{"status":"available","doknr":"CEBPATG-BPatG_TechnBeschw_NA_2004-11-18_20_W-pat_46_04_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2004:181104B20Wpat46.04.0","court":"BPatG","senate":"20. Senat","decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"20 W (pat) 46/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n20 W (pat) 46/04\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nBESCHLUSS\n\nIn Sachen\n\nder Patentanmeldung P 43 45 584.0-51\n(Teilanmeldung zur Stammanmeldung P 43 18 306.9-51)\n\n…\n\nhat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am\n18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die\nRichter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin\nMartens\n\nBPatG 152\n10.99\n\nbeschlossen:\n\nFür die Teilanmeldung P 43 45 584.0-51 ist die Zuständigkeit\nder Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt begründet.\n\nGründe\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 12. Mai 2004, 20 W (pat) 70/02, hat der Senat die Beschwerde\nder Anmelderin gegen die Zurückweisung der eine Entwicklungsvorrichtung betreffenden Patentanmeldung P 43 18 306.9-51 (Stammanmeldung) wegen fehlender Patentfähigkeit durch das Patentamt vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen.\n\nBereits am 6. Mai 2004 waren beim Patentamt eine Teilungserklärung der Anmelderin betreffend die im Beschwerdeverfahren anhängige Patentanmeldung\nP 43 18 306.9-51 sowie für die Trennanmeldung Unterlagen (Patentansprüche,\nBeschreibung, Zeichnungen, Zusammenfassung, Erfinderbenennung) und eine\nEinzugsermächtigung über zu entrichtende Gebühren eingegangen. Das Patentamt hat die Erklärung und die Unterlagen an das Bundespatentgericht weitergeleitet, die hier am 14. Mai 2004 und damit nach Verkündung der Entscheidung im\nBeschwerdeverfahren zur Stammanmeldung eintrafen. Der Beschluß über die Zurückweisung der Beschwerde ist der Anmelderin am 21. Juni 2004 zugestellt worden. Eine (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.\n\nDas Patentamt hat die Teilanmeldungs-Akte P 43 45 584.0-51 angelegt, die zu\nentrichtenden Gebühren eingezogen und dem Bundespatentgericht die Akten der\nTeilanmeldung vorgelegt. Auf die Zwischenverfügung des Vorsitzenden des Senats vom 3. August 2004 mit dem Hinweis, dass zu prüfen sei, ob die Teilungserklärung wirksam und wie ggf zur Teilanmeldung zu entscheiden sei, hat die An-\n\nmelderin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die Entscheidung \"Graustufenbild\" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2000, 688) folgendes\nausgeführt: Die Teilungserklärung sei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die\nBeschwerdeentscheidung abgegeben worden und damit wirksam, ohne dass es\ndarauf ankäme, ob das Rechtsmittel tatsächlich eingelegt und unabhängig davon,\nob es zulässig oder begründet sei.\n\nDie Anmelderin regt an, die Teilanmeldung dem Patentamt zur Prüfung zu übergeben.\n\nII.\n\nFür die Teilanmeldung ist die Zuständigkeit der Prüfungsstelle des Deutschen\nPatent- und Markenamts gegeben. Da die Teilung wirksam erklärt wurde und eine\nTeilanmeldung endgültig entstanden ist, das Beschwerdeverfahren zur Stammanmeldung vor dem Bundespatentgericht jedoch schon abgeschlossen ist, fehlt es\nan einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für die Teilanmeldung.\n\nA.1. Im Zeitpunkt des Eingangs der an das Patentamt unter Angabe des Aktenzeichens der Stammanmeldung gerichteten Teilungserklärung beim Patentamt befand sich die Stammanmeldung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht. Ihr Eingang beim Patentamt am 6. Mai 2004 konnte keinen Einfluß auf das\nBeschwerdeverfahren haben, da Verfahrenserklärungen wie die Teilung einer\nAnmeldung nach § 39 PatG vor der Stelle abzugeben sind, bei der die Stammanmeldung anhängig ist. Damit war die Teilungserklärung vom 6. Mai 2004 aber\nnicht von vornherein unwirksam. Sie erlangte Wirksamkeit mit ihrem Zugang beim\nBundespatentgericht als zutreffendem Adressaten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) am\n14. Mai 2004.\n\n2. a) Zu diesem Zeitpunkt war bereits über den Beschwerdegegenstand entschieden. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, an die sich die Verkündung der\n\nEntscheidung unmittelbar anschloß, trat die Bindung des Gerichts an die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde betreffend den ungeteilten\nAnmeldungsgegenstand ein (§§ 91 Abs. 3 Satz 1, 94 Abs. 1 Satz 1 PatG). Das\nGericht kann daher eine nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene\nErklärung nicht nachträglich - etwa beim Absetzen der Entscheidung - noch verwerten. Die Bindung des Gerichts an die von ihm am 12. Mai 2004 ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde mit der Folge, dass der Beschluß der Prüfungsstelle über die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt wurde, steht der\nWirksamkeit der auch im übrigen den Anforderungen des § 39 PatG genügenden\nTeilungserklärung jedoch nicht entgegen.