{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2017:181017B26Wpat61.14.0","court":"BPatG","senate":"26. Senat","decided":"2017-10-18","aktenzeichen":"26 W (pat) 61/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n26 W (pat) 61/14 An Verkündungs Statt\n_______________ zugestellt am\n(Aktenzeichen) 19. März 2018\n…\nJustizbeschäftigte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Beschwerdesache\n\n…\n\nECLI:DE:BPatG:2018:190318B26Wpat61.14.0\n\nbetreffend die Marke 30 2009 004 396 – S 329/13 Lösch\n\nhat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die\nmündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden\nRichterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der\nMarkenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und\nMarkenamts vom 29. August 2014 aufgehoben, soweit dem\nAntragsgegner die Hälfte der auf Seiten der Antragstellerin\nentstandenen Kosten auferlegt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n2. Die Anschlussbeschwerde und die wechselseitigen Anträge,\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, werden\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Wortmarke\n\nMUC\n\nist am 23. Januar 2009 angemeldet und am 22. Juli 2009 unter der Nummer\n30 2009 004 396 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte\nRegister eingetragen worden für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42.\n\nAm 3. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin die teilweise Löschung der\nangegriffenen Marke für Dienstleistungen der\n\nKlasse 38: Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit\nOnlinediensten, nämlich Bereitstellen des Zugriffes auf und\nÜbermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern\nund Objektdaten; Telekommunikation, insbesondere Beratung\nbei der Planung und Einrichtung von Telekommunikationsanlagen (Telekommunikationsberatung);\n\nKlasse 39: Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Versorgung von Verbrauchern\ndurch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas\noder Wasser, Verteilung von Energie, insbesondere Elektrizität, Wärme, Gas und Öl; alle vorgenannten Dienstleistungen\nnicht im Zusammenhang mit und/oder für Flughäfen\n\nwegen Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 10 MarkenG beantragt.\nZur Begründung hat sie ausgeführt, auf dem Gebiet der Dienstleistungen der\nKlasse 38 stelle „MUC“ die gebräuchliche Abkürzung für „Multi-User Chat“, also\nMehrbenutzerchat oder Gruppenchat, dar, eine Bezeichnung für Chaträume, in\ndenen sich mehrere Benutzer gleichzeitig unterhalten könnten. Es handele sich\num einen Standard für die Kommunikation im Internet. Daher beschreibe die angegriffene Marke die Art der Telekommunikationsdienstleistungen unmittelbar dahingehend, dass sie Chaträume für Gruppenchats über das Internet bereitstellten.\nGleichzeitig fehle aber auch die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr die Abkürzung kenne und nicht als Unternehmenshinweis auffasse. Im Bereich der Energie-\n\nversorgungsdienstleistungen der Klasse 39 könne die Abkürzung „MUC“ für „Multi-Utility Communication“ stehen. Dabei bezeichne der Begriff „Multi-Utility“ die Bereitstellung von Strom, Heizwärme, Gas und Wasser aus der Hand eines Dienstleisters, während sich das Wort „Communication“ auf die Kommunikation zwischen den Energiezählern der Haushalte und dem bereitstellenden Energieversorgungsunternehmen beziehe. Mit „MUC“ werde aber auch ein „Multi-Utility Controller“ abgekürzt, ein in einen Zähler integriertes Gerät, das die Erfassung der\nZählerdaten und den Datenaustausch zwischen den Zählern und dem Versorger\nsteuere und koordiniere. Die Streitmarke beschreibe somit das zentrale Gerät, mit\ndessen Hilfe die Dienstleistungen der Klasse 39 in moderner, intelligenter und\nenergiesparender Weise bereitgestellt würden. Zudem sei der Antragsgegner bei\nder Markenanmeldung bösgläubig gewesen. Ihm sei die beschreibende Bedeutung der Abkürzung „MUC“ im Energieversorgungsbereich vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er bereits seit 15 Jahren\nan der Universität Stuttgart als Honorarprofessor der Fakultät „Energie-, Verfahrens- und Biotechnik“ Vorlesungen in den Fächern Energiewirtschaft und –technik\nsowie rationelle Energieanwendung gehalten und sei zuvor jahrelang in leitender\nFunktion bei Energieversorgern tätig gewesen. 2003 habe er selbst einen Fachartikel hierzu verfasst. Kurz vor dem Anmeldezeitpunkt habe es zudem so viele Vortragsveranstaltungen zum Thema „Multi-Utility Communication“ unter der Abkürzung „MUC“ gegeben, dass er die Marke nur angemeldet habe, um Dritte mit Unterlassungs- und Geldforderungen zu überziehen. Denn er habe Hersteller von\nMulti-Utility Controllern, darunter die Antragstellerin und weitere Firmen abgemahnt, sowie die Antragstellerin wegen Markenverletzung verklagt und stets betont, dass er an einer „außergerichtlichen, wirtschaftlichen Lösung“ interessiert sei.\nHinzu komme, dass der Antragsgegner mit seinem Unternehmen „Multi-Utility\nConsulting“ zwar Unternehmensberatung im Bereich der Energieversorgung erbringe, aber nicht die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 anbiete. Wegen dieser Bösgläubigkeit seien ihm die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen.