{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2002:270602U3Ni19.99EU.0","court":"BPatG","senate":"3. Senat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"3 Ni 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL Verkündet am\n27. Juni 2000\n3 Ni 19/99 (EU) …\n\n(Aktenzeichen)\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\n…\n\nbetreffend das europäische Patent 0 295 159\n\nBPatG 253\n9.72\n\n(DE 38 60 773)\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der\nmündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 unter Mitwirkung der Richterin Sredl\nsowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Dipl.-Ing. Hochmuth, Dipl.-Ing. Frühauf\nund Sekretaruk\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas europäische Patent 0 295 159 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 45.000.-\nvorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Mai 1988 angemeldeten und\nunter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nerteilten europäischen Patents 0 295 159 (Streitpatent), für das die Priorität der\nfranzösischen Patentanmeldung 87 06 728 vom 13. Mai 1987 in Anspruch\ngenommen worden ist. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 38 60 773 geführt wird und das nach der Bezeichnung in der Patentschrift ein \"Kochgerät mit elektrischer Heizung\" betrifft,\numfaßt elf Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung\nfolgenden Wortlaut:\n\n\"1. Elektrisches Fritiergerät mit einem Behälter (1) aus Metall\nund einem elektrischen Heizwiderstand (2), wobei dieser\nBehälter leicht eine Temperatur von 150° C erreicht und von\n\neiner Schürze (3) aus nicht ständig der Temperatur der\nWand (1a, 1b) des Behälters standhaltendem Kunststoff\numgeben ist, wobei diese Schürze (3) von der Seitenwand\nund dem Boden des Behälters durch eine Luftschicht (4) getrennt und in bezug auf den Behälter (1) mit Ausnahme einer\nVerbindung zwischen den oberen Rändern dieser Schürze\nund dieses Behälters völlig frei ist, dadurch gekennzeichnet,\ndaß diese Schürze die Seitenwand und den Boden des Behälters vollständig umgibt und daß die genannte Verbindung\nmittels eines Ringes (5) bewerkstelligt ist, der den oberen\nRand der Schürze (3) mit dem oberen Rand des Behälters (1) verbindet und den mit Luft (4) gefüllten Raum zwischen der Schürze und dem Behälter verschließt, wobei die\ngenannte Luftschicht (4) genügend dick ist, um die Temperatur der Schürze auf einen mit dem Wärmeverhalten des\nKunststoffs dieser Schürze (3) kompatiblen Wert zu begrenzen, und wobei der Ring (5) aus einem wärmeisolierenden\nund der Temperatur des frei auf diesem Ring (5) aufruhenden oberen Randes (1c) des Behälters (1) dauernd standhaltenden Material besteht.\"\n\nWegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nDie Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur\nBegründung beruft sie sich auf die Druckschriften\n\nCH-PS 136 867 (K4\nES-GM 290 283 (K2)\n\nJP-PS 52-132 964 (K5)\nmit deutscher Übersetzung (K5a)\nDE-GM 7 044 600 (K6)\nGB-PS 1 595 750 (K8)\nUS-PS 4 138 606 (K9) und\nGB-OS 2 105 575 (K10)\nmit deutscher Übersetzung (K10a).\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas europäische Patent 0 295 159 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu\nerklären.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in vollem\nUmfang für patentfähig. Zur Stützung ihres Standpunkts verweist sie ua auf Unterlagen aus dem europäischen Einspruchsverfahren und auf ein Gutachten aus\neinem den italienischen Teil des Streitpatents betreffenden Rechtsstreit.\n\nI.\n\n1. Das Streitpatent betrifft ein mit einer Schürze aus Kunststoff ausgestattetes\nelektrisches Fritiergerät mit einem Behälter aus Metall und einem elektrischen\nHeizwiderstand (S 1 Z 1, 2; deutsche Übersetzung des Streitpatents - Anlage\nK1a). Nach Angaben der Streitpatentschrift haben bekannte Fritiergeräte, deren\nBehälter aus Metall direkt der Umgebungsluft ausgesetzt ist, folgende Nachteile:\n\n- Da der Behälter im Betrieb leicht eine Temperatur von 150° C erreicht,\nbesteht die Gefahr, daß die Benutzer sich bei Berührung dieses Behälters\nverbrennen.