um den Fluidstrom durch den genannten Verbindungskanal zu beeinflussen,\n1.7 die Ventilanordnung umfasst\n1.7.1 einen Ventilsitz,\n1.7.2 ein Teil, das sich in Bezug zu diesem unter einem\nFlüssigkeitsdruck bewegen kann,\n1.7.3 eine schließende Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten,\n1.8 das genannte bewegbare Teil der Ventilanordnung bildet eine\nBegrenzungswand einer Hilfskammer (22, 42),\n1.8.1 wobei die genannte Hilfskammer mit einem Einlass (20,\n40) versehen ist, der, in der Richtung der Bewegung\ndes Fluids gesehen, stromauf der genannten Ventilanordnung mündet,\n1.8.2 wobei die genannte Hilfskammer mit einem Auslass\n(21, 50) versehen ist, der stromab von der genannten\nVentilanordnung mündet,\n1.8.3 wobei das Volumen der genannten Hilfskammer in Bezug auf das anfängliche oder Ruhevolumen vergrößert\nwerden kann, unter dem Einfluss der Flüssigkeit, die\ndurch den genannten Einlass (20, 40) ausfließt,\n1.8.4 was zu einem weiteren Druck der schließenden Platte\nauf den Ventilsitz führt.\n\n3. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es\ninsbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur (TU oder FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Stoßdämpfern für\nKraftfahrzeuge.\n\n4. Einige der Merkmale bedürfen aus fachmännischer Sicht der Erläuterung:\n\na) Der gemäß Merkmal 1.5 vorgesehene Verbindungskanal dient der Strömungsverbindung zwischen den beiden Kammern, die entsprechend dem Merkmal 1.3 durch den Kolbenabschnitt voneinander getrennt sind. So verläuft im\nAusführungsbeispiel nach Figur 2 der Verbindungskanal 16 ausgehend von der\nKammer 8 über den ersten Verbindungsabschnitt (bei Bezugszeichen 16) und die\nVentilanordnung 18, 19 zum Auslass 23, der in die Kammer 9 mündet (vgl. T2-\nSchrift, Abs. [0039], bzw. Streitpatentschrift, Abs. [0028]). Der Verbindungskanal\numfasst somit die vollständige Strömungsverbindung zwischen den beiden Kammern und gemäß dem nachfolgenden Merkmal 1.6 insbesondere auch die Ventilanordnung; hierbei kann der Verbindungskanal der unterstützende („auxiliary\nflow channel“, siehe Ausführungsbeispiel), der hauptsächliche („main flow channel“) oder auch der einzige Strömungskanal sein (vgl. T2-Schrift, Absätze [0016]\nund [0044] bzw. Streitpatentschrift, Absatz [0033]).\n\nb) Die gemäß Merkmal 1.6 in dem Verbindungskanal 16 untergebrachte\nVentilanordnung umfasst u. a. eine schließende Platte, um auf dem Ventilsitz\nabzudichten (Merkmale 1.7.1, 1.7.3). Mit dieser Begrifflichkeit soll nicht nur die\nvollkommene Schließung bzw. Abdichtung erfasst werden. Vielmehr sieht es die\nStreitpatentschrift - wie dem in der T2-Schrift, Absatz [0011], beschriebenen Ausführungsbeispiel entnommen werden kann - sogar als vorteilhaft an, wenn der\nSchließungsvorgang vor dem „vollständigen Schließen“ verzögert oder sogar beendet wird. Auch in diesem Fall ist von einer „schließenden Bewegung“ des in\nMerkmal 1.7.2 erwähnten, bewegbaren Teils die Rede.\n\nDafür, dass das Streitpatent unter „Schließen“ nicht zwingend ein vollständiges\nSchließen versteht, spricht auch die Tatsache, dass im Streitpatent ausdrücklich\ndie Möglichkeit eines Verzichts auf den hauptsächlichen Strömungskanal als mögliche Ausgestaltung offenbart wird (s. o. a). Bei einer vollständig schließenden\nVentilanordnung wäre nämlich ein Bypass zwingend erforderlich, da der Stoßdämpfer sonst nicht mehr funktionieren bzw. überlastet werden würde. Bei einer\n\nAusgestaltung mit nur einem „unterstützenden“ Strömungskanal darf die Ventilanordnung daher keinesfalls vollständig schließen. Somit fällt auch eine nicht vollständig schließende Platte unter den Anspruchswortlaut, wobei der Grad der\nSchließung bzw. Abdichtung in erster Linie eine Frage der Auslegung der Ventilkomponenten darstellt.\n\nc) Der Fachmann erkennt bei dem erfindungsgemäßen Stoßdämpfer als\nBesonderheit die Ausgestaltung der Ventilanordnung in Verbindung mit der Hilfskammer gemäß der Merkmalsgruppe 1.8, wobei deren bewegliche Begrenzungswand bei einem Druckaufbau in der Hilfskammer zu einem erhöhten Druck der\nschließenden Platte auf den Ventilsitz und damit zu einer stärkeren Dämpfungskraft führt.\n\naa) Die Hilfskammer weist gemäß Merkmal 1.8.1 in Strömungsrichtung gesehen\nstromauf der Ventilanordnung einen Einlass und gemäß Merkmal 1.8.2 stromab\nder Ventilanordnung einen Auslass auf. Die Begriffe „stromauf“ und „stromab“ beziehen sich auf die in Merkmal 1.8.1 festgelegte Strömungsrichtung, so dass es\nsich bei dem Einlass und bei dem Auslass um zwei separate Öffnungen an verschiedenen Positionen handelt, wobei die Hilfskammer vom Einlass zum Auslass\ndurchströmt wird. Durch eine entsprechende Dimensionierung des Einlasses sowie des Auslasses können die Frequenzeigenschaften des Stoßdämpfers eingestellt bzw. angepasst werden (siehe T2-Schrift, Absatz [0015], insbesondere\nzweite Hälfte).\n\nbb) Gemäß Merkmal 1.8.3 kann das Volumen der Hilfskammer unter dem Einfluss der durch ihren Einlass 20, 40 „ausfließenden“ Flüssigkeit („liquid issuing\nthrough said inlet 20, 40“; gemeint ist das Einströmen der Flüssigkeit in die Hilfskammer) vergrößert werden, was gemäß Merkmal 1.8.4 zu einem weiteren Druck\nder schließenden Platte auf den Ventilsitz führt. Die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4 stehen dabei zueinander in kausaler Beziehung. Die Drosselwirkung wird dadurch\nerreicht, dass Flüssigkeit in die Hilfskammer strömt, wodurch sich deren Volumen\n\nvergrößert, was wiederum den beweglichen Teil der Ventilanordnung in Richtung\nauf deren feststehenden Teil bewegt (vgl. T2-Schrift, Absatz [0009]).