\n\nDer Antragsgegner hat am 11. Februar 2014 dem ihm am 18. Dezember 2013\nzugestellten Löschungsantrag widersprochen mit der Begründung, „MUC“ sei\nkeine übliche Abkürzung für „Multi-User Chat“ und daher keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen der Klasse 38. Die von der Antragstellerin vorgelegten\nUnterlagen könnten nicht belegen, dass zum Anmeldezeitpunkt das Zeichen\n„MUC“ für den Verkehr als „Multi User Chat“ erkennbar gewesen sei. „MUC“ sei im\nAnmeldezeitpunkt auch keine allgemein gültige Abkürzung für „Multi-Utility Communication“ oder „Multi-Utility Controller“ gewesen. Intelligente Messgeräte würden vielmehr als „smart meter“ bezeichnet. Die Belege der Antragstellerin seien\nteilweise undatiert oder stammten aus der Zeit nach der Anmeldung. Es sei nicht\nbekannt, ob die behaupteten Vorträge gehalten worden und die maßgeblichen\nVerkehrskreise dort vertreten gewesen seien. Er habe mit der Anmeldung markenrechtlichen Schutz für sein Firmenschlagwort „MUC“ begehrt, das er seit 1999 für\nseine Firma „multi utility consulting“ benutze. Er sei Inhaber einer deutschen und\neiner europäischen Wortmarke „MUC“. Ferner verfüge er über eine deutsche und\neine europäische Wort-/Bildmarke „multi utility consulting“ sowie zwei weitere Marken. Die angegriffenen Dienstleistungen würden von ihm erbracht oder grenzten\nunmittelbar an. Er habe keinen Besitzstand der Antragstellerin gestört, weil diese\nlaut eigener Pressemitteilung vom 14. Oktober 2009 erst lange nach der Anmeldung der angegriffenen Marke den Verkauf mit MUC-Controllern gestartet habe.\nIm Zeitpunkt des Löschungsantrags sei seine Marke auch noch keine fünf Jahre\nim Register eingetragen gewesen. Die Durchsetzung von Unterlassungs- und\nSchadensersatzansprüchen aus einer eingetragenen Marke sei kein Indiz für eine\nbösgläubige Markenanmeldung, schon gar nicht, wenn der Inhaber sich bereits bei\nder ersten Kontaktaufnahme mit möglichen Markenverletzern vergleichsbereit\nzeige. Sein Artikel „Multi-Utility: Wohin entwickele sich der Markt“ von 2003 beschäftige sich nicht mit dem Begriff „MUC“. Die Beobachtung neuer Entwicklungen\nauf dem Gebiet der Stromzähler habe nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört. Da\ndie Antragstellerin das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses nicht belegen könne und bewusst die falsche Angabe gemacht habe, dass seine Marke\nmehr als fünf Jahre eingetragen sei, so dass er gezwungen sei sich mit diesen\n\nAussagen auseinanderzusetzen, erscheine es billig, ihr die Kosten – zumindest zu\neinem gewissen Teil – aufzuerlegen.\n\nMit Beschluss vom 29. August 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die\nangegriffene Marke wegen Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG\nim beantragten Umfang gelöscht, dem Markeninhaber die Hälfte der der Antragstellerin entstandenen Kosten auferlegt und angeordnet, dass er seine eigenen\nKosten in vollem Umfang selbst trägt. Zur Begründung hat die Markenabteilung\nausgeführt, die Existenz der Abkürzung „MUC“ in der Bedeutung „Multi-User Chat“\nals gebräuchlicher Standard für den Datenaustausch im Anmeldezeitpunkt sei\nzumindest für den Fachverkehr ausreichend belegt. „MUC“ sei für die in Klasse 38\nbeanspruchten Dienstleistungen beschreibend, weil Telekommunikationsdienstleistungen auch den Zugang zu Chaträumen ermöglichten. Daneben könne „MUC“\nauch als geographische Herkunftsangabe aufgefasst werden, da der gleich lautende IATA-Code für den Flughafen München stehe und dieser in den letzten Jahren eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren habe, dass damit z. B. in\nKleinanzeigen und Internetadressen die geographische Zugehörigkeit zum Großraum München bezeichnet werde. Ein Freihaltebedürfnis bestehe auch hinsichtlich\nder Dienstleistungen der Klasse 39, weil ausreichend belegt sei, dass die Abkürzung „MUC“ für die Begriffe „Multi Utility Communication“ oder „Multi Utility Controller“ stehe. Als Nachweise kämen insbesondere der Artikel „Smart Metering:\nDer Zähler als Datenquelle …“ von Dezember 2007, der Vortrag von Dr. Bretschneider „Smart Metering – Chancen, Herausforderungen und Technologie von\nNovember 2008 und der Vortrag der Actaris „Spartenübergreifende Smart Metering Lösungen“ von Juni 2008 in Betracht. Diese Belege richteten sich zwar überwiegend an ein Fachpublikum, was aber von ausschlaggebender Bedeutung sein\nkönne. Da sämtliche angegriffenen Versorgungsdienstleistungen der Klasse 39\nmittels „Multi Utility Communication“ bzw. unter Nutzung von „Multi Utility Controllern“ erbracht werden könnten, werde ein verkehrswesentliches Merkmal der\nDienstleistungen benannt. Dem Markeninhaber sei die Hälfte der der Antragstellerin entstandenen Kosten aufzulegen, da er bezüglich der Dienstleistungen der\n\nKlasse 39 bösgläubig gehandelt habe. Die von der Antragstellerin dokumentierte\nAbmahnserie gegenüber Herstellern von „Multi-Utility-Controllern“ lege nahe, dass\ndieser die Marke für nicht vom Markenrecht gedeckte Zwecke einsetze. Der Markeninhaber beabsichtige im Rahmen seines Consulting-Unternehmens keinen eigenen Einsatz der Marke für die Versorgungsdienstleistungen der Klasse 39.\n\nHiergegen richten sich die Beschwerde des Markeninhabers und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.\n\nDer Markeninhaber wiederholt seine Argumentation im patentamtlichen Löschungsverfahren und ist der Ansicht, dass die von der Antragstellerin und der\nMarkenabteilung herangezogenen Belege für die Gebräuchlichkeit des Akronyms\n„MUC“ für „Multi User Chat“ unzureichend seien. Die Abkürzung „MUC“ werde bei\nder Dienstleistung „Telekommunikation“ auch nicht als geographischer Herkunftshinweis verstanden, da diese global angeboten werde, so dass der Herkunftsort für den Verkehr ohne Relevanz sei. Die Verwendung des Kürzels „MUC“\nals geographische Angabe in Wohnungskleinanzeigen und vereinzelt in Internetadressen lasse sich nicht auf den Bereich der Telekommunikation übertragen.\n„MUC“ sei sogar für Dienstleistungen in Verbindung mit Flughäfen eingetragen.