\n- Da der Behälter direkt der Luft ausgesetzt ist, sind die Wärmeverluste beträchtlich, was hinsichtlich des thermischen Wirkungsgrads und folglich\nhinsichtlich des Stromverbrauchs nachteilig ist.\n- Das blanke Metall des Behälters erlaubt nicht, dem Behälter ein besonders\nattraktives Aussehen zu verleihen (S 1 Z 3 bis 9).\n\nAus dem Stand der Technik ist ein Fritiergerät bekannt (ES-GM 290 283), bei dem\nder Behälter aus Metall von einer Schürze aus Kunststoff umgeben ist. Der\nKunststoff hält jedoch nicht ständig der Temperatur der Behälterwand stand.\nSchürze und Behälter sind durch eine Luftschicht getrennt, wobei die Schürze mit\nAusnahme einer Verbindung zwischen den oberen Rändern der Schürze und des\nBehälters, die aus metallischen Stegen besteht, in Bezug auf den Behälter völlig\nfrei ist. Die metallischen Stege sind mit auf dem oberen Rand der Kunststoffschürze aufgesetzten Metallplatten fest verbunden. Im Boden der Schürze und in\nden Metallplatten sind Öffnungen vorgesehen, um zwischen der Schürze und dem\nBehälter eine Luftzirkulation zur Kühlung zu schaffen. Laut Streitpatent hat diese\nLösung den Nachteil, daß an der heißen, aus den Öffnungen in den Metallplatten\naustretenden Luft Verbrennungsgefahr besteht (S 1 Z 20 bis 41).\n\n2. Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein billiges Fritiergerät zu\nschaffen, das gleichzeitig die Benutzer im Hinblick auf eine Verbrennungsgefahr\nwirksam schützt und die Wärmeverluste nach außen verhindert (S 1 Z 35 bis 37).\n\n3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 ein\n\n1. elektrisches Fritiergerät mit\n1.1 einem Behälter aus Metall, der leicht eine Temperatur von 150 °C\nerreicht, und\n1.2 einem elektrischen Heizwiderstand;\n\n2. der Behälter ist von einer Schürze umgeben, die\n2.1 aus einem nicht ständig der Temperatur der Wand des Behälters\nstandhaltendem Kunststoff besteht,\n2.2 von der Seitenwand und dem Boden des Behälters durch eine\nLuftschicht getrennt ist,\n2.3 in Bezug auf den Behälter mit Ausnahme einer Verbindung zwischen den oberen Rändern dieser Schürze und dieses Behälters\nvöllig frei ist,\n2.4 die Seitenwand und den Boden des Behälters vollständig umgibt;\n\n3. die Verbindung der oberen Ränder der Schürze und des Behälters ist\nmittels eines Ringes bewerkstelligt, der\n3.1 den mit Luft gefüllten Raum zwischen der Schürze und dem Behälter verschließt,\n3.2 aus einem wärmeisolierenden und der Temperatur des frei auf\ndem Ring aufliegenden oberen Randes des Behälters dauernd\nstandhaltenden Material besteht;\n\n4. die Luftschicht ist genügend dick, um die Temperatur der Schürze auf\neinen mit dem Wärmeverhalten des Kunststoffs dieser Schürze kompatiblen Wert zu begrenzen.\n\nII.\n\n1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig,\ndenn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nAls Fachmann ist hier nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in\nder mündlichen Verhandlung ein mit der Entwicklung von Haushalts-Fritiergeräten\nbeschäftigtes Team von Technikern verschiedener Fachrichtungen mit einem Ingenieur (FH) als Leiter anzusehen.\n\nDas Fritiergerät nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 (im folgenden\nwird Bezug genommen auf dessen von der Klägerin vorgelegte französische\nÜbersetzung - Anlage K2) weist unstreitig die Merkmale 1 bis 2.3 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung auf. Es handelt sich nämlich um ein elektrisches\nFritiergerät (S 1 Z 14) mit einem Behälter 8 für Öl, das im Betrieb eine Temperatur\nvon bis zu 200 ° C erreicht (S 3 Z 18) und bei dem der Fachmann demzufolge\nohne weiteres davon ausgeht, daß es aus Metall besteht. Der Behälter 8 ist von\neiner Schürze 3 umgeben, die vorzugsweise aus Polypropylen (S 1 Z 34), dh einem nicht ständig der Betriebstemperatur der Wand standhaltenden Kunststoff\nbesteht. Die Schürze ist von der Seitenwand und dem Boden des Behälters durch\neine Luftschicht getrennt und nur an ihrem oberen Rand mit dem oberen Rand des\nBehälters verbunden.\n\nBei dem Fritiergerät nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 weist der\nBoden der Schürze Öffnungen auf, und in metallischen Tragplatten für den Metallbehälter am oberen Rand der Schürze sind weitere Öffnungen 13 vorhanden.