\n\nIII.\n\nBei der nachträglichen Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen\nErweiterung durch Schriftsatz der Klägerin vom 7. April 2017 handelt es sich um\neine sachdienliche und damit zulässige Klageänderung, weil dadurch die Erhebung einer weiteren Nichtigkeitsklage vermieden werden konnte (§ 99 Abs. 1 PatG\ni. V. m. § 263 ZPO; vgl. Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 69 f., m. w. N.).\n\nDer Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, weil der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht über die ursprüngliche Anmeldung hinausgeht.\n\na) Das Merkmal 1.8.2 ist dem ursprünglich mit der PCT-Anmeldung\neingereichten Anspruch 8 entnommen und stellt im Vergleich mit der dortigen\nAusgestaltung keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da die nicht\nübernommenen Merkmale für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit beinhalten. So ist es offensichtlich, dass der Abfluss geringer als der Zufluss sein muss,\nda ansonsten keine Volumenvergrößerung bzw. kein Druckaufbau auftreten kann.\nDavon abgesehen ist in der PCT-Anmeldung der Auslass aus der Hilfskammer\nunabhängig von den im ursprünglichen Anspruch 8 zusätzlich enthaltenen Merkmalen offenbart (siehe NK6, Seite 3, Zeilen 19 f.).\n\nb) Bei dem Merkmal 1.8.4 handelt es sich um eine Wirkungsangabe, die der\nFachmann bereits dem allgemeinen Beschreibungsteil der ursprünglichen PCT-Anmeldung (vgl. NK6 auf Seite 2, Zeilen 25 bis 30) sinngemäß entnehmen kann,\nweshalb dieses Merkmal ebenfalls als offenbart anzusehen ist. Hierdurch wird\nnämlich die streitpatentgemäße Funktionsweise zum Ausdruck gebracht, wonach\ndurch die Volumenvergrößerung gemäß Merkmal 1.8.3 im Ausführungsbeispiel\nnach Figur 2 das Ventilelement 18 die Ventilscheibe 14 stärker gegen den Ventil-\n\nsitz drückt (siehe PCT-Anmeldung NK6 Seite 6, Zeilen 23 bis 30). Diese Funktionalität ist grundsätzlich unabhängig von dem Vorhandensein einer Membran, die\nlediglich als eine Möglichkeit zur vorteilhaften Ausgestaltung der Abdichtung des\nbeweglichen Ventilelements angesehen werden kann (s. a. PCT-Anmeldung NK6,\nSeite 8, Zeilen 15 ff.).\n\nIV.\n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung war am Prioritätstag von der US-Patentschrift 5,467,852 A (D4) und der japanischen Patentanmeldung 61-109933 A (D17) neuheitsschädlich vorweggenommen, nicht jedoch von dem übrigen seitens der Klägerin als neuheitsschädlich\nbezeichneten Stand der Technik.\n\n1. Der Ausführungsform gemäß D4, Figuren 3 und 4, können in Verbindung\nmit der zugehörigen Beschreibung sämtliche Anspruchsmerkmale entnommen\nwerden. Die Schrift D4 betrifft einen Stoßdämpfer, bei dem ebenfalls eine frequenzabhängige Dämpfungsanpassung vorgesehen ist (siehe z. B. Spalte 4, Zeilen 59 bis 67). Dieser Stoßdämpfer weist zunächst die Merkmale 1.1 bis 1.4 auf,\nwobei es sich wie beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 des Streitpatents um\neinen sogenannten Zweirohrstoßdämpfer handelt, der in einem Arbeitszylinder 1\neinen Kolben 4 aufweist. Der Kolben 4 ist dabei über eine Kolbenstange 5 an einem gefederten Teil der Radaufhängung, und der zwischen einem Deckel 6 und\neiner Bodenplatte 8 eingespannte Arbeitszylinder 1 ist über die Bodenplatte 8 und\nein Befestigungsauge 9 an dem ungefederten Teil der Radaufhängung befestigt,\nso dass der Kolben 4 und der Zylinder 1 bei einer Relativbewegung zwischen Rad\nund Radaufhängung zueinander bewegt werden (siehe D4, Figur 3, i. V. m.\nSpalte 2, Zeilen 52 bis 63).\n\nAls anspruchsgemäßer Verbindungskanal nach den Merkmalen 1.5 und 1.6 ist bei\nD4 die Strömungsverbindung zwischen der ersten Kammer (oberhalb der Ringflä-\n\nche des Kolbens 4) und der zweiten Kammer (unterhalb des Kolbens 4) anzusehen, die über die Öffnungen 11 (siehe Figur 1), die innere Kolbenstange 5, das\nInnenrohr 10, die Ventilanordnung bei Bezugszeichen 20 und die weitere Ventilanordnung 16, 17 verläuft.\n\nDie in D4, Figur 4, im Detail gezeigte Ventilanordnung bei Bezugszeichen 20 weist\nan der Unterseite des Bodens 7 einen Ventilsitz auf, gegen den die schließende\nPlatte 20, die auf einem unter Flüssigkeitsdruck beweglichen Verstärkerkolben 19\nsitzt, drückt (Merkmale 1.7 bis 1.7.3). Unmaßgeblich ist hierbei, dass in D4 nicht\nausdrücklich von einem vollständigen Verschluss des Ventils durch die schließende Platte die Rede ist; nach der Begrifflichkeit des Streitpatents kann von einer\n„schließenden Platte“ auch dann gesprochen werden, wenn der Durchfluss nicht\nvollständig unterbunden wird (s. o. II.4.b).