{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2017:090117B23Wpat29.16.0","court":"BPatG","senate":"23. Senat","decided":"2017-01-09","aktenzeichen":"23 W (pat) 29/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n23 W (pat) 29/16 Verkündet am\n_______________ 9. Januar 2018\n(Aktenzeichen) …\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Beschwerdesache\n\n…\n\nVerfahrensbevollmächtigte: Weickmann & Weickmann, Patent- und Rechts-anwälte PartmbB, Richard-Strauss-Straße 80, 81679 München,\n\nECLI:DE:BPatG:2018:090118B23Wpat29.16.0\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2007 033 052.0\n\nhat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf\ndie mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G21K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2016 wird\naufgehoben.\n2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur Steuerung/Regelung derselben“, dem Anmeldetag 16. Juli 2007 unter Inanspruchnahme\nder Priorität CN 200610098857.7 vom 17. Juli 2006 auf der\nGrundlage folgender Unterlagen:\n− Patentansprüche 1 bis 4,\n− Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 9,\njeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am\n9. Januar 2018;\n− 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen\nim Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.\n\nGründe\n\nI.\nDie vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 033 052.0 und der Bezeichnung „Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur Steuerung/Regelung derselben“ wurde am 16. Juli 2007 unter Inanspruchnahme der chinesischen Priorität\nCN 200610098857.7 vom 17. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt\neingereicht. Prüfungsantrag wurde am 2. April 2014 gestellt.\n\nDie Prüfungsstelle für Klasse G21K hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der\nTechnik gemäß den Druckschriften\n\nD1 US 2 959 700 und\nD2 US 3 902 097\n\nverwiesen, und im einzigen Prüfungsbescheid vom 24. Juli 2015 die beanspruchte\nBestrahlungsvorrichtung sowie das zugehörige Verfahren zum Steuern/Regeln\neiner Bestrahlungsvorrichtung als dem Fachmann durch eine Kombination der\nDruckschriften D1 und D2 nahegelegt angesehen. Mit Eingabe vom\n27. Januar 2016 haben die Anmelderinnen unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Anspruchssatzes den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen,\naber keine Durchführung einer Anhörung beantragt, so dass die Prüfungsstelle die\nAnmeldung durch Beschluss vom 16. Februar 2016 mit der Begründung fehlender\nerfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D1 und D2 zurückgewiesen\nhat.\n\nGegen diesen, den Anmelderinnen am 19. Februar 2016 zugestellten Beschluss\nrichtet sich die am 15. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom\n24. Oktober 2016.\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zu 1) einen neuen Anspruchssatz und eine angepasste Beschreibung vorgelegt. Sie beantragt:\n\n1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G21K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2016 aufzuheben.\n2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur Steuerung/Regelung derselben“,\ndem Anmeldetag 16. Juli 2007 unter Inanspruchnahme der\nPriorität CN 200610098857.7 vom 17. Juli 2006 auf der\nGrundlage folgender Unterlagen:\n− Patentansprüche 1 bis 4,\n− Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 9, jeweils\nüberreicht in der mündlichen Verhandlung am\n9. Januar 2018;\n− 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen\nim Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.\n\nDie in der Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut:\n\n1. Bestrahlungsvorrichtung zur wahlweisen Ausgabe von\nElektronenstrahlen und Röntgenstrahlen, umfassend:\neinen Elektronenbeschleuniger (1);\neinen mit dem Elektronenbeschleuniger (1) verbundenen\nAbtastkasten (4) und\neinen Abtastmagneten (3) zum Steuern/Regeln der durch\nden Elektronenbeschleuniger (1) erzeugten Elektronenstrahlen,\n\nwobei der Abtastkasten (4) sowohl mit einem Ziel (7) als\nauch mit einem Elektronenstrahl-Austrittsfenster (10) ausgestattet ist,\nso dass dann, wenn der Abtastmagnet (3) nicht in Betrieb ist,\ndie Elektronenstrahlen auf das Ziel (7) treffen und auszugebende Röntgenstrahlen erzeugt werden, und\ndass dann, wenn der Abtastmagnet (3) in Betrieb ist, die abgetasteten Elektronenstrahlen über das Elektronenstrahl-Austrittsfenster (10) ausgegeben werden,\nwobei das Ziel (7) auf einer inneren Seite des Elektronenstrahl-Austrittsfensters (10) positioniert ist, so dass eine\nStruktur mit innerem Ziel gebildet ist.