\nBeim Betrieb des Fritiergeräts sollen diese Öffnungen einen Konvektions-Luftstrom durch den Raum zwischen dem Behälter und der Schürze ermöglichen, der\nzur Kühlung dieses Raumes (einen wesentlichen Anteil) beiträgt (S 3 Abs 2). Wegen der Öffnungen in der Schürze umgibt diese die Seitenwand und den Boden\ndes Behälters anders als beim Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig.\n\nÜber die Dicke der Luftschicht zwischen dem Behälter und der Schürze enthält die\nEntgegenhaltung keine Angaben.\n\nMit der Ausgestaltung nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 sollte ein\nFritiergerät geschaffen werden, das im Vergleich zu herkömmlichen Geräten mit\neinem metallischen Gehäuse verminderte Herstellungskosten aufweist und die\nHandhabung ohne Verbrennungsgefahr ermöglicht (S 1 und 3 jeweils Abs 4).\n\nAuch wenn dort die Temperatur der Kunststoffschürze hauptsächlich durch einen\nKonvektions-Luftstrom durch den Raum zwischen dem heißen Metallbehälter und\nder Schürze auf einen für den Kunststoff erträglichen Wert gehalten wird, ergibt\nsich die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nach Überzeugung des\nSenats für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.\nZum Stand der Technik gehört nämlich auch der wärmehaltende Elektrokochtopf\nnach der japanischen Patentanmeldung 52-132 964 (im folgenden wird auf die\ndeutsche Übersetzung - Anlage K5a - Bezug genommen). In dieser Entgegenhaltung ist ein elektrischer Kochtopf zum Kochen und Warmhalten von Reis\nbeschrieben, der einen mit einem elektrischen Heizkörper 15 beheizten Metallbehälter 2 aufweist, der von einem Außengehäuse 1 umgeben ist. Der Behälter 2 ist\nüber einen Ring 3 in das Außengehäuse eingehängt (S 2 Abs 5). Mit der vorgeschlagenen Konstruktion sollte eine hohe Effizienz der Wärmehaltung und eine\nhohe Sicherheit gegen Verbrennung erzielt werden (S 1 letzter Abs und S 2 Abs 1\nund 2). Der Ring 3 besteht aus einem Kunststoff (S 3 Abs 1), dh einem wärmeisolierenden Material, das der Temperatur des frei auf dem Ring aufliegenden oberen\nRandes des Behälters (Abbildung 1) dauerhaft standhalten muß. Da der Außenmantel auch einen Schutz gegen Verbrennung bilden soll, muß die isolierende\nLuftschicht zwischen dem Topf und dem Außenmantel genügend dick sein, um die\nTemperatur des Außenmantels gegenüber der Temperatur des heißen Topfes auf\neinen niedrigeren Wert zu begrenzen, der Verbrennungen - dazu gehört auch\nbereits das Gefühl, etwas unangenehm Heißes zu berühren - ausschließt. Die\nTemperatur des Außenmantels liegt also deutlich unterhalb der des inneren\nBehälters. Der Kochtopf nach der japanischen Offenlegungsschrift weist somit zur\n\nthermischen Isolierung des Außengehäuses von dem heißen eigentlichen\nKochtopf einen geschlossenen Luftraum zwischen dem die Seitenwand und den\nBoden des Kochtopfes vollständig umgebenden Außengehäuse und dem\nKochtopf auf, wobei die einzige Verbindung zwischen dem Kochtopf und dem Außengehäuse durch einen den Luftraum verschließenden Ring an den oberen\nRändern des Topfes und des Außengehäuses besteht. Zwar handelt es sich bei\ndem bekannten Gerät um einen Kochtopf für Reis, und demzufolge wird die Temperatur des beheizten Metalltopfes nur wenig über 100 °C ansteigen, so daß nur\neine relativ geringe Temperaturdifferenz von etwa 30 bis 40 °C zwischen dem\nheißen Metalltopf und dem Außengehäuse aufrechterhalten werden muß. Für den\nFachmann sind aber keine physikalischen Gesetzmäßigkeiten ersichtlich, durch\ndie diese Konstruktion auf Töpfe zum Reiskochen bei 100 °C beschränkt würde.\nVielmehr liegt es auf der Hand, daß ein Gerät mit einem geschlossenen Außengehäuse und einem darin über einen den Zwischenraum verschließenden Ring\neingehängten Innentopf bei Einsatz geeigneter Werkstoffe auch bei höheren\nTemperaturen des Metalltopfes realisierbar ist.