\n\nDer Verstärkerkolben 19 bildet als bewegbares Teil einen Teil der oberen Begrenzungswand einer Hilfskammer, die außerdem noch durch den Zylinder 18 und federnde Scheiben 40 begrenzt bzw. abgedichtet wird; der Verstärkerkolben 19 ist\nhierbei mittels der elastischen Scheiben 40 beweglich eingespannt bzw. aufgehängt (s. a. Spalte 4, Zeilen 48 bis 52 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 30 bis 34; Merkmal\n1.8). Die Hilfskammer weist entsprechend den Merkmalen 1.8.1 und 1.8.2 stromaufwärts einen Einlass 21 und stromabwärts einen Auslass 34 auf. Durch eine\nSpule 32 kann der Spalt bzw. der Strömungswiderstand zwischen dem Auslass 34\nund einer Drosselplatte 33 und damit der Druck(aufbau) in der Hilfskammer beeinflusst bzw. eingestellt werden (siehe D4, Spalte 4, Zeilen 23 bis 29). Der Fachmann entnimmt hieraus sowie aus Spalte 1, Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 3, dass\nder beweglich eingespannte Verstärkerkolben nach oben gepresst bzw. verschoben wird („displaceable up and down“). Die Bewegung nach oben resultiert aus\nder Vergrößerung des Volumens der Hilfskammer und führt zu einem stärkeren\nAnpressdruck bzw. zu einer Vorspannung der Ventilscheibe 20 gegen den Ventilsitz und damit zu einer stärkeren Dämpfung (Merkmale 1.8.3 und 1.8.4). Dem\nEinwand der Beklagten, dass D4 in Bezug auf die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4 eine\nunterschiedliche Funktionsweise aufweise, da dort die Wirkung nur druckabhängig\n\nund nicht wie beim Streitpatent in Abhängigkeit vom Füllgrad der Hilfskammer erfolge, kann nicht gefolgt werden. So findet, wie zuvor ausgeführt, eine Verlagerung\ndes Verstärkerkolbens 19 auf Grund einer aus einer Befüllung der Hilfskammer\nresultierenden Volumenveränderung in der Hilfskammer statt. Die Volumenveränderung bzw. Befüllung erfolgt wie im Streitpatent in Abhängigkeit von zufließender\nund abfließender Flüssigkeit (vgl. D4, Spalte 2, Zeilen 1 bis 3 i. V. m. Spalte 4,\nZeilen 23 bis 29) und erfordert grundsätzlich immer eine entsprechende Zeit. Hierdurch ergibt sich für den Fachmann auch bei D4 in Abhängigkeit von der Befüllung\nzwangsläufig ein zeitabhängiger Druckaufbau, auch wenn dieser Aspekt in D4\nnicht ausdrücklich erwähnt wird. Da somit bei D4 sowohl der konstruktive Aufbau\n(siehe hierzu auch T2-Schrift, Absatz [0014]) als auch die Funktionsweise des\nzeitabhängigen Druckaufbaus (vgl. T2-Schrift, Absätze [0042] und [0015]) in\nstreitpatentgemäßer Weise vorliegen, nimmt diese Druckschrift den Gegenstand\ndes Streitpatents in der erteilten Fassung sowohl in konstruktiver als auch in funktioneller Hinsicht vollumfänglich vorweg.\n\n2. Die japanische Druckschrift D17 betrifft ebenfalls einen Zweirohrstoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung (vgl. die deutsche Übersetzung D17-DE,\nSeite 2, erster Absatz). Der Dämpfer weist gemäß Figur 2 den Grundaufbau mit\neinem in dem Zylinder 1 geführten Kolben 3 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 auf,\nwobei hinsichtlich der nicht dargestellten Befestigung auf D17-DE, Seite 3, dritter\nAbsatz verwiesen wird. Der Verbindungskanal von der Kammer A zur Kammer B\nverläuft im Kolbenabschnitt über den Einlass 21, den zentralen Kanal 20, den\nRingkanal 41, die Ventilanordnung bei Bezugszeichen 50 und die Auslässe 54\n(Merkmale 1.5 und 1.6).\n\nDie Ventilanordnung weist eine Platte 50 auf, die durch den federbelasteten Kolben 55 über eine wippenartige Auflage (bei der Bezugslinie zu 52) an seinem äußeren Rand gegen den Ventilsitz am Block 40 gedrückt wird, um auf dem Ventilsitz abzudichten und das Ventil zu schließen. Da es entsprechend der Auslegung\nzu den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.3 (s. o. II.4.b) unmaßgeblich ist, ob es sich hierbei um eine vollständige Schließung, bei der unabhängig vom anstehenden Druck\n\ndas Ventil generell geschlossen bleibt, handelt, oder nur um eine Schließung bis\nzu einem bestimmten Druck, ab dem das Ventil wieder einen gedrosselten Durchfluss gestattet, ist damit auch das Merkmal 1.7.3 erfüllt (siehe auch die Ausführungen zu D4 unter IV.1). Die Vorspannkraft, mit der die Platte 50 gegen den Ventilsitz am Block 40 gedrückt wird, wird dabei von dem spulenförmigen Teil 57 beeinflusst, das sich unter einem Flüssigkeitsdruck in der Druckkammer 58 relativ zum\nVentilsitz bewegen kann (Merkmal 1.7.2).\n\nEntsprechend Merkmal 1.8 bildet das bewegbare Teil 57 eine Begrenzungswand\nder Hilfskammer 58, konkret die unterere Begrenzungswand. Die Hilfskammer 58\nist mit einem Einlass 43 versehen, der in Richtung der Bewegung des Fluids (hier:\nvon der Kammer A zur Kammer B) gesehen stromauf der Ventilanordnung mündet\nund einen Strömungswiderstand R1 aufweist (Merkmal 1.8.1). Darüber hinaus\nlässt die Ausgestaltung der Hilfskammer 58 bzw. der Spule 57 eine bewusste Umströmung des Außenumfangs der Spule 57 mit dem Strömungswiderstand R2 zu,\nwobei das abfließende Fluid stromab von der Ventilanordung in die Kammer B\nmündet (siehe D17-DE, Figur 2, i. V. m. Seite 5, Legende zur Gleichung (1), Funktionsgrößen R1 und R2, sowie zugehöriger Text im vorletzten Absatz). Damit weist\nD17 auch einen Auslass im Sinne des Merkmals 1.8.2 auf, der eine Durchströmung der Hilfskammer 58 zulässt und die Zeitdauer von deren Befüllung in Relation zum Zufluss beeinflusst.\n\nSteigt der Druck in der Kammer A während eines Ausfahrhubes, d. h. während der\nentsprechenden Bewegung zwischen Kolbenabschnitt und Zylinderabschnitt, an,\nso fließt durch die Bohrung 43 Öl in die Hilfskammer 58, und es kommt in Abhängigkeit vom Strömungswiderstand des Einlasses (und des Abflusses) zu einer\nBefüllung der Hilfskammer, die generell eine entsprechende Zeit erfordert (vgl.