\n\nVon der Bindung des Gerichts an seine Entscheidung zu trennen ist das weitere\nSchicksal der Anmeldung, die bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung - mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nach § 102 Abs.1\nPatG - fortbesteht. Nach (negativer) Entscheidung über die Beschwerde kann der\nAnmelder noch bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft die Rücknahme der Anmeldung erklären (Busse PatG 6. Aufl. § 34 Rn 138 mwN).\n\nEntsprechendes gilt für die Teilung der Anmeldung im Erteilungsverfahren, so\ndass ein Zugang der Teilungserklärung im Zeitraum nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung mit Verkündung der Entscheidung und vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist deren Wirksamkeit nicht entgegensteht, ohne dass es erforderlich\nwäre, Rechtsbeschwerde einzulegen.\n\nb) Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die Möglichkeit einer Teilung\nder Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unabhängig davon erhalten,\nob Beschwerde eingelegt wird, BGH GRUR 2000, 688 – Graustufenbild. Bereits\nder Wortlaut des § 39 Abs. 1 PatG (\"jederzeit\") enthält keine zeitliche Begrenzung.\nNach Sinn und Zweck und der systematischen Einordnung der Vorschrift soll dem\nAnmelder vielmehr für den gesamten Zeitpunkt bis zur Erstarkung der Anmeldung\nzum Vollrecht die Möglichkeit der Teilung eröffnet und erhalten werden (BGH\n\n\"Graustufenbild\" aaO, 689). Die Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung in der\nBeschwerdeinstanz bleibt dem Anmelder nach dieser Entscheidung zudem unabhängig davon erhalten, ob das Rechtsmittel zulässig oder begründet ist. Das Erfordernis, ein solches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Patentamts allein\nzum Zwecke der Erhaltung der Teilungsmöglichkeit einzulegen, erweise sich damit\nletztlich als unnötige Förmelei.\n\nc) Nach der gesetzlichen Systematik soll § 39 PatG wie auch § 60 PatG jedenfalls\nden gesamten Zeitraum abdecken, in dem die Entscheidung des Patentamts auch\nunter Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung noch angefochten werden kann (BGH aaO). Damit ist entgegen der Auffassung der Anmelderin die BGH-Entscheidung \"Graustufenbild\" für die Frage der Teilungsmöglichkeit nach Verkündung eines Beschlusses des Bundespatentgerichts bis Ablauf der\nRechtsbeschwerdefrist jedenfalls nicht unmittelbar heranzuziehen.\n\nDie Beschränkung der Ausübung des Teilungsrechts auf den Zeitraum, in dem die\ntatsächliche Grundlage für die Entscheidung noch verändert werden kann, ist mit\nBlick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erhoben worden (BGH GRUR\n1980,104 – Kupplungsgewinde). Danach ist die Teilung einer Patentanmeldung\nnach Beendigung der Tatsacheninstanzen nach den Vorschriften des Patentgesetzes über die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Das hierfür angeführte Argument, die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz würden durch die Teilungserklärung berührt, ist jedoch nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Teilungsbegriff nicht mehr schlagend. Denn nach \"Sammelhefter\" (BGH GRUR 2003, 47; siehe auch BGH GRUR\n2003, 781 - Basisstation) setzt die wirksame Teilung (im zitierten Fall eines Patents) nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird. Somit\nerfährt die Tatsachengrundlage durch die Erklärung der Teilung keine Veränderung. Die Teilungserklärung hat keinen Einfluß (mehr) auf die Entscheidungs-\n\ngrundlage in einem möglichen Rechtsbeschwerdeverfahren und steht damit nicht\n(mehr) im Widerspruch zu den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde.\n\nZwar sind die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus jüngster\nZeit zur Teilung des Patents ergangen; dies steht der Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt der Teilung einer Patentanmeldung nicht entgegen. Denn\ndie Teilung des Patents werde insoweit nicht anders behandelt als die Teilung der\nAnmeldung (BGH aaO – Sammelhefter unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1998,\n458 – Textdatenwiedergabe). In beiden Fällen sei – nur – sicherzustellen, dass auf\ndie Teilanmeldung nichts patentiert werde, was mit dem im Verfahren der Stammanmeldung gewährten oder versagten Patentschutz unvereinbar sei. Zu vermeiden sind insbesondere Doppelpatentierungen, ohne dass hierbei auf die inhaltlichen Anforderungen an die Teilungserklärung abzustellen ist. Im Falle der Teilung\nder Anmeldung wie auch des Patents konkretisiert sich der Gegenstand der Teilanmeldung erst anhand der jeweils zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden\nPatentansprüche.