\nZudem seien andere IATA-Codes vom Bundespatentgericht als unterscheidungskräftig eingestuft worden (BRU für „Brussels National Airport, 28 W (pat) 72/11;\nYM für Montenegro, 29 W (pat) 66/06). Dem Kürzel „MUC“ in Alleinstellung habe\ndas BPatG eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt, da es erst im\nKontext mit weiteren Angaben als beschreibend aufgefasst werden könne\n(29 W (pat) 541/12 – MUC/MUC-Consulting). Zudem habe die Stadt München im\nZuge der Einführung neuer generischer Top Level-Domains nicht die Endung\n„muc“ registrieren lassen, da man sie offensichtlich nicht als eindeutigen Hinweis\nauf München angesehen habe. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 39\nlasse sich dem von der Antragstellerin angeführten Lastenheft des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE vom 5. August 2009 nicht entnehmen, dass die Abkürzung „MUC“ für „Multi Utility Communication“ stehe. Denn an einer Stelle werde\n\n„MUC“ im Zusammenhang mit „Metering Unified Container“ verwendet, an anderer\nStelle von einem „MUC-Controller“ gesprochen. Unklar sei zudem, ob es zu der\nThematik eine vorangegangene Projektgruppe gegeben habe, und wann diese\nggfls. ihre Arbeit der Öffentlichkeit vorgestellt habe. Soweit die Abkürzung „MUC“\ndurch einen Klammerzusatz erläutert werde, weise dies darauf hin, dass diese\noffensichtlich damals nicht bekannt gewesen sei. In drei einschlägigen Werken der\nEnergiebranche aus den Jahren 2013 und 2014 finde sich die Abkürzung „MUC“\nin der behaupteten Bedeutung nicht. Die Begriffe „Multi Utility Communication“ und\n„Multi Utility Controller“ seien zudem keine beschreibende Angabe für die geschützten Dienstleistungen der Klasse 39. Er habe bei der Anmeldung auch nicht\nbösgläubig gehandelt, da er nur sein bereits seit langem verwendetes Firmenschlagwort habe schützen lassen wollen, das er auf Rechnungen und Vereinbarungen aufgedruckt habe. Er habe weder eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet, noch habe er Kenntnis von\neiner möglichen Benutzungsabsicht der Antragstellerin gehabt. Seine langjährige\nberufliche Tätigkeit habe sich stets im Bereich der strategischen Planung in Energieunternehmen, aber nie in der Zählertechnik bewegt. Bei lediglich vier Berechtigungsanfragen könne auch kein zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf angenommen werden.\n\nDer Markeninhaber beantragt,\n\n1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom\n29. August 2014 aufzuheben, den Löschungsantrag\nzurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des\npatentamtlichen Löschungsverfahrens aufzuerlegen,\n\n2. der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens\naufzuerlegen,\n\n3. den Kostenantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Beschwerde zurückzuweisen,\n\n2. dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens,\nzumindest aber die Kosten der mündlichen Verhandlung\naufzuerlegen,\n\n3. den Kostenantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.\n\nIm Wege der Anschlussbeschwerde beantragt sie,\n\nden Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom\n29. August 2014 im Kostenausspruch aufzuheben und dem\nAntragsgegner sämtliche Kosten des patentamtlichen\nLöschungsverfahrens aufzuerlegen.\n\nDer Markeninhaber beantragt,\n\ndie Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.\n\nFerner regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu den beiden Fragen an, ob\nAkronyme Abkürzungen gleichzustellen seien und inwieweit Veröffentlichungen im\nInternet verlässliche Nachweise für bestehende Schutzhindernisse darstellen\nkönnten.\n\nDie Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung in der Sache. Zur\nBegründung ihrer Anschlussbeschwerde gegen die Kostenentscheidung und ihres\nKostenantrages im Beschwerdeverfahren vertritt sie über ihre bisherige Argumentation hinaus die Auffassung, dass sich „MUC“ als Abkürzung für „Multi User\nChat“ auch den weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse. „Multi-\n\nUser Chat (MUC)“ sei Bestandteil eines Protokolls für einen Nachrichtenaustausch, dessen Entwicklung 1998 begonnen habe und heutzutage noch immer\neinen Standard für die Kommunikation im Internet darstelle. Ferner habe sie belegt, dass die Abkürzung „MUC“ für „Multi Utility Communication“ oder „Multi-Utility\nController“ den Fachkreisen aufgrund der vielen Informationsveranstaltungen, zu\ndenen Vertreter sämtlicher Energieversorger eingeladen worden seien, vor dem\nAnmeldezeitpunkt bekannt gewesen sei. In den Jahren 2007 und 2008 sei die\nMulti-Utility-Communication eine neue, vieldiskutierte Technik gewesen. Es habe\nden Modem-Info-Tag 2008 in Frankfurt, den MUC-Info Tag 2008 in Hamburg und\ndie Berliner Energietage 2008 gegeben. Im Artikel „Ein Muss für Stadtwerke“ in\nder Ausgabe 01/2008 der Internetzeitschrift „energiespektrum“ werde die Projektgruppe „Multi Utility Communication (MUC)“ und der „MUC-Controller“ dargestellt.\nIm Schulungsangebot des Instituts für Energiedienstleistungen (ifed.) 2008/2009 in\nLörrach sei unter dem Thema „Smart Metering“ gefragt worden: „Was sind eHZ,\ntLZ, MUC, …, etc.?“. Auch die Kenntnis eines relativ kleinen Fachkreises könne\nmaßgeblich sein, wenn Waren oder Dienstleistungen betroffen seien, mit deren\nVertrieb oder Leistung nur ein begrenzter Teil inländischer Spezialisten befasst\nsei. Hinzu komme, dass „MUC“ als allgemeiner Hinweis auf „München“ üblicherweise verwendet werde. Akronyme und Abkürzungen seien im Übrigen gleich zu\nbehandeln. Der Markeninhaber verwende „MUC“ weder als Marke noch als Firmenschlagwort in seinem Internetauftritt, auch nicht in sonstigen Publikationen,\nWerbemitteln oder auf Briefköpfen oder Rechnungen an prominenter Stelle für die\nregistrierten Dienstleistungen der Klassen 38 und 39. Stattdessen werbe er mit der\n\nBezeichnung „multi utility consulting“ und der Wort-/Bildmarke\n(301 59 891) für seine Unternehmensberatungsdienstleistungen. Der bisher zahlenmäßig geringe Umfang an Abmahnungen lasse sich allein mit der sehr begrenzten Anzahl von maximal 20 Herstellern entsprechender Zähler in Deutschland erklären. Seine Abmahnungen seien gegen alle Unternehmen gerichtet worden, die in dem von der G… AG eingeleiteten Löschungsverfahren genannt\n\nworden seien. Obwohl die großen Energieversorger die Abkürzung ebenfalls verwendet hätten, habe er nur die Gerätehersteller abgemahnt. Dabei habe es sich\nauch nicht nur um Berechtigungsanfragen gehandelt, sondern um eine Abmahnserie.