\nSeite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz). Der Zufluss in die Hilfskammer\n58 führt dabei zwangsläufig zu einer Volumenzunahme (Merkmal 1.8.3) und zu\neinem zeitabhängigen Druckanstieg in der Hilfskammer 58 (s. a. Gleichung (1) auf\nSeite 5). Hierdurch wird die bewegbare Spule 57 nach unten bewegt und drückt\nhierdurch stärker auf die Feder 56 und die Gegenspule 55. Da sich letztere auf\n\ndem Innenrand der schließenden Platte 50 abstützt, führt dies schließlich auf der\ngegenüberliegenden Seite des Auflagers zu einem weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz (Merkmal 1.8.4). Somit gehen auch die Merkmale\n1.8.3 und 1.8.4. aus D17 hervor.\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten wird bei dem Stoßdämpfer nach D17 wie\nbeim Streitpatent ebenfalls das zeitliche Füllverhalten der Hilfskammer genutzt.\nDies wird in D17 durch die „Begrenzung des Zuflusses durch den Einlass“ in die\nHilfskammer, die zu einer langsameren (und damit in stärkerem Maße zeitabhängigen) Befüllung und in weiterer Folge zu einer Ausgrenzung höherer Frequenzen\nführt, zum Ausdruck gebracht wird (siehe Seite 5, Zeilen 1 bis 7). Darüber hinaus\nentsprechen auch die weiteren in D17 vorgesehenen Möglichkeiten zur Anpassung der Frequenzeigenschaften des Stoßdämpfers, wie z. B. die Festlegung des\nStrömungswiderstandes R2 durch entsprechende Dimensionierung des Auslasses\nder Hilfskammer, den im Streitpatent genannten Maßnahmen (vgl. einerseits D17-\nDE, Seite 5, vorletzter Absatz, andererseits T2-Schrift, Absatz [0015]).\n\n3. Die sonstigen Entgegenhaltungen unterscheiden sich vom Gegenstand des\nerteilten Anspruchs 1 vor allem durch den streitpatentgemäßen Auslass gemäß\nMerkmal 1.8.2.\n\nSo weist bei der US-Patentschrift 5,018,608 (D1) die Hilfskammer 31 keinen erfindungsgemäßen Auslass auf, der ein Durchströmen der Hilfskammer in einer\nStrömungsrichtung ermöglichen könnte. Vielmehr verfügt die dortige Hilfskammer\nnur über eine Anschlussöffnung, wobei das Befüllen der Hilfskammer durch die\nBohrung 36 und das Entleeren über denselben Durchlass erst nach Umkehr der\nStrömungsrichtung erfolgt. Damit das Entleeren schneller erfolgen kann, ist zur\nReduzierung des Durchflusswiderstands ein Rückschlagventil 38 vorgesehen, das\nin Entleerungsrichtung öffnet (Spalte 4, erster Absatz).\n\nDie US-Patentschrift 5,248,014 A (D18) offenbart in Figur 1 einen Stoßdämpfer mit\nfrequenzabhängiger Dämpfung, der einen ähnlichen Grundaufbau wie der in D17\n\ngezeigte Gegenstand aufweist. Anstelle eines flexiblen Plattenventils kommt bei\nder Ventilanordnung allerdings ein Kolbenschieber 11 zum Einsatz, der den\nDurchfluss von der Kammer 1a zur Kammer 1b bis zum vollständigen Schließen\ndrosseln kann; hierzu ist jedoch ein beachtlicher Kolbenhub bzw. eine entsprechend lange Befüllung durch den relativ kleinen Einlass 12a erforderlich. Eine bewusste Umströmung des Kolbenschiebers 11 im Sinne eines Auslasses wird jedoch nicht ausdrücklich offenbart. Gleiches gilt für die US-Patentschrift\n3,570,635 (D19), bei der gemäß dortiger Figur 2 ein Kolbenschieber 14 in umgekehrter Bewegungsrichtung angeordnet ist und den Zufluss zu dem zugeordneten\nPlattenventil 9 absperren bzw. freigeben kann.\n\nV.\n\nIn den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10b ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ebenfalls nicht patentfähig.\n\n1. Gemäß Hilfsantrag 1 umfasst der Stoßdämpfer einen weiteren, eine Bypass-Passage bildenden Verbindungskanal (12) durch den genannten Kolbenabschnitt zum Verbinden der ersten und der zweiten Kammer (zusätzliches Merkmal\n1.8.5.a).\n\na) Mit dieser Hinzufügung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu\nanzusehen. Zwar zeigt die Figur 3 der Schrift D4 im Kolbenabschnitt 4 bei dem\nRückschlagventil 13 bis 15 einen (weiteren) Verbindungskanal zwischen den beiden Kammern, jedoch nicht in dem beanspruchten Sinne. Der weitere Verbindungskanal bildet nämlich keine Bypass-Passage zum ersten Verbindungskanal,\nweil er keine Umgehung bzw. Aufspaltung des ersten Verbindungskanals in derselben Strömungsrichtung bildet. Vielmehr wird bei D4 der weitere Verbindungskanal nur bei einer Kolbenbewegung in entgegengesetzter Richtung durchströmt,\nd. h. er bildet keinen Bypass mit einer zum ersten Verbindungskanal parallelen\nDurchströmung (siehe Spalte 3, Zeilen 32 bis 40). Gleiches gilt für D17, wo ein\n\nVerbindungskanal 31 mit einer Ventilanordnung 32 offenbart ist, der bei einem\nEindrücken der Kolbenstange 2 nur eine Strömung von der Kammer B zur Kammer A, d. h. in der entgegengesetzten Strömungsrichtung (bezogen auf die Strömungsrichtung des „ersten“ Verbindungskanals) zulässt.\n\nb) Das Vorsehen eines Bypasses stellt für den Fachmann bei Stoßdämpfern\nein allgemeines, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes\nMittel dar, um das Dämpfungs- und Ansprechverhalten in bestimmten Bereichen\nanzupassen, was mit einem einzigen Verbindungskanal, üblicherweise i. V. m.