\n\nSomit zeigte der Stand der Technik gemäß der japanischen Offenlegungsschrift\ndem Fachmann, der die Wärmeverluste infolge von Luftkonvektion durch den\nZwischenraum und die Verbrennungsgefahr durch aus den Austrittschlitzen austretende heiße Luft des aus dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 bekannten Fritiergerätes vermeiden wollte - die genannten Nachteile zu erkennen bedarf\nes ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit -, einen Lösungsansatz. Die Auswahl\nder geeigneten Abmessungen, insbesondere für die isolierende Luftschicht, und\nder geeigneten Materialien für den Ring und den Außentopf bzw die Schürze liegen dann im Rahmen des routinemäßigen Vorgehens des Fachmanns.\n\nAn dieser Überzeugung des Senats ändern auch nichts die von der Beklagten in\nder mündlichen Verhandlung vorgelegten Abbildungen, die offenbar eine Weiterentwicklung des Gegenstands des spanischen Gebrauchsmusters 290 283 zeigen\nund die belegen sollen, daß die Entwicklung dieses Geräts in eine andere Richtung als die Lehre des Streitpatents gegangen ist. Die Tatsache, daß das\n\nbekannte Fritiergerät mit belüftetem Zwischenraum später noch weiterentwickelt\nworden ist und auch die Weiterentwicklung einen belüfteten Zwischenraum aufweist, kann nach Auffassung des Senats nicht belegen, daß die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents am Prioritätstag für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorging.\n\nAuch die abweichenden Meinungen der Einspruchsabteilung des Europäischen\nPatentamts (vgl Anlage B 1, insbes Übergang von S 12 auf S 13) und des Gutachters im Rechtsstreit in Italien (vgl deutsche Teilübersetzung, insbes S 6 Abs 5),\ndie der Senat als gutachterliche Stellungnahme (s BGH GRUR 1998, 895 -\nRegenbecken) bzw als Sachvortrag der Beklagten berücksichtigt hat, haben die\nÜberzeugung des Senats nicht erschüttert. Beide gehen davon aus, daß der\nFachmann nur daran gedacht hätte, die Öffnungen des bekannten Gerätes zu\nverschließen, ohne die dabei ausfallende Kühlwirkung der zirkulierenden Luft zu\nkompensieren. Nach Überzeugung des Senats kann der Fachmann aber leicht\nerkennen, daß bei einer Anpassung der Konstruktion durch Auswahl entsprechender Materialien und Festlegung der für die Isolierung maßgebenden Dicke der\nLuftschicht auch ein Gerät mit geschlossenem Luftraum ohne kühlende Luftzirkulation ohne weiteres realisierbar ist. Die Patentinhaberin hat hierzu in der\nmündlichen Verhandlung vorgetragen, daß weitere - im Patentanspruch 1 ungenannte - Maßnahmen nicht erforderlich sind.\n\n2. Auf Befragen des Gerichts hat die Beklagte geltend gemacht, die Gegenstände\nder Patentansprüche 2, 9 und 10 - jeweils in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 - hätten eigene erfinderische Substanz.\n\nGegenstand des Anspruchs 2 ist ein Gerät mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1, dessen Deckel eine Metallplatte (9) umfaßt, die dazu bestimmt ist, den\noberen Rand (1 c) des Behälters (1) im wesentlichen dicht abzudecken, das dadurch gekennzeichnet ist, daß diese Platte (9) mit einem Deckel (11) aus\nKunststoff der gleichen Art wie jener der Schürze (3) überdeckt ist, wobei dieser\n\nDeckel (11) von der Metallplatte (9) durch eine Luftschicht (12) getrennt ist und die\nVerbindungen zwischen dieser Platte (9) und dem Deckel (11) lediglich\npunktförmig sind.\n\nAuch der Gegenstand des Anspruchs 2 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Das Gerät nach dem spanischen Gebrauchsmuster 290 283 weist üblicherweise einen Deckel auf (S 3 Z 34), der in\nder Entgegenhaltung nicht näher beschrieben ist. Es muß jedoch als naheliegend\nangesehen werden, auch den Deckel im Prinzip wie das eigentliche Fritiergerät\nmit einem inneren Metallteil und mit einer äußeren Kunststoffabdeckung und einer\ndazwischenliegenden Luftschicht auszuführen, um auch am Deckel Wärmeverluste und die Gefahr von Verbrennungen zu vermeiden. Schon um ein einheitliches\nAussehen zu erzielen, wird man die Kunststoffabdeckung des Deckels aus dem\ngleichen Kunststoff wie die Schürze herstellen. Schließlich liegt es für den Fachmann auch nahe, die Verbindungen zwischen der Kunststoffabdeckung und dem\nMetallteil des Deckels lediglich punktförmig auszuführen, um nämlich die direkte\nWärmeübertragung durch Leitung vom Metallteil an die Kunststoffabdeckung\nniedrig zu halten.\n\nGemäß Patenanspruch 9 sollen die Schürze und der Deckel - gemeint ist hier\noffensichtlich die Kunststoffabdeckung des Deckels - aus Polypropylen bestehen.\nDieser