\n\nDie Akte des LG Stuttgart – 17 O 104/13 – war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet, während sie im Übrigen genauso wenig Erfolg hat wie die\nAnschlussbeschwerde der Antragstellerin und die im Beschwerdeverfahren wechselseitig gestellten Kostenanträge.\n\nA. Beschwerde des Markeninhabers\n\n1. Der am 3. Dezember 2013 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist\ninnerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 22. Juli 2009 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).\n\n2. Der Antragsgegner hat dem ihm am 18. Dezember 2013 zugestellten Löschungsantrag fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist mit einem am\n11. Februar 2014 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54\nAbs. 2 Satz 2 MarkenG).\n\n3. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass\neine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu\n\nden jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8\nAbs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013,\n1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483 Rdnr. 22 – test;\nGRUR 2014, 565 Rdnr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch – soweit es um\ndie Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).\n\n4. Der Eintragung der angegriffenen Marke stand bereits zum Anmeldezeitpunkt für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und\n39 das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 50 Abs. 1\nMarkenG) und dieses Eintragungshindernis besteht auch noch bis zum Entscheidungszeitpunkt fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel\naufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen\nals von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH\nGRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn\ndie Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010,\n228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI;\na. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede\nauch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu\nüberwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rdnr. 17 – Schokoladenstäbchen III).\nEbenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm\n\nentgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen\n(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O.\nRdnr. 16 – for you).\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH a. a. O. – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels\nund/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen\nDurchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR\n2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).\n\nAusgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn\nihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –\nPostkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese\naus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer\nbekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer\nentsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als\nUnterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR\n2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche\ndie beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,\ndurch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die\nsich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204\nRdnr. 12 – DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,\nselbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht\nbeschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren\n\nund Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –\nDOUBLEMINT).\n\nAuch Buchstaben und Buchstabenkombinationen kann die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie gebräuchliche und für die angesprochenen Verkehrskreise verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen. Es\nmuss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestehen, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 262 – AC; GRUR 2003, 343,\n344 – Buchstabe Z).\n\nb) Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat die angegriffene Marke „MUC“ bereits im Anmeldezeitpunkt nicht genügt. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise\nhaben ihr bereits am 23. Januar 2009 ohne besonderen gedanklichen Aufwand\neinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zugeordnet, so\ndass sich die Buchstabenfolge nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen geeignet hat.\n\naa) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 sowohl Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene sowie Fachkreise der Energie- und Telekommunikationsbranche als auch die Endverbraucher.\n\nbb) Die Buchstabenfolge „MUC“ ist seit 1992 der IATA Airport-Code für den\nFlughafen München. IATA-Codes sind von der International Air Transport Association (IATA) vergebene Codes, mit denen vor allem Flughäfen und Verkehrslandeplätze, Fluggesellschaften und Flugzeugtypen abgekürzt werden.