\neiner dort angeordneten Ventilanordnung, oftmals nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre. So zeigt beispielsweise die europäische Patentschrift 0 207 409 B1 (D16) in Figur 3 einen (zuschaltbaren) Bypasskanal 16,\nder im Gegensatz zu dem Hauptkanal 18 bereits früher öffnet und dadurch ein\nweicheres Dämpfungsverhalten ermöglicht, auch wenn das Hauptventil bei 18\nnoch nicht geöffnet hat (siehe D16, Figur 3, i. V. m. Beschreibung Spalte 6, Zeilen 36 bis 42). Des Weiteren offenbaren D18 und D19 Lösungen, bei denen dem\nVerbindungskanal einer frequenzabhängigen Ventilanordnung zusätzliche Bypasskanäle zugeordnet sind (siehe D18, Figur 1, Bezugszeichen 3 und 9; D19,\nFigur 2, Bezugszeichen 12 und 10). Diese Schriften belegen die Fachüblichkeit\ndes in dem Merkmal 1.8.5.a vorgesehenen Verbindungskanals, wobei dem Vortrag der Beklagten nichts entnommen werden kann, was über die vorhersehbare\nWirkung dieser Maßnahme hinausgehen bzw. in Kombination mit den übrigen Anspruchsmerkmalen einen erfinderischen Überschuss begründen könnte.\n\nIm Hinblick auf die erzielbare Funktionalität war der Fachmann, der stets um konstruktive Verbesserungen oder Anpassungen bemüht ist, ausgehend von D17\n(oder auch D4) veranlasst, einen Bypass, wie in Merkmal 1.8.5.a beansprucht,\nvorzusehen, zumal sich dieser als objektiv zweckmäßig darstellt, um das Dämpfungsverhalten in bestimmten Bereichen an individuelle Bedürfnisse anpassen zu\nkönnen, und konstruktiv problemlos umsetzbar ist (siehe auch BGH GRUR 2014,\n647 (Leitsatz und Absatz 26) – Farbversorgungssystem). Damit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.\n\n2. In der Fassung des Hilfsantrags 2 soll der bereits mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Verbindungskanal über ein Ventil (13), das über eine Feder (30) in\nSchließstellung beaufschlagt ist, geschlossen werden können (zusätzliches\nMerkmal 1.8.5.c).\n\nHierbei handelt es sich wiederum um eine fachübliche, aus dem Stand der Technik hinreichend bekannte Ausgestaltung von Ventilanordnungen, auch solchen in\nBypasskanälen, die ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen kann (siehe\nz. B. D16, Figur 3, Bezugszeichen 41, 42; D17, Figur 1, Bezugszeichen 32, 34).\nIm Übrigen weist die Streitpatentschrift selbst darauf hin, dass die Bauarten eines\nBypass aus dem Stand der Technik bekannt seien (vgl. T2-Schrift, Abs. [0038]).\n\n3. Gemäß der in Hilfsantrag 3 vorgesehenen Fassung des Patentanspruchs 1\nführt die in Merkmal 1.8.3 vorgesehene Vergrößerung des Volumens der Hilfskammer zu deren zeitabhängigen Befüllung (zusätzliches Merkmal 1.8.3.a). Außerdem wird durch den weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz\n(Merkmal 1.8.4) ein zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber\ndem Ventilsitz erzielt, abhängig von der Dauer der Bewegung zwischen Kolbenabschnitt und Zylinderabschnitt (zusätzliches Merkmal 1.8.4.a).\n\nDiese funktionalen Merkmale gehen aus D17 sowie aus D4 neuheitsschädlich\nhervor, wozu auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben unter IV.2 bzw. IV.1)\nhingewiesen wird.\n\n4. Gemäß Hilfsantrag 4 sollen die in den Hilfsanträgen 1 und 3 vorgesehenen\nMerkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a und 1.8.5.a in der Fassung des Anspruchs 1 enthalten\nsein. In Hilfsantrag 5 ist vorgesehen, sämtliche in den Hilfsanträgen 2 und 3 enthaltenen zusätzlichen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a, 1.8.5.a und 1.8.5.c in die Fassung des Anspruchs 1 aufzunehmen.\n\nIn beiden Fällen ergibt sich durch die jeweilige Merkmalszusammenstellung kein\nsynergetischer Effekt, der - trotz mangelnder Neuheit bzw. fehlender Erfindungs-\n\nhöhe der einzelnen Merkmale - die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründen\nkönnte.\n\n5. Gemäß Hilfsantrag 6 ist der in Anspruch 1 genannte Verbindungskanal (16)\nin dem Kolbenabschnitt ausgebildet und umfasst einen Abschnitt, der auf der zentralen Achse des Kolbens liegt (zusätzliches Merkmal 1.8.5.b).\n\nEbenso wie die erteilte Fassung wird auch der Gegenstand dieser Fassung des\nAnspruchs 1 von D17 neuheitsschädlich getroffen. So zeigt deren Figur 1 eine\nAusführungsform, bei der der Verbindungskanal von Kammer A mit Kammer B in\ndem Kolbenabschnitt 2, 3, 4 ausgebildet ist, wobei ein Abschnitt des Verbindungskanals, konkret der Ölkanal 20, auf der zentralen Achse des Kolbens liegt.\n\n6. Gemäß Hilfsantrag 7 sollen die bereits in den Hilfsanträgen 3 und 6\nvorgesehenen zusätzlichen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a und 1.8.5.b in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden. Hilfsantrag 8 beinhaltet wiederum die kombinierte Aufnahme der in den Hilfsanträgen 1 und 6 enthaltenen zusätzlichen\nMerkmale 1.8.5.a und 1.8.5.b, während nach Hilfsantrag 9 die Merkmale 1.8.5.b,\n1.8.5.a und 1.8.5.c und nach Hilfsantrag 10 die aus den Hilfsanträgen 7 und 2 bekannten Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a, 1.8.5.b, 1.8.5.a und 1.8.5.c in Patentanspruch 1 aufgenommen werden.\n\nIn allen diesen Fällen ergibt sich aus den jeweiligen\nMerkmalskombinationen - ebenso wie bzgl. der Hilfsanträge 4 und 5 - kein über\ndie Wirkung der Einzelmerkmale hinausgehender synergetischer Effekt, der die\nPatentfähigkeit des Anspruchs 1 begründen könnte.