\n\n2. Bestrahlungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Abtastkasten (4) ferner mit einer Kühlfluidschleife (9) zum Kühlen des Ziels (7) und des Elektronenstrahl-Austrittsfensters (10) ausgestattet ist.\n\n3. Bestrahlungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch\ngekennzeichnet, dass dann, wenn der Abtastmagnet (3) in\nBetrieb ist, das Zentrum der abgetasteten Elektronenstrahlen\nin Bezug auf die Richtung der durch den Elektronenbeschleuniger (1) erzeugten Elektronenstrahlen (5) durch Steuerung/Regelung eines dem Abtastmagneten (3) zugeführten\nAbtaststroms abgelenkt wird.\n\n4. Verfahren zum Steuern/Regeln einer Bestrahlungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei das Verfahren\ndie folgenden Schritte umfasst:\na) wenn der Abtastmagnet (3) nicht in Betrieb ist, so treffen die Elektronenstrahlen auf das Ziel (7), um Rönt-\n\ngenstrahlen zu erzeugen, so dass die Bestrahlungsvorrichtung die Röntgenstrahlen ausgibt, und\nb) wenn der Abtastmagnet (3) in Betrieb ist, so werden\ndie abgetasteten Elektronenstrahlen abgelenkt und\ntreten durch das Elektronenstrahl-Austrittsfenster (10)\nhindurch, indem ein Ablenkungsabtaststrom dem Abtastmagneten (3) zugeführt wird, sodass die Bestrahlungsvorrichtung die Elektronenstrahlen ausgibt.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die Beschwerde der Anmelderin zu 1) ist zulässig. Die Beschwerde der\nAnmelderin zu 2) gilt als nicht vorgenommen. Die Anmelderin zu 2) ist notwendige\nStreitgenossin der Anmelderin zu 1).\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom\n28. März 2017, X ZB 19/16, Rn. 8, 10) müssen mehrere Patentanmelder, die Beschwerde gegen den Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und\nMarkenamtes (DPMA) einlegen, nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz jeder eine Gebühr nach Nr. 401\n300 in Höhe von 200 Euro entrichten.\n\nIn den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für\njeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, ZB 1/17, GRUR 2017,\n1286, Rn. 27 – Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr\neinem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden kann. Eine solche Zuordnung\nkommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem\n\nÜberweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH, Beschluss vom 18. August 2015, X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 18 – Mauersteinsatz).\n\nFür den Fall, dass solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982, X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 –\nEinsteckschloss; BGH, Beschluss vom 27. September 1983, X ZB 19/82, GRUR\n1984, 36 – Transportfahrzeug). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (Beschluss vom 19. September 2017, X ZB 1/17,\nGRUR 2017, 1286, Rn. 29 – Mehrschichtlager). Haben zwei Beteiligte gemeinsam\neine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt,\nist nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom\n19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 – Mehrschichtlager)\nihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte\nin zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.\n\nb) Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G21K des DPMA vom\n16. Februar 2016, die Patentanmeldung der Anmelderin zu 1) und der Anmelderin\nzu 2) zurückzuweisen, haben die Anmelderin zu 1) und die Anmelderin zu 2) mit\nSchriftsatz vom 15. März 2016, der am selben Tag per Fax im DPMA eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift nennt die Anmelderin zu 1)\nund die Anmelderin zu 2) als Anmelderinnen der Patentanmeldung.\n\nDie Anmelderin zu 1) und die Anmelderin zu 2) haben insgesamt nur eine Gebühr\nnach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro entrichtet. In den „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom 15. März 2016 sind in der\n\nZeile „Name des Schutzrechtsinhabers“ unter 1. die Anmelderin zu 1) und unter 2.\ndie Anmelderin zu 2) genannt.