\n\ncc) „MUC“ ist aber auch schon zum Anmeldezeitpunkt allgemein als Abkürzung\nfür die Stadt München in Internetadressen, z. B. www.künstlerhaus-muc.de,\nwww.raiba-muc-sued.de oder muc-lug.de (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 513/14 –\nramuc), aber auch bei der Vermittlung von Immobilien, in Kleinanzeigen oder\nStellenanzeigen als Kurzhinweis auf den Großraum München verwendet worden\n(vgl. auch BPatG 33 W (pat) 516/13 – [studiomuc]). Ferner ist die Abkürzung\n„MUC“ bereits im Anmeldezeitpunkt von Firmen benutzt worden, um auf den Sitz\ndes Unternehmens bzw. den Erbringungsort der angebotenen Waren oder\nDienstleistungen im Raum München hinzuweisen, z. B. „vista ventures MUC\nGmbH“, „MUC.repairs Sand & Moser OHG“, „MUC Vorhammer GmbH“. Im Magazin für Computertechnik „c't“ von 1992 ist auf Seite 302 die Rede davon, dass die\nBretter des MUC-Net, einem Münchner Mailbox Verbund, den Usern aus dem\nGroßraum München eine Fülle an Diskussionsmöglichkeiten über die unterschiedlichsten Themenbereiche bieten. Die angegriffene Buchstabenfolge hat daher\nschon im Januar 2009 als Abkürzung einer geographischen Angabe fungiert.\n\ndd) Die angesprochenen Verkehrskreise haben die angegriffene Marke daher\nnur als Hinweis auf den Erbringungsort oder den Bestimmungszweck der Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 aufgefasst. Sie kann nämlich entweder darauf\nhinweisen, dass sich der Unternehmenssitz des Anbieters im Großraum München\nbefindet oder dass sich das Angebot vornehmlich an Kunden in dieser Region\nrichtet bzw. nur für diese bestimmt ist.\n\naaa) Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gab und gibt es Anbieter, die sich speziell an Interessenten in einem regional begrenzten Gebiet wenden, was sich schon aus ihrer Unternehmensbezeichnung ergibt, z. B. „M-net“,\n„NetCologne“, „osnatel“, „WOBCOM“, „GELSEN-NET“, „KielNET“, „NETAACHEN“.\n\nbbb) Auch Energieversorger waren und sind überwiegend in einem räumlich begrenzten Gebiet tätig und weisen hierauf in ihrer Unternehmensbezeichnung hin,\n\nwie die zahlreichen Stadt- und Gemeindewerke in Deutschland belegen. Dies gilt\nauch für überregionale Anbieter, wie z. B. „Bayernwerk“ und „EnBW“.\n\nc) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist auch bis heute\nnicht entfallen.\n\nVielmehr wird die Buchstabenfolge „MUC“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch\nhäufiger zur schlagwortartigen Bezeichnung der bayerischen Landeshauptstadt\nund der sie umgebenden Region eingesetzt, wie die Internetrecherche des Senats\ngezeigt hat. Z. B. findet man das Münchner Stadtmagazin unter www.mucbook.de\nund die Kunsthalle München unter www.kunsthalle-muc.de. Bayerns größte Produzentenmesse für zeitgenössische Kunst trägt den Namen ARTMUC. Fester Bestandteil der Münchner Shoppingszene ist das Modegeschäft „STEREO/MUC“,\ndie Facebook Community in München nennt ihre tagebuchartig geführte, öffentlich\nzugängliche Webseite „MUC Blog“ und „MUC to go“ ist der alternative Ideenguide\nfür Münchner, die Besuch bekommen und ihren Gästen ihre Heimatstadt abseits\nder bekannten Sehenswürdigkeiten zeigen möchten.\n\nd) Die vor dem Anmeldezeitpunkt ergangenen Markeneintragungen rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung.\n\naa) Die Eintragung der Wortmarke „MUC“ (397 05 270) zugunsten des Münchener Flughafens für Dienstleistungen aus dem Luftverkehrsbereich ist dadurch gerechtfertigt, dass dieser IATA-Flughafencode gerade der individuell, identifizierenden Zuordnung zu einem einzigen Flughafen dient und die geschützten Dienstleistungen sich auf den Betrieb eines Flughafens beziehen. Da diese Marke daher\nauf einen ganz bestimmten Airportbetreiber hinweist, ist ihr als Widerspruchsmarke im Kollisionsverfahren 29 W (pat) 541/12 – MUC-Consulting/MUC eine\nnormale Kennzeichnungskraft zuerkannt worden. Abgesehen davon, dass das\nBPatG in diesem Verfahren ebenfalls festgestellt hat, dass der IATA-Code „MUC“\nhäufig in unterschiedlichen Zusammenhängen auch als Kurzhinweis auf die Stadt\n\nMünchen verwendet wird, bestätigen die dort gegen eine Schwächung der Kennzeichnungskraft angeführten Verwendungsnachweise nicht, dass „MUC“ nur im\nbeschreibenden Kontext, aber nicht in Alleinstellung auf die Stadt München hinweist. Die Belege „..Videopremiere IN MUC“; „…über die Fans in Muc“;\n…Assistenz für MESSE in MUC gesucht (MUC)“; „…Experte…gesucht in MUC“;\n„Diözesantag in MUC“ zeigen eher, dass sich die Buchstabenfolge „MUC“ auch in\nAlleinstellung als Hinweis auf die Stadt München eignet. Denn sie wird an keiner\nStelle näher erläutert und die jeweils vorangestellte Präposition „in“ gibt nur an,\ndass es sich um einen Ort handelt, aber bewirkt keine weitere Erklärung, welcher\nOrt gemeint ist. Nur wenn man „MUC“ in Alleinstellung die Bedeutung „München“\nentnimmt, ergeben die Verwendungsbeispiele überhaupt einen Sinn.\n\nbb) Die Buchstabenfolge „YM“ (BPatG 29 W (pat) 66/06) hatte neben dem – im\nInland eher unbekannten – IATA-Airline-Code für „Montenegro Airlines“ für Zeitschriften noch so viele Bedeutungsmöglichkeiten, dass der Verkehr sie nicht als\neindeutige Sachangabe verstehen konnte.\n\ncc) Die Buchstabenfolge „BRU“ (BPatG 28 W (pat) 72/11) – u. a. IATA-Code für\n„Brussels National Airport“ in Belgien –, der selbst die relevanten Fachkreise aus\nder Landwirtschaft keine bestimmte Bedeutung beimessen konnten, ist zudem\nerst am 16. April 2013 ins Markenregister aufgenommen worden und damit keine\nVoreintragung.\n\n5. Die Entscheidung des DPMA, dem Antragsgegner die Hälfte der auf Seiten\nder Antragstellerin entstandenen Kosten aufzuerlegen, war aufzuheben mit der\nFolge, dass jeder Beteiligte die ihm im patentamtlichen Löschungsverfahren erwachsenen Kosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG selbst zu tragen hat, was\nhinsichtlich der Antragstellerin keines ausdrücklichen Ausspruches bedarf (BPatG\n25 W (pat) 517/11). Hinsichtlich des Antragsgegners bleibt es bei dem Tenor des\nangefochtenen Beschlusses, dass er seine eigenen Kosten in vollem Umfang\nselbst trägt.