\n\nB.1. Werden Teilung des Patents und Teilung der Anmeldung wegen des Gedankens, auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung zurückgreifen zu können, in ihren Auswirkungen auf den erst am Ende des Prüfungsverfahrens feststehenden Inhalt der jeweiligen Anmeldung gleich behandelt, stellt sich\ndie Frage, warum weiterhin Unterschiede hinsichtlich des Verfahrens für die\nTrennanmeldung, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, zu machen sind,\nobwohl das PatG in § 39 Abs. 1 Satz 3 für die Teilung der Anmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags wortgleich zu § 60 Abs. 1 Satz 2 vorschreibt, dass der\nabgetrennte Teil als Anmeldung gilt, für die ein Prüfungsantrag (§ 44) gestellt worden ist, und im übrigen § 60 Abs. 1 Satz 3 auf die Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2\nverweist. Während für die Behandlung einer im Wege der Teilung des Patents im\nEinspruchsbeschwerdeverfahren entstehenden Teilanmeldung von einer originären Zuständigkeit der Prüfungsstelle des Patentamts auszugehen ist (BGH GRUR\n1999, 148, III.1.d – Informationsträger), soll im Falle der Teilung der Anmeldung im\n\nBeschwerdeverfahren die Teilanmeldung vor dem Bundespatentgericht anhängig\nbleiben und das Beschwerdegericht über den Gegenstand der Teilanmeldung zu\nentscheiden haben (ständige Rechtsprechung, bislang auch des beschließenden\nSenats; vergl. BGH aaO, III.1.b unter Hinweis auf die amtl. Begründung z. GPatG\nBl.f.PMZ 1979, 284).\n\n2. Diese schon wegen der Regelungswortlaute der §§ 39 und 60 PatG nicht ohne\nweiteres einsichtige Ungleichbehandlung der Trennanmeldungen erscheint auch\nmit der – letztlich aus der Entwicklung des Teilungsbegriffs weg von der gegenständlichen Teilung resultierenden – Möglichkeit der Teilung der Anmeldung (oder\ndes Patents) in der Rechtsmittelfrist nach einer Entscheidung des Patentamts oder\ndes Patentgerichts, ohne dass es einer Einlegung des Rechtsmittels bedarf, nicht\nmehr vereinbar. Soll die abgetrennte Anmeldung – an den Zustand bei der zivilprozessualen Prozesstrennung anknüpfend – in dem Verfahrensstadium weiterbehandelt werden, das vor der Teilung für die ursprüngliche Anmeldung erreicht\nwar (so amtl. Begründung z. GPatG Bl.f.PMZ 1979, 284), müsste im Falle einer\nTeilungserklärung in der Rechtsmittelfrist nach einem Erteilungsbeschluß des Patentamts (so die Sachlage nach BGH \"Graustufenbild\" aaO) sich die Trennanmeldung ebenfalls im Stadium der Rechtsmittelfrist nach einem Erteilungsbeschluß\nbefinden. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutete dies, dass die Teilanmeldung bereits im Beschwerdeverfahren als zurückgewiesen gelten würde.\n\n3. Diese Problematik kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist\ndem Beschwerdegericht eine Entscheidung über den Gegenstand der Teilanmeldung verwehrt; es kann nicht einmal eine – teilweise, die abgetrennte Anmeldung\nbetreffende – Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Prüfungsstelle\nerfolgen, weil das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren der Stammanmeldung die Beschwerde bereits vollumfänglich zurückgewiesen hat und an seine\nEntscheidung gebunden ist. Für die Teilanmeldung, die erst auf die nach Schluß\nder mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung erklärte Teilung\nentstanden ist, eröffnet sich somit dem Senat keine Möglichkeit, sie weiterzube-\n\nhandeln, da es insoweit bereits an einer beschwerdefähigen Entscheidung des\nPatentamts fehlt (§ 73 Abs. 1 PatG), gegen die sich die Anmelderin mit einem\nkonkreten Begehren wendet, das Gegenstand des Verfahrens vor dem (technischen) Beschwerdesenat ist. Die Bearbeitung der Teilanmeldung ist daher durch\ndie Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts durchzuführen, von\nderen originären Zuständigkeit für das Prüfungsverfahren (§ 27 Abs.1 Nr.1 PatG)\nauszugehen ist (BGH GRUR 1999,148 III.1.d – Informationsträger).\n\nDr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens\n\nPr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-11-18/20-w-pat-46-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-11-18/20-w-pat-46-04","retrieved":"2026-10-24 16:32:15.646428+00:00"},"card":{"id":"bpatg/2004-11-18/20-w-pat-46-04","court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","panel":"20. 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