\n\nDie entrichtete Gebühr von 200 Euro ist weder der Anmelderin zu 1) noch der\nAnmelderin zu 2) zuzuordnen. Denn Beschwerde haben die Anmelderin zu 1) und\ndie Anmelderin zu 2) gemeinsam eingelegt, ohne dass die Beschwerde und damit\ndie Zahlung der Beschwerdegebühr einer der beiden Anmelderinnen zugeordnet\nwerden könnte. Auch die „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom\n15. März 2016 lassen selbst dann, wenn – wie vom Bundesgerichtshof gefordert\n(Beschluss vom 18. August 2015, X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 17 – Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017, X ZB 19/16, Rn. 13) – hierbei kein strenger Maßstab angelegt wird, eine Zuordnung der Zahlung der Beschwerdegebühr\nan die Anmelderin zu 1) oder an die Anmelderin zu 2) nicht zu, weil in der Zeile\n„Name des Schutzrechtsinhabers“ die Anmelderin zu 1) und die Anmelderin zu 2)\ngleichrangig genannt sind. Vorliegend sind auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Zuordnung der entrichteten Gebühr an die Anmelderin zu 1) oder\ndie Anmelderin zu 2) ermöglichen würde.\n\nIm Rubrum des angefochtenen Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse G21K\ndes DPMA vom 16. Februar 2016 ist an erster Stelle die Anmelderin zu 1) genannt. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom\n19. September 2017, X ZB 1/17, GRUR 2017, 1286, Rn. 30 – Mehrschichtlager)\nist die Erklärung der Anmelderinnen in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. März 2016\ndahin auszulegen, dass die Beschwerde, die mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Anmelderinnen in zulässiger Weise\nerhoben wurde, für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster\nStelle genannte Anmelderin zu 1) erhoben sein soll.\n\nc) Die Anmelderin zu 1) ist deshalb Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem\nBundespatentgericht. Die Beschwerde der Anmelderin zu 2), die die von ihr zu\nzahlende Gebühr nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenver-\n\nzeichnisses zum Patentkostengesetz nach Nr. 401 300 in Höhe von 200 Euro\nnicht entrichtet hat, gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen. Die\nAnmelderin zu 2) ist deshalb nach § 62 ZPO notwendige Streitgenossin der Anmelderin zu 1).\n\n2. Die Beschwerde ist bezüglich des in der mündlichen Verhandlung vom\n9. Januar 2018 eingereichten Anspruchssatzes begründet, denn die Ansprüche 1\nbis 4 sind zulässig und geben eine gewerblich anwendbare, technische Lehre. Die\nVorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 4 sind zudem\npatentfähig und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 5 PatG), so dass der angefochtene Beschluss der\nPrüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Umfang zu erteilen\nwar (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).\n\n3. Die Anmeldung betrifft eine Bestrahlungsvorrichtung mit einem Elektronenbeschleuniger, einem mit dem Elektronenbeschleuniger verbundenen Abtastkasten und einem Abtastmagneten zum Steuern der durch den Elektronenbeschleuniger erzeugten Elektronenstrahlen sowie ein zugehöriges Bestrahlungsverfahren.\n\nBei solchen Bestrahlungsvorrichtungen ist, wie in Figur 1 der Anmeldung gezeigt,\nder Abtastmagnet über einen Flansch an dem Elektronenbeschleuniger angebracht, mit dessen Hilfe die Richtung des Elektronenstrahls innerhalb des Abtastkastens gesteuert werden kann. Dieser ist an seinem unteren Ende mit einem\nElektronenstrahl-Austrittsfenster ausgestattet, durch welches der Elektronenstrahl\nauf den zu behandelnden Gegenstand gerichtet wird. Am Boden des Abtastkastens ist zusätzlich eine über einen Einlass und einen Auslass mit einem Kühlfluidsystem verbundene Kühlfluidschleife zum Kühlen des Elektronenstrahl-Austrittsfensters angeordnet. Im Betrieb wird der Abtastmagnet so angesteuert, dass der\nElektronenstrahl den zu behandelnden Gegenstand abtastet.\n\nDie Elektronenstrahlbehandlung weist zwar eine große Leistung, hohe Effizienz\nund gute Sicherheit auf, doch kann sie aufgrund geringer Bearbeitungstiefe nur für\nkleine oder dünne Objekte verwendet werden und ist in der Regel für die Bearbeitung großer Objekte ungeeignet. Zudem müssen die Austrittsfenster üblicher\nElektronenstrahl-Bestrahlungsvorrichtungen Abtastmagneten mit guter Stabilität\naufweisen, denn bei einer Betriebsstörung würden die Elektronenstrahlen das\nElektronenstrahl-Austrittsfenster und ggf. auch die ganze Vorrichtung stark beschädigen.