\n\na) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im patentamtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das DPMA die Kosten\ndes Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies\nder Billigkeit entspricht. § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG geht im Grundsatz davon\naus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600,\n601 – Lewapur).\n\nSolche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,\ndas mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen,\nwenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden\nSituation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 - mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 –\nValsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach\nist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein\nGrund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur).\n\nIm Löschungsverfahren sind solche besonderen Umstände gegeben, wenn der\nMarkeninhaber trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an einer gemäß § 8 MarkenG schutzunfähigen Marke festhält und damit den Löschungsantrag provoziert, wenn der Markeninhaber schon im Zeitpunkt der Eintragung wusste oder bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt jedenfalls hätte wissen müssen, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um\neine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art und Beschaffenheit\nbeschreibende Angabe handelt (BPatGE 46, 71, 74 ff.) oder wenn eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt.\n\nb) Keiner der vorgenannten besonderen Umstände ist hier gegeben.\nInsbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) des Antragsgegners im Zeitpunkt der Anmeldung der\nangegriffenen Marke vor.\n\naa) Eine bösgläubige Markenanmeldung wird angenommen, wenn die anmeldende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen,\nbundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund\nfür gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum\nVerwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung\ndieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung allein zu dem Zweck beabsichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke\nselbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44 – Lindt &\nSprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 – GLÜCKSPILZ m. w. N.;\nBGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 ff. – LIQUIDROM).\n\nbb) Einen eigenen markenrechtlich relevanten schutzwürdigen Besitzstand, in\nden die Anmeldung der angegriffenen Marke eingreift, hat die Antragstellerin nicht\ndargelegt.\n\nDa sie laut eigener Pressemitteilung vom 14. Oktober 2009 erst lange nach der\nAnmeldung der angegriffenen Marke den Verkauf mit MUC-Controllern gestartet\nhat, kommt ein solcher Eingriff auch nicht in Betracht.\n\ncc) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der\nAntragsgegner die mit der Eintragung der Streitmarke entstehende Sperrwirkung\nzweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen wollte.\n\naaa) Voraussetzung dafür ist, dass der Einsatz auf die Beeinträchtigung der\nwettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die\nFörderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 917\nRdnr. 23 – EROS).\n\nbbb) Diese Fallgruppe scheitert vorliegend daran, dass der Markeninhaber und\ndie Antragstellerin nicht Mitbewerber sind, da sie sich auf unterschiedlichen Geschäftsfeldern bewegen. Während die Antragstellerin intelligente Haustechnik herstellt und vertreibt, erbringt der Markeninhaber Beratungsdienstleistungen im Bereich der Energietechnik.\n\ndd) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner die\nMarkenanmeldung allein zu dem Zweck beabsichtigt hat, den Marktzutritt anderer\nFirmen, insbesondere der Zählergerätehersteller, zu verhindern, ohne die Marke\nselbst benutzen zu wollen.\n\naaa) Grundsätzlich ist von der Vermutung des generellen Benutzungswillens des\nMarkenanmelders auszugehen. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden.\nDies gilt jedoch nur für Ausnahmefälle, in denen eine ernsthafte Planung für die\neigene oder eine fremde Benutzung der angemeldeten Marke von vornherein\nnach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen ist (BGH GRUR 2001, 242,\n245 – Classe E). Selbst das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzeptes\nspricht demnach noch nicht gegen einen generellen Benutzungswillen.\n\nbbb) Dem Antragsgegner kann auch seine Einlassung nicht widerlegt werden,\ndass er mit der Anmeldung der angegriffenen Marke nur sein Firmenschlagwort\nschützen wollte.\n\nZwar fand sich weder im März noch im Juni 2015 auf seiner Homepage eine markenrechtliche Verwendung der Streitmarke. Ebenso wurde die Abkürzung „MUC“\nnicht an prominenter Stelle auf seinen Geschäftsunterlagen verwendet. Er hat\n\naber Rechnungen über Beratungsleistungen aus den Jahren 2004 bis 2008 und\nVereinbarungen über Beratungsdienstleistungen oder mit seinen Mitarbeitern aus\nden Jahren 2004 bis 2006 vorgelegt, in denen die Abkürzung „muc“ für sein Unternehmen auftaucht. Unerklärlich ist auch, warum die angegriffene Marke nicht\nfür Unternehmensberatungsdienstleistungen der Klasse 35, die das Kerngeschäft\nseines Unternehmens ausmachen, angemeldet worden ist. Die von ihm in der\nmündlichen Verhandlung vorgebrachte Begründung, das Dienstleistungsverzeichnis sei einfach von seiner älteren, am 12. Februar 2003 eingetragenen Marke\n\n(301 59 891) übernommen worden, trifft nicht zu, weil diese\nWort-/Bildmarke wie auch die identische, am 14. August 2003 eingetragene Unionsmarke (002 585 297) jeweils für „Beratung bei der Organisation und Führung\nvon Unternehmen, insbesondere Beratung von Unternehmen bei Vertriebs- und\nDienstleistungsfragen“ der Klasse 35 registriert worden sind. Bei den übrigen dort\nregistrierten Dienstleistungen finden sich zwar einige Übereinstimmungen mit dem\nvorliegenden Dienstleistungsverzeichnis, aber auch erhebliche Abweichungen, die\nnur den Schluss zulassen, dass das Verzeichnis erheblich überarbeitet und gerade nicht übernommen worden ist. Gegen eine unlautere Absicht des Antragsgegners ist jedoch anzuführen, dass es weit unauffälliger gewesen wäre, wenn er\ndie angegriffene Marke auch für die von ihm tatsächlich erbrachten Beratungsdienstleistungen in Klasse 35 angemeldet hätte.