{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2015:130315B3Ni28.13EP.0","court":"BPatG","senate":"3. Senat","decided":"2015-03-13","aktenzeichen":"3 Ni 28/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n3 Ni 28/13 (EP)\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\n…\n\nBPatG 152ni_adler\n07.12\n\n…\n\nbetreffend das europäische Patent 1 482 046\n(DE 694 35 374)\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2015\nunter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie der Richterinnen\nMartens und Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung über das Patentvindikationsklageverfahren\n7 O 24771/13 auszusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Beklagte beantragt die Aussetzung des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens.\nSie weist auf die vor dem Landgericht München anhängige Patentvindikationsklage (Az.: 7 O 24771/13) hin, mit der die Nichtigkeitsklägerin die Übertragung des\nStreitpatents auf sich verfolgt. Sie meint, das Vindikationsklageverfahren sei vorgreiflich i. S. d. § 148 ZPO (i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG) für das Nichtigkeitsverfahren, da die Klägerin im Fall der Stattgabe der Vindikationsklage Inhaberin des\nStreitpatents werde und damit im Nichtigkeitsverfahren die Klagebefugnis verliere.\nDie sich nur auf die (Nicht-) Aussetzung des Erteilungsverfahrens und die Sondervorschrift des § 7 PatG beziehende Entscheidung BPatGE 24, 54 und die darauf\nBezug nehmende Literatur (Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., Einl., Rn. 135) seien\nauf diese Fallgestaltung nicht anwendbar, ebensowenig wie Entscheidungen, die\n\nsich auf die Übertragung und Umschreibung des Streitpatents auf Dritte bezögen.\nHier hingegen stehe - je nach Erfolg der Vindikationsklage - die Zulässigkeit der\nNichtigkeitsklage in Frage. Zudem verlange die Prozessökonomie eine Vermeidung von potentiell ins Leere gehendem Aufwand, wie er gerade im vorliegenden\nNichtigkeitsverfahren bestehe.\n\nDie Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Sie hält das Vindikationsklageverfahren nicht für vorgreiflich. Die Frage des Bestands des Streitpatents sei\nvöllig unabhängig von der Frage, wem es zustehe. Insbesondere bestehe nicht die\nGefahr einer doppelten Befassung mit derselben Rechtsfrage. Eine Stattgabe der\nVindikationsklage würde auch an der Parteirolle der (Nichtigkeits-) Beklagten\nnichts ändern, so dass kein unmittelbarer Einfluss auf das Nichtigkeitsverfahren\nvorliege. Zudem würde die rechtskräftige Nichtigerklärung des Streitpatents - andersherum - zu einer Erledigung des Vindikationsklageverfahrens führen. Im Übrigen habe das Landgericht Düsseldorf im erstinstanzlichen Verletzungsverfahren\nauch keine Veranlassung gesehen, das dortige Verfahren wegen des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens oder wegen der Vindikationsklage auszusetzen. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass das Landgericht München I seinen\nVerhandlungstermin im Vindikationsklageverfahren auf den 13. August 2015, also\nnach dem Verhandlungstermin des Bundespatentgerichts, terminiert habe.\n\nII.\n\nNach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz\noder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses\nabhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder\nvon einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung\nbis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Vorschrift ist nach § 99 Abs. 1 PatG im\nVerfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend anwendbar.\n\nZwar liegen hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - die gesetzlichen Voraussetzungen des § 148 ZPO i. V. m. 99 Abs. 1 PatG für eine Aussetzung vor.\nInsbesondere ist in dem vorliegenden Sonderfall, in dem die Nichtigkeitsklägerin\nmit der Vindikationsklage die Übertragung des Streitpatents auf sich selbst begehrt, ausnahmsweise (trotz der Regelung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Vorgreiflichkeit des im Vindikationsklageverfahren zu entscheidenden Rechtsverhältnisses für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren gegeben. Denn im Fall des Erfolgs der Vindikationsklage würde die Klägerin, dann Inhaberin des Streitpatents,\nihre Klagebefugnis verlieren (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22, Rn. 33;\nBusse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 81, Rn. 51), so dass die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen wäre. Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ist damit\nvom (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, dessen Feststellung\nGegenstand des anderen Prozesses ist (vgl. zur Vorgreiflichkeit auch bei der Klärung von Zulässigkeitsvoraussetzungen Prütting/Gehrlein, Zivilprozessordnung,\n6. Aufl., § 148, Rdn. 15: Vorgreiflichkeit des anhängigen Betreuungsverfahrens bei\nstreitiger Prozessfähigkeit des Klägers).