\n\n7. Nach Hilfsantrag 10a weist der im Merkmal 1.8 genannte bewegbare Teil\nder Ventilanordnung eine erste, stromauf gelegene Oberfläche sowie eine zweite,\ndem Druck in der Hilfskammer ausgesetzte zweite Oberfläche auf, wobei die\nzweite Oberfläche der ersten gegenüberliegend angeordnet ist und eine größere\nOberfläche als diese besitzt (zusätzliches Merkmal 1.8.a). Außerdem weist der\n\nStoßdämpfer den bereits in der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 vorgesehenen Bypass auf (zusätzliches Merkmal 1.8.5.a).\n\na) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um eine zulässige Anspruchsfassung. Durch das Merkmal 1.8.a wird das bewegbare Teil sowohl hinsichtlich des Flächenverhältnisses zweier gegenüberliegender Seiten als auch bezüglich deren Anordnung gekennzeichnet. Dabei ist die\nzweite, größere Oberfläche des bewegbaren Teils dem Druck in der Hilfskammer,\nvon der das bewegbare Teil gemäß Merkmal 1.8 eine Begrenzungswand ausbildet, ausgesetzt, und die gegenüberliegende, kleinere Oberfläche des bewegbaren\nTeils 18 ist stromauf der genannten Ventilanordnung angeordnet. Die Anordnung\nin dem fluidtechnischen Einflussbereich stromauf der Ventilanordnung impliziert\nzudem, dass die kleinere Oberfläche des bewegbaren Teils dem (Fluid-)Druck\nstromauf der Ventilanordnung ausgesetzt ist. Der Fachmann kann dieses Merkmal\nohne Weiteres der Figur 2 der PCT-Anmeldung (NK6) entnehmen, wobei es für\nihn offensichtlich ist, dass die der Hilfskammer 22 zugewandte Unterseite des bewegbaren Teils 18 eine größere Oberfläche aufweist als die gegenüberliegende\nFläche des Teils 18, die stromauf der Ventilanordnung, d. h. oberhalb der Platte\n14, angeordnet ist. Dieser Sachverhalt wird auch in NK6, Seite 6, Zeilen 9 bis 13\nbzw. 25 bis 27, beschrieben. In technischer Hinsicht ist für den Fachmann klar,\ndass es bei diesem Merkmal im Wesentlichen auf die beanspruchten Flächenverhältnisse mit den jeweils anliegenden Drücken ankommt, da sich hieraus die resultierende bzw. bewegende Kraft für das bewegbare Teil ergibt bzw. sich hiermit\nentsprechend anpassen lässt.\n\nb) Die in Hilfsantrag 10a enthaltene Merkmalskombination war für den Fachmann am Prioritätstag durch die Entgegenhaltung D17 weder vorweggenommen\nnoch nahegelegt.\n\nDas bewegbare Teil 57 der D17 weist zwar eine (zweite) Oberfläche auf, die dem\nDruck in der Hilfskammer 58 ausgesetzt ist, jedoch ist die gegenüberliegende\n(erste) Oberfläche stromab der Ventilanordnung angeordnet, da diese fluidtech-\n\nnisch mit der unteren Kammer B in Verbindung steht. Darüber hinaus weist die\nSpule 57 sowohl auf der Seite der Hilfskammer als auch auf der gegenüberliegenden Seite dieselbe (Grund-)Fläche auf, was ein weiteres Unterscheidungsmerkmal\ndarstellt. Eine Veranlassung dahingehend, die Spule 57 entsprechend dem Merkmal 1.8.a auszugestalten und anzuordnen, ergibt sich jedenfalls aus D17 nicht,\nund es sind auch dem weiteren Stand der Technik keine Anregungen dahingehend entnehmbar, das in sich geschlossene Konzept von D17 in Richtung des\nMerkmals 1.8.a abzuändern.\n\nDer Argumentation der Klägerin, wonach sich bei entsprechender Sichtweise auch\ndas Merkmal 1.8.a der D17 entnehmen ließe, kann nicht gefolgt werden. So bringt\ndas Merkmal eindeutig zum Ausdruck, dass die erste Oberfläche des bewegbaren\nTeils stromauf der Ventilanordnung angeordnet sein soll, d. h. in dem Sinne, dass\ndie Oberfläche mit dem Fluid in Kontakt steht (s. o.). Auch wenn die komplette\nEinheit, bestehend aus den Spulen 57 und 55 und der Feder 56, als bewegbares\nTeil angesehen wird, so ist die der Hilfskammer gegenüberliegende Oberfläche,\nd. h. die Unterseite der Spule 55, welche dieselbe Grundfläche wie die der Hilfskammer zugewandte Oberseite der Spule 57 aufweist, immer noch stromab der\nVentilanordnung angeordnet und wird von dem dort herrschenden Druck beaufschlagt. Dabei wird es auch als nicht maßgeblich bzw. nicht im Sinne des Merkmals 1.8.a angesehen, dass das Fluid stromauf der Ventilanordnung über die\nVentilplatte 50 mittelbar einen Druck bzw. eine Kraft auf das bewegbare Teil 55\nbzw. über die Feder 56 auf die Unterseite der Spule 57 ausübt.\n\nc) Jedoch konnte der Fachmann ausgehend von D4 zu dem Gegenstand des\nAnspruchs 1 i. d. F. des Hilfsantrags 10a gelangen.\n\nSo kann der Fachmann der Figur 4 von D4 entnehmen, dass der zweiteilige Verstärkerkolben 19, der über eine eingespannte elastische Membran 40 bewegbar\naufgehängt ist (siehe auch Spalte 2, Zeilen 30 bis 34) an seiner der Hilfskammer\nzugewandten Seite offensichtlich erkennbar eine größere Oberfläche als an der\ngegenüberliegenden Seite (bei Bezugszeichen 21), die stromauf der Ventilanord-\n\nnung angeordnet ist, aufweist und somit das Merkmal 1.8.a verwirklicht. Das Vorsehen eines Bypasses gemäß Merkmal 1.8.5. stellt eine fachübliche Maßnahme\ndar, wozu auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen wird (s. o. V.1).\n\n8. Gemäß Hilfsantrag 10b soll dem erteilten Anspruch 1 ebenfalls das zusätzliche Merkmal 1.8.a hinzugefügt werden, und darüber hinaus die auch in dem Hilfsantrag 3 vorgesehenen Merkmale 1.8.3.a und 1.8.4.a (zeitabhängiges Befüllen der\nHilfskammer sowie zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber\ndem Ventilsitz).\n\nIn dieser Ausgestaltung wird der Anspruchsgegenstand neuheitsschädlich durch\nD4 getroffen, wozu auf die Ausführungen unter IV.1, V.3 und V.7 verwiesen wird.\n\nVI.