\n\nccc) Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Antragsgegner\nzum Zeitpunkt der Anmeldung von der „MUC-Technik“ positive Kenntnis hatte.\n\n(1) Es kann schon nicht zur Überzeugung des Senats geklärt werden, ob die\nBuchstabenfolge „MUC“ als Abkürzung für die Bedeutungen „Multi-Utility Communication“ oder „Multi-Utility Controller“ einem relevanten Kreis von Fachleuten der\nEnergie- und Automatisierungstechnik vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen ist.\n\n(1.1) Ein „Multi-Utility Controller“ ist ein Datenendgerät, das Daten von\nkabelgebundenen oder kabellosen Messgeräten verschiedener Energiearten an\ndas Versorgungsunternehmen, einen Dienstleister oder den Kunden über das IP\nNetzwerk versendet. Die Datenübertragung selbst nannte sich im Anmeldezeitpunkt „Multi-Utility Communication“.\n\n(1.2) Unter den zahlreichen von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen\nhierzu finden sich nur vier Stellen, in denen die Abkürzung „MUC“ nicht näher erläutert worden ist. Gleichzeitig taucht diese Abkürzung dort nur in Verbindung mit\nBindestrich und dem Zusatz „Controller“ oder in anderen Verbindungen auf. Wenn\naber das „C“ für „Controller“ stehen soll, wäre der angefügte Begriff „Controller“\nüberflüssig. Somit kann MUC nach dem Vortrag der Antragstellerin nur „Multi-Utility Communication“ bedeuten. Abgesehen davon, dass die Aufnahme in ein Abkürzungswörterbuch allein nicht ausreicht, um von einem entsprechenden Verkehrsverständnis auszugehen (BGH GRUR 2015, 1127 Rdnr. 13 f. –\nISET/ISETsolar), konnte der Senat in den einschlägigen Abkürzungslexika die Abkürzung „MUC“ mit dieser Bedeutung nicht finden. Das Lexikon der Energiewirtschaft von Michael Kraus aus dem Jahr 2004 enthält nur den Begriff „Multi-Utility“,\nder als Strategie vieler Energieversorger beschrieben wird, Versorgungsleistungen\nund energienahen Service zu bündeln. Auch im Wörterbuch der Elektrotechnik,\nEnergie- und Automatisierungstechnik, Teil 1 Deutsch – Englisch, 6. Aufl. 2011,\nfindet sich weder die Abkürzung noch der Begriff „Multi Utility“. Es handelt sich\ndaher bei dem Begriff „Multi-Utility Communication“ im Anmeldezeitpunkt nicht um\neinen gängigen Fachbegriff und bei der Abkürzung „MUC“ nicht um eine gängige\nFachabkürzung dafür.\n\n(1.3) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht davon ausgehen, dass ein\nerheblicher Teil der Fachkreise im Energiebereich vor dem Anmeldezeitpunkt die\nBedeutung von „MUC“ ohne erläuternden Zusatz im Sinne von „Multi-Utility Communication“ gekannt hat. Dagegen spricht auch der unstreitige Vortrag, dass es in\nDeutschland maximal 20 Zählerhersteller gibt.\n\n(2) Noch weniger kann eine positive Kenntnis des Antragsgegners festgestellt\nwerden.\n\nDer Antragsgegner hat seit 1992 als Lehrbeauftragter und seit 2009 als Honorarprofessor an der Fakultät „Energie-, Verfahrens- und Biotechnik“ der Universität\nStuttgart Vorlesungen in den Fächern Energiewirtschaft und –technik sowie rationelle Energieanwendung gehalten. Ferner ist er jahrelang in leitender Funktion bei\nin- und ausländischen Energiekonzernen tätig gewesen. Seit 1999 ist er daneben\nInhaber der Firma multi-utility consulting, die umsetzungsorientierte Beratung von\nEnergieversorgungsunternehmen durchführt. Die von ihm verfassten Artikel befassen sich nicht mit „Multi Utility Communication“, sondern nur einmal 2003 mit\ndem bekannten Begriff der „Multi-Utility“ („Multi-Utility: Wohin entwickelt sich der\nMarkt“, Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 53. Jg. (2003) Heft 3), so wie er auch\nschon 2004 im Lexikon erläutert worden ist. Da er fast ausschließlich strategische\nBeratungsdienstleistungen im Bereich Energieversorgung erbracht hat, kann nicht\nausgeschlossen werden, dass er von der Entwicklung intelligenter Energiezähler\nzum Zeitpunkt der Anmeldung erfahren hat. Aber er hat nicht zu dem engen Kreis\nder 20 Hersteller intelligenter Zählertechnik und der übrigen wenigen Experten auf\ndiesem Gebiet gehört. Die Antragstellerin hat auch nicht darlegen und nachweisen\nkönnen, dass der Markeninhaber Kenntnis von den Veranstaltungen „Modem-Info-Tag 2008“ in Frankfurt am Main, „MUC-Info Tag 2008 in Hamburg“, „MUC-Info-Tag“ am 19. Januar 2009 in Frankfurt am Main und „Berliner Energietage 2008“\ngehabt und/oder daran teilgenommen hat, auf denen die neue Multi-Utility Communication vorgestellt und diskutiert worden ist. Dies gilt auch für den Artikel „Ein\nMuss für Stadtwerke“ in der Ausgabe 01/2008 der Internetzeitschrift „energiespektrum“, in dem die Projektgruppe „Multi Utility Communication (MUC)“ und der\n„MUC-Controller“ dargestellt wurden, und für das Schulungsangebot des Instituts\nfür Energiedienstleistungen (ifed.) 2008/2009 in Lörrach, in dem u. a. unter dem\nThema „Smart Metering“ die Fragestellung „Was sind eHZ, tLZ, MUC, …, etc.?“\nbehandelt wurde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninha-\n\nber die von der Markenabteilung im angefochtenen Beschluss angeführten Artikel\nund Vorträge gekannt hat.