\n\nZur Bestrahlung großer Objekte wird daher meist eine Röntgenstrahlvorrichtung\neingesetzt, die, wie in Figur 2 gezeigt, neben dem Elektronenbeschleuniger und\ndem daran über einen Flansch angebrachten Verstellabschnitt ein in einem Zentrum der ausgegebenen Strahlen angebrachtes Ziel (Target) sowie eine Kühlfluidschleife am Boden des Verstellabschnitts zum Kühlen des Ziels umfasst, die über\neinen Einlass und einen Auslass mit einem Kühlfluidsystem verbunden ist. Die\nStrahlungsbearbeitung erfolgt dabei unter Verwendung der Röntgenstrahlung, die\ndurch die Geschwindigkeitsänderung der auf das Target auftreffenden Elektronen\nentsteht und tief in das zu behandelnde Objekt eindringen kann. Da die Röntgenstrahlen Umwandlungsprodukte der auf das Ziel auftreffenden Elektronenstrahlen\nsind, ist eine Röntgenstrahlbearbeitungsvorrichtung hinsichtlich der Strahlungsleistung weniger effizient als eine Elektronenstrahlbearbeitungsanlage.\n\nHerkömmliche Bestrahlungsvorrichtungen sind entweder als Elektronenstrahloder als Röntgenstrahlbearbeitungsvorrichtung ausgelegt, und daher in ihren Anwendungsmöglichkeiten hinsichtlich der zu bearbeitenden Gegenstände stark\neingeschränkt, vgl. Beschreibungsseiten 1 bis 3, zweiter Absatz.\n\nVor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe\nzugrunde, die Nachteile des Stands der Technik zu überwinden, indem eine verbesserte Bestrahlungsvorrichtung bereitgestellt wird, welche in der Lage ist, zwei\n\nStrahlquellen, nämlich sowohl Elektronenstrahlen als auch Röntgenstrahlen, auszugeben, vgl. Beschreibungsseite 3a, zweiter Absatz.\n\nGelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung des Anspruchs 1 und das Verfahren des selbständigen Anspruchs 4.\n\nDie beanspruchte Vorrichtung ist zur wahlweisen Ausgabe von Elektronenstrahlen\nund Röntgenstrahlen ausgelegt und sie umfasst einen Elektronenbeschleuniger,\neinen mit dem Elektronenbeschleuniger verbundenen Abtastkasten und einen\nAbtastmagneten zum Steuern/Regeln der durch den Elektronenbeschleuniger erzeugten Elektronenstrahlen.\n\nInsbesondere zeichnet sich die Vorrichtung dadurch aus, dass der Abtastkasten\nsowohl mit einem Elektronenstrahl-Austrittsfenster als auch mit einem auf einer\ninneren Seite des Elektronenstrahl-Austrittsfensters positionierten Ziel ausgestattet ist, so dass dann, wenn der Abtastmagnet nicht in Betrieb ist, die Elektronenstrahlen auf das Ziel treffen und auszugebende Röntgenstrahlen erzeugt werden,\nund dass dann, wenn der Abtastmagnet in Betrieb ist, die abgetasteten Elektronenstrahlen über das Elektronenstrahl-Austrittsfenster ausgegeben werden.\n\nGemäß dem beanspruchten Verfahren wird die Bestrahlungsvorrichtung so gesteuert bzw. geregelt, dass dann, wenn der Abtastmagnet nicht in Betrieb ist, die\nElektronenstrahlen auf das Ziel treffen und die Bestrahlungsvorrichtung Röntgenstrahlen ausgibt, wohingegen dann, wenn der Abtastmagnet durch das Zuführen\neines Ablenkungsabtaststroms in Betrieb ist, die Elektronenstrahlen abgelenkt\nwerden und durch das Elektronenstrahl-Austrittsfenster hindurch treten, so dass\ndie Bestrahlungsvorrichtung Elektronenstrahlen ausgibt.\n\nDie Bestrahlungsvorrichtung ist somit in der Lage, wahlweise Elektronenstrahlen\nund Röntgenstrahlen auszugeben, so dass Objekte unterschiedlicher Größen\nstrahlungstechnisch flexibel und ohne weitere Zusatzkosten bearbeitet werden\n\nkönnen. Zusätzlich wird durch die spezielle Ausbildung der Vorrichtung gewährleistet, dass bei einer Nichtfunktion des Abtastmagneten die Elektronenstrahlen so\nweiterlaufen, dass sie das Ziel treffen, um Röntgenstrahlen zu erzeugen, und es\nzu keiner Beschädigung des Elektronenstrahl-Austrittsfensters kommt. Dadurch\nwird die Sicherheit des Systems verbessert und die Lebensdauer und Efﬁzienz der\nBestrahlungsvorrichtung erhöht, vgl. Beschreibungsseite 5, erster Absatz.\n\n4. Die Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Anspruch 1 umfasst die Merkmale der\nursprünglichen Ansprüche 1 und 4 sowie die Präzisierung, dass die Vorrichtung\nzur wahlweisen Ausgabe von Elektronenstrahlen und Röntgenstrahlen geeignet\nist, was der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, Zeilen 9 bis 15 zu entnehmen\nist. Die Ansprüche 2 und 3 sind die angepassten ursprünglichen Ansprüche 5 und\n6. Der Verfahrensanspruch 4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 7 und\nder ursprünglichen Beschreibung, Seite 8, Zeilen 18 bis 29.