\n\nDagegen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents i. d. F. des\nHilfsantrags 10c patentfähig. Der Stoßdämpfer soll danach - zusätzlich zu den\nMerkmalen der erteilten Fassung - zwei weitere Merkmale aufweisen, zum einen\ndas aus Hilfsantrag 10a bekannte, die erste und zweite Oberfläche des bewegbaren Teils betreffende Merkmal 1.8.a, zum anderen das aus Hilfsantrag 6 bekannte\nMerkmal 1.8.5.b, wonach der Verbindungskanal (16) in dem Kolbenabschnitt ausgebildet ist und einen Abschnitt umfasst, der auf der zentralen Achse des Kolbens\nliegt.\n\n1. Diese Merkmalskombination wird von keiner der Entgegenhaltungen\nneuheitsschädlich vorweggenommen. Dies trifft auch - entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - für die Schrift D17\nzu, da aus dieser das Merkmal 1.8.a nicht hervorgeht (siehe Ausführungen zu\nHilfsantrag 10a, s. o. V.7.b).\n\n2. In der Ausgestaltung gemäß Hilfsantrag 10c war der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann am Prioritätstag auch nicht nahegelegt.\n\na) Ausgehend von D17 war der Fachmann nicht veranlasst, das bewegbare\nTeil der Ventilanordnung des Stoßdämpfers im Sinne des Merkmals 1.8.a auszugestalten (siehe Ausführungen zu Hilfsantrag 10a unter V.7.b).\n\nb) Ausgehend von D4 bestand für den Fachmann kein Anlass für eine Verlegung der Ventilanordnung in den Kolben im Sinne des Merkmals 1.8.5.b. Der in\nD4 offenbarte Stoßdämpfer weist den Grundaufbau eines Zweirohr-Stoßdämpfers\nauf, bei dem zur Dämpfung des Auswärtshubs in sämtlichen Ausführungsbeispielen eine Ventilanordnung am Zylinderboden angeordnet ist. Dabei wird das mittig\nim Zylinder angeordnete Zentralrohr 10, an dessen Ende sich die Ventilanordnung\nbefindet, als ein die Bauweise des Stoßdämpfers kennzeichnendes Bauteil hervorgehoben, das funktionell sowohl bei der Auswärts- als auch bei der Einwärtsbewegung des Kolbens in die Hydraulik eingebunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 59\nbis 64, Spalte 2, Zeilen 64 f., sowie insbesondere Spalte 3, Zeilen 32 bis 44). Bei\neiner Anordnung der Ventilanordnung am Zylinderboden steht im Vergleich zum\nKolbenabschnitt grundsätzlich mehr Platz zur Verfügung. Aus diesem Grund und\nwegen ihrer guten Zugänglichkeit eignet sich diese Ausführung sehr gut für zusätzliche Ausgestaltungen, wie z. B. für die vorteilhafte Feinregulierung des Auslasses 34 der Hilfskammer mittels einer Spuleneinrichtung 32 (s. a. Spalte 2, Zeilen 21 bis 29).\n\nDer Klägerin kann zwar darin zugestimmt werden, dass es sich bei Ventilanordnungen im Kolbenabschnitt bzw. am Zylinderboden jeweils um fachübliche Ausgestaltungen handelt, die im Ermessen des Fachmanns liegen; dies gilt auch im Hinblick auf Zweirohrstoßdämpfer (siehe D17, Figur 1; D19, Figur 7). Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Fachmann diese Anordnungen in jedem Anwendungsfall beliebig untereinander austauschen kann bzw. wird. So wird es der Fachmann\nbei D4 nicht als zweckmäßig erachten, die dortige Ventilanordnung vom Zylinderboden in den Kolbenabschnitt zu verlagern, da eine derartige Umlagerung mit ei-\n\nnigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dabei ist zunächst erkennbar, dass im\nKolbenabschnitt auf Grund der bereits vorhandenen Komponenten wenig Platz für\ndie Aufnahme weiterer Komponenten zur Verfügung steht, wobei sich dieses\nProblem durch die bei D4 zusätzlich vorgesehenen Ausgestaltungen verschärft.\nDarüber hinaus müsste auch das Zentralrohr entfallen, was zwar laut Vortrag der\nKlägerin eine einfachere Konstruktion und damit Kosteneinsparungen mit sich\nbringen würde, jedoch in weiterer Folge noch zusätzliche Änderungen zur Gewährleistung der eingangs angeführten hydraulischen Funktionalitäten erfordern\nwürde, z. B. die Strömungsverbindung zum Ausgleichsraum 3. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten und des Mehraufwands war es für den Fachmann nicht naheliegend, bei dem in D4 gezeigten Stoßdämpfer die Ventilanordnung in den Kolbenabschnitt zu verlagern, zumal dies auch eine Abkehr von der dort bewusst gewählten Ausgestaltungsform und die Aufgabe des vorteilhaften Platzangebots beinhalten würde, was der Fachmann als untunlich angesehen hätte (vgl. BGH\na. a. O. - Farbversorgungssystem).\n\nc) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab und können die\nPatentfähigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen. Der Schrift D19 sind zwar die neu\nhinzugekommenen Merkmale 1.8.a und 1.8.5.b, nicht jedoch die grundlegenden\nMerkmale eines Auslasses der Hilfskammer (Merkmal 1.8.2) und der streitpatentgemäßen Funktionsweise (Merkmal 1.8.4) entnehmbar. So beruht die Funktionsweise des bewegbaren Teils 14 auf dem lediglich frequenzabhängigen Absperren\ndes Verbindungskanals 12, 13 gegenüber der Ventilanordnung 9 (siehe Spalte 3,\nzweiter Absatz), nicht aber auf einer Steigerung des Drucks auf das Plattenventil 9\nim Sinne des Streitpatents. Ähnliches gilt auch für die in D18 vorgesehene Ventilanordnung, der es zudem noch an den Merkmalen 1.8.a und 1.7.3 mangelt. Die\nübrigen Druckschriften unterscheiden sich noch in weiteren Merkmalen und sind\nauch von der Klägerin nicht mehr im Einzelnen zur Begründung mangelnder Patentfähigkeit herangezogen worden.\n\nVII.