\n\nDas ihm nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 ZPO gewährte Ermessen übt der Senat jedoch dahin aus, dass er von einer Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens absieht.\nBei der Ermessensausübung sind der Normzweck, d. h. die Einheitlichkeit von\nEntscheidungen und Vermeidung doppelter Befassung mit derselben Rechtsfrage\n(vgl. Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 148, Rn. 1; Saenger, Zivilprozessordnung, 5. Aufl., § 148 ZPO, § 148, Rn. 1), weiter die Interessen der Parteien, die\nProzessökonomie und die Gefahr der Verfahrensverschleppung bzw. die Gesamtdauer des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl. Musielak, a. a. O., Rn. 8).\n\nVorliegend besteht keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, da\nim Nichtigkeitsverfahren und im Vindikationsklageverfahren nicht über dieselbe\nRechtsfrage entschieden wird. Dementsprechend ist auch keine doppelte Befassung mit derselben Rechtsfrage zu befürchten. Für eine Aussetzung kann es allein\nauch nicht genügen, dass ein an sich entscheidungsreifer (Nichtigkeits-) Rechts-\n\nstreit durch den anderen Prozess gegenstandslos werden könnte (vgl. Thomas\nPutzo, ZPO, 35. Aufl., § 148, Rn. 3; Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl.,\n§ 148, Rn. 26).\n\nWeiter war zu berücksichtigen, dass die Entscheidung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren wiederum auch Auswirkungen auf das Vindikationsklageverfahren\nhaben kann, denn eine Nichtigerklärung des Streitpatents würde zu deren Erledigung führen, da das Ziel der parallelen Vindikationsklage, nämlich die Übertragung des Patents, nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Fitzner/Lutz/Bodewig,\nPatentgesetz, 4. Aufl., § 8 Rn. 5; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 8, Rn. 24). Es\nkann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eines der beiden Verfahren,\nund ggf. welches von ihnen, aus prozessökonomischen Gründen vorrangig oder\numgekehrt nachrangig zu betreiben ist.\n\nMit der Aussetzung wäre zudem die Gefahr verbunden, dass der Ausgang des\nVindikationsklageverfahrens unter Umständen über mehrere Instanzen hinweg\nabgewartet werden müsste, und im Fall der Abweisung der Vindikationsklage wiederum eine längere Verfahrensdauer des Nichtigkeitsverfahrens, ggf. über mehrere Instanzen hinweg, abzuwarten ist, bis Klarheit über den Bestand des Streitpatents besteht.\n\nNach alledem können zwar die von der Beklagten angeführten Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere die Verhinderung überflüssiger Mehrarbeit (vgl.\nThomas /Putzo, a. a. O., Rn. 2) nicht von der Hand gewiesen werden, sie vermögen unter Berücksichtigung aller für das Ermessen des Senats maßgebenden Gesichtspunkte jedoch nicht durchgreifend zugunsten einer Aussetzung zu sprechen,\nzumal bloße Gründe der Zweckmäßigkeit für eine Aussetzung nicht genügen (vgl.\nStein/Jonas, a. a. O., Rn. 19) und § 148 ZPO auch gerade nicht dem Wunsch von\n\nPatentamt und -gericht dient, nach ihrem Belieben Verfahren prozessökonomisch\nzu gestalten (vgl. Schulte, a. a. O., Einleitung, Rn. 132, a. A. BPatGE 41, 134 =\nMitt. 1999, 313 mit kr. Anm. Hamm).\n\nKätker Martens Dr. Münzberg\n\nPr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-03-13/3-ni-28-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-03-13/3-ni-28-13","retrieved":"2026-10-24 16:32:11.071712+00:00"},"card":{"id":"bpatg/2015-03-13/3-ni-28-13","court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","panel":"3. Senat","date":"2015-03-13","dockets":["3 Ni 28/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2015:130315B3Ni28.13EP.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BPatG:2015:130315B3Ni28.13EP.0"},"cite_as":"BPatG, Beschluss vom 13.03.2015 – 3 Ni 28/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-03-13/3-ni-28-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung über das Patentvindikationsklageverfahren\n7 O 24771/13 auszusetzen, wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/148","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"148","label":"§ 148 ZPO","mentions":6},{"id":"PatG/99","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"99","label":"§ 99 PatG","mentions":2},{"id":"ZPO/99","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"99","label":"§ 99 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/265","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"265","label":"§ 265 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/7","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"7","label":"§ 7 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:32:11.071712+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}