\n\n5. Die gewerblich nutzbare (§ 5 PatG) Vorrichtung des Anspruchs 1 ist ebenso\nwie das Verfahren des Anspruchs 4 hinsichtlich des vorgenannten Stands der\nTechnik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG). Dieser ist hier als berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss und Detailkenntnissen im Bereich der Entwicklung von Bestrahlungsvorrichtungen zu definieren.\n\n6. Gemäß dem letzten Merkmal des Anspruchs 1 ist bei der beanspruchten Bestrahlungsvorrichtung das Ziel auf einer inneren Seite des Elektronenstrahl-Austrittsfensters positioniert.\n\nFür eine derartige Ausgestaltung des Austrittsfensters gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der Technik keine Anregung.\n\nDer den nächstkommenden Stand der Technik bildenden Druckschrift D1 liegt\nähnlich wie der vorliegenden Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Bestrah-\n\nlungsvorrichtung bereitzustellen, bei der schnell zwischen Röntgen- und Elektronenstrahlbearbeitung gewechselt werden kann (vgl. Sp. 1, Zn. 31 bis 48:\n„Presently-used accelerators require that in order to change from an electron\nbeam to an X-ray beam one must remove the aluminum window and replace it\nwith a gold target and re-establish the vacuum in the scanning section of the beam\ntube of the accelerator. The re-establishing of the vacuum in the beam tube is a\nrelatively long process due to the high vacuum required, thus the total time required to change accelerators from one type of radiation to another is a few hours\nwhich means that the accelerator is quite inflexible. This inflexibility of the accelerator is particularly bad in those situations where the accelerator is used to perform\nbasic research since very seldom do consecutive experiments require the same\ntype of radiation. Accordingly, it is the primary object of this invention to provide a\nmeans for rapidly changing the character of the energy beam of a particle accelerator.“).\n\nAls Lösung werden, wie in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 dargestellt, an\ndas untere Ende des Abtastkastens (scanning tube section 10) unterschiedliche\nFenster bzw. Targets angebracht (scanning windows 36, 37) und der Abtastkasten\nbezüglich des Elektronenstrahls schwenkbar angeordnet (vgl. Sp. 1, Zn. 64 bis 68:\n„Various scanning windows or targets may be hermetically attached to the flanged\nopenings in order that the beam tube may be rotated about its pivoted end to selectively align one of the scanning windows or targets with the axis of the beam\ntube.”).\n\nWie sich zudem aus der Bezeichnung „scanning tube“, d. h. Abtastkasten, ergibt,\nwird bei der in Druckschrift D1 beschriebenen Vorrichtung der Elektronenstrahl\nabgetastet bzw. gescannt. Mittels welcher Hilfsmittel diese Elektronenstrahlablenkung durchgeführt wird, ist in Druckschrift D1 zwar nicht explizit erwähnt, jedoch\nweiß der Fachmann aufgrund seiner durch Druckschrift D2 belegten Fachkenntnisse (vgl. deren Spalte 3, erster Absatz), dass dies standardmäßig mit Hilfe eines\nAbtastmagneten erfolgt, weshalb es für ihn naheliegend ist, dass die in den Figu-\n\nren 1 und 2 dargestellte Vorrichtung auch einen Abtastmagneten zur Ablenkung\ndes Elektronenstrahls aufweist.\n\nSomit ergibt sich bspw. für den Fall, dass in Fig. 2 von Druckschrift D1 das Element 36 als Röntgenstrahl-Target aus Gold und das Element 37 als Elektronenstrahl-Fenster aus Aluminium ausgebildet ist, aus Druckschrift D1 in Verbindung\nmit Druckschrift D2 in den Worten des Anspruchs 1 eine\n\nBestrahlungsvorrichtung zur wahlweisen Ausgabe von Elektronenstrahlen und\nRöntgenstrahlen (vgl. Sp. 1, Zn. 15 bis 17: „This invention pertains to particle accelerators and more particularly to a means for rapidly obtaining different types of\nradiation from a particle accelerator.”), umfassend:\n\neinen Elektronenbeschleuniger (vgl. Sp. 2, Zn. 25 bis 28: „[…] scanning\ntube section 10 which is pivotally and hermetically fastened to the lower end\n12 of the beam tube 11 of the particle accelerator […].”),\neinen mit dem Elektronenbeschleuniger (11, 12) verbundenen Abtastkasten\n(scanning tube section 10) und\neinen Abtastmagneten (Fachwissen, vgl. obige Ausführungen bzgl. D2)\nzum Steuern/Regeln der durch den Elektronenbeschleuniger (11, 12) erzeugten Elektronenstrahlen,\n\nwobei der Abtastkasten (10) sowohl mit einem Ziel (bspw. scanning\nwindow 36 als X-ray target) als auch mit einem Elektronenstrahl-Austrittsfenster (bspw. scanning window 37) ausgestattet ist,\nsodass dann, wenn der Abtastmagnet nicht in Betrieb ist, die\nElektronenstrahlen auf das Ziel (36) treffen und auszugebende\nRöntgenstrahlen erzeugt werden.