\n\nSomit hat Patentanspruch 1 des Streitpatents i. d. F. des Hilfsantrags 10c Bestand. Die davon umfassten Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht\ntriviale Ausgestaltungen der Anordnung nach Anspruch 1 und sind schon wegen\nihres Rückbezugs auf den geänderten Anspruch 1 patentfähig, unabhängig davon,\nob ihre zusätzlichen Merkmale ihrerseits neu und erfinderisch sind.\n\nDie Lehre des Anspruchs 5 (entsprechend Anspruch 6 in der erteilten Fassung\ndes Streitpatents) ist im Übrigen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein\nFachmann sie ausführen kann. So wird in dem zugehörigen Beschreibungsabsatz\n(T2-Schrift, Absatz [0018]) darauf hingewiesen, dass von außen angesteuerte\nDurchflussdrosselungen dem Fachmann bekannt seien. Dem ist zuzustimmen,\nwobei z. B. auf die Schriften D4 (Figuren 3 und 4, Bezugszeichen 32 bis 34), D3\n(z. B. Figuren 7 bis 9) und D15 (Figuren 1 bis 4, Bezugszeichen 30) verwiesen\nwerden kann.\n\nDie Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche\ni. d. F. des Hilfsantrags 10c richtet; im Übrigen war ihr stattzugeben. Auf die von\nder Beklagten nachrangig gestellten Hilfsanträge kommt es hierbei nicht an.\n\nVIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1\nSatz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1\nPatG i. V. m. § 709 ZPO.\n\nIX.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.\n\nDie Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik\nDeutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und\ninnerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.\n\nDie Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.\n\nDie Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung\ngerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung\neingelegt werde. 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Shock absorber (1) comprising a cylinder section\n(2, 32) and a piston section (3, 33) that can be\nmoved therein, the piston section and cylinder\nsection each being provided with fixings for connection with the parts that can be moved with respect to one another and said piston section being sealed with respect to said cylinder section in\norder to delimit chambers on either side thereof,\na first chamber (8) close to the fixing of said piston section and a second chamber (9) close to\nthe fixing of said cylinder section, a connecting\nchannel being arranged between said chambers\n(8, 9) for connecting said chambers (8, 9), said\nconnecting channel (16) containing a valve assembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid\nstream through said connecting channel, com-\n\nprising a valve seat and a part that can move\nwith respect thereto under liquid pressure and\ncomprising a closing plate to seal on said valve\nseat, said movable part of the valve assembly\nforms a boundary wall of an auxiliary chamber\n(22, 42), and has a first surface upstream of that\nvalve assembly viewed in the direction of the\nmovement of the fluid and has a second surface\nexposed to the pressure in the auxiliary chamber,\nthe second surface being opposed to and having\na larger area than the first surface, said auxiliary\nchamber being provided with an inlet (20, 40)\nwhich, viewed in the direction of the movement of\nthe fluid, opens upstream of said valve assembly,\nwherein said auxiliary chamber is provided with\nan outlet (21, 50) opening downstream of said\nvalve assembly, and in that the volume of said\nauxiliary chamber can be increased with respect\nto the initial or rest volume under the influence of\nthe liquid issuing through said inlet (20, 40), resulting in further pressing of the closing plate to\nsaid valve seat and wherein said connecting\nchannel (16) is made in the piston section and\ncomprises a section following the central axis of\nthe piston section.\n\n2. Shock absorber according to claim 1, wherein\nthe effective surface area of said movable part\nthat is exposed to the pressure in the auxiliary\nchamber decreases as the volume of said chamber increases.\n\n3. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein said movable part (18) comprises a movable valve body that provides for the\nchange in volume of said auxiliary chamber.\n\n4. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein said auxiliary chamber contains a movable diaphragm (44).\n\n5. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein, viewed in the direction of\nmovement of the liquid in said connecting channel, a restriction (17, 37) is arranged upstream of\nsaid valve body (18, 46) in said connecting\nchannel, wherein the effective throughput of said\nrestriction (17, 37) can optionally be influenced\nfrom the outside.\n\n6. Shock absorber according to one of the preceding claims, comprising a further connecting\nchannel (12) through said piston section for connecting said first and second chamber.\n\n7. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein the flow resistance of said\noutlet (21, 50) being greater than the flow resistance of said inlet (20, 40).\n\n8. Shock absorber according to one of the preceding claims, wherein a pressure-dependent valve\n(47) is fitted in a second outlet of the auxiliary\nchamber.\n\nII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und\ndie Beklagte 2/3.\n\nIV. 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