\n\nddd) Gegen eine Behinderungsabsicht spricht auch, dass er erst knapp zwei\nJahre nach der Markenanmeldung, nämlich mit Schreiben vom\n30. Dezember 2010, den ersten Zählergerätehersteller, die Firma G… AG, abgemahnt hat. Die nächsten drei Abmahnungen, darunter auch gegenüber der Antragstellerin, erfolgten erst am 14. August 2013. Die Klage gegen die Antragstellerin reichte er erst am 8. November 2013 beim Landgericht Stuttgart ein.\n\nEs erscheint eher so, als dass er sich erst wesentlich später entschlossen hat,\nseine angegriffene Marke gegen die Gerätehersteller einzusetzen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Daraus kann aber nicht auf seine Bösgläubigkeit\nbereits im Januar 2009 geschlossen werden. Wenn dem so gewesen wäre, hätte\ner sich zeitnah zur Anmeldung über die Firmennamen der Gerätehersteller informiert, die die Abkürzung „MUC“ in beschreibender Weise für ihre Geräte verwenden, und wäre nicht auf die Angaben der Firma G… AG zu weiteren Herstellern\nin ihrem 2013 eingeleiteten – und durch Antragsrücknahme aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs beendeten – Löschungsverfahren gegen die Streitmarke\n(Anlagenkonvolut 16 zum Löschungsantrag vom 22. Februar 2013, Bl. 125 – 261\nVA) angewiesen gewesen.\n\nc) Da die Wortmarke „MUC“ (397 05 270) bereits am 25. Februar 1997 für die\nF… GmbH eingetragen wurde, ihre Kennzeichnungskraft vom\nBPatG als normal eingestuft (29 W (pat) 541/12 – MUC/MUC-Consulting) und der\nIATA-Airline-Code „YM“ für Montenegro Airlines als schutzfähig angesehen worden ist (BPatG 29 W (pat) 66/06), kann dem Antragsgegner nicht vorgeworfen\nwerden, dass er im vorliegenden Löschungsverfahren an seiner Marke festgehalten hat.\n\nd) Das DPMA hat auch den Antrag des Markeninhabers, der Antragstellerin\ndie Kosten im patentamtlichen Löschungsverfahren aufzuerlegen, zu Recht zurückgewiesen.\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ihr Interesse am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht hat. Die Antragstellerin hat nicht zu Unrecht das\nVorliegen eines absoluten Schutzhindernisses behauptet und auf die Frage, wann\ndie Benutzungsdauer der Streitmarke abgelaufen ist und ob die Antragstellerin\ninsoweit bewusst eine falsche Angabe gemacht hat, kommt es im vorliegenden\nLöschungsverfahren nicht an.\n\nB. Anschlussbeschwerde der Antragstellerin\n\nDie Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des\nDPMA hat keinen Erfolg.\n\nMangels eines prozessualen Sorgfaltsverstoßes des Markeninhabers aus den\ngleichen unter A. genannten Gründen kann sie nicht verlangen, dass ihm die\nKosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auferlegt werden.\n\nC. Wechselseitige Kostenanträge\n\nDie Anträge der Verfahrensbeteiligten, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jeder Beteiligte seine\nKosten im Beschwerdeverfahren selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), weil\nBilligkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten nicht ersicht-\n\nlich sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter A.\nverwiesen.\n\n2. Es sind auch keine Gründe gegeben, dem Markeninhaber zumindest die\nKosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen. Jedem Beteiligten muss es im\nHinblick auf die gesetzliche Regelung des § 69 Nr. 1 MarkenG und die darin zum\nAusdruck kommende Wertung grundsätzlich unbenommen bleiben, seinen\nRechtsstandpunkt in mündlicher Verhandlung darzulegen und zu vertreten. Für die\nFrage der Bösgläubigkeit hat der Senat den Markeninhaber sogar persönlich geladen und angehört, so dass die mündliche Verhandlung auch aus Sicht des Senats notwendig gewesen ist.\n\nIII.\n\nDa der Senat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom BGH in ständiger\nRechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt hat, war die Zulassung der vom\nMarkeninhaber angeregten Rechtsbeschwerde nicht geboten. Zudem war weder\nüber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2\nNr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich\nzu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).\n\n1. Entgegen der Ansicht des Markeninhabers unterscheidet die gefestigte\nRechtsprechung nicht zwischen Abkürzungen und Akronymen (EuGH GRUR\n2016, 80 Rdnr. 19, 22, 30, 33, 43 f. – BGW; BGH GRUR 2016, 83 Rdnr. 54 –\nAmplidect/amplitec). Zudem wird „Abkürzung“ nicht nur als „abgekürztes Wort“,\nsondern auch als „abgekürzte Folge von Wörtern“ definiert und das Wort „Akronym“ als Synonym dafür angeführt (www.duden.de).\n\n2. Die Frage der Verlässlichkeit von Quellen aus dem Internet ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung (§ 82 Abs. 1 Satz 1\n\nMarkenG i. V. m. § 287 ZPO) und damit eine Tatsachenfrage, die der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.\n\nIV.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur\ngegeben, wenn gerügt wird, dass\n\n1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,\n\n2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des\nRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der\nBefangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n\n3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,\n\n4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten\nwar, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder\nstillschweigend zugestimmt hat,\n\n5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei\nder die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\nsind, oder\n\n6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof\n\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach\nZustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133\nKarlsruhe eingereicht werden. 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