\n\nDie verbleibenden Merkmale des Anspruchs 1, wonach dann, wenn der Abtastmagnet in Betrieb ist, die abgetasteten Elektronenstrahlen über das Elektronen-\n\nstrahl-Austrittsfenster ausgegeben werden und wonach das Ziel auf einer inneren\nSeite des Elektronenstrahl-Austrittsfensters positioniert ist, so dass eine Struktur\nmit innerem Ziel gebildet ist, sind hingegen in Druckschrift D1 und D2 nicht offenbart.\n\nZwar ist es als für den Fachmann naheliegend anzusehen, den Abtastmagneten\nso anzusteuern, dass der Elektronenstrahl ohne Schwenken des Abtastkastens\nwahlweise auf das Ziel (36) oder das Elektronenstrahl-Austrittsfenster (37) der in\nDruckschrift D1 beschriebenen Vorrichtung trifft. Jedoch findet sich in keiner der\nDruckschriften D1 und D2 ein Hinweis, das Ziel entsprechend dem letzten Merkmal des Anspruchs 1 auf einer inneren Seite des Elektronenstrahl-Austrittsfensters\nanzuordnen. Denn im Gegensatz dazu gibt die Druckschrift D1 dem Fachmann die\nLehre, die einzelnen Fenster nebeneinander anzuordnen und nicht hintereinander,\nund in Druckschrift D2 ist lediglich ein Elektronenstrahl-Austrittsfenster beschrieben, aber kein Röntgenstrahl-Target. Für den Fachmann gibt es auch keinen Anlass, bei der Vorrichtung der Druckschrift D1 die beiden Fenster (36, 37) hintereinander statt nebeneinander anzuordnen, da dann keine wahlweise Ausgabe von\nElektronenstrahlen und Röntgenstrahlen mehr möglich wäre.\n\nFür das Verfahren zum Steuern/Regeln einer solchen Bestrahlungsvorrichtung\ngemäß Anspruch 4 gelten diese Ausführungen in gleicher Weise.\n\n7. Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 und 3 anschließen, da\nsie die Vorrichtung nach Anspruch 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der\ngeltenden Beschreibung mit Zeichnung die Vorrichtung und das Verfahren gemäß\nden Ansprüchen ausreichend erläutert.\n\n8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das\nPatent im beantragten Umfang zu erteilen.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den Anmelderinnen - vorbehaltlich des Vorliegens\nder weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das\nRechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der\nnachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich\n\n1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,\n2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung\ndes Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der\nBefangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,\n4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,\n5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,\nbei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder\n6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses\nschriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als\nBevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH. Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr sind auf den Internetseiten des BGH\nunter\nwww.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/elektr-Rechtsverkehr_node.html\nerhältlich. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortge-\n\nschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen\nfür eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf\nder Internetseite des Bundesgerichtshofs\nwww.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/ElektrRechtsverkehr/Bearbeitungsvoraussetzungen/bearbeitungsvoraussetzungen_node.html\nbekannt gegeben.\n\nDr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann\n\nprö","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-09/23-w-pat-29-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-09/23-w-pat-29-16","retrieved":"2026-10-24 16:32:19.335023+00:00"},"card":{"id":"bpatg/2017-01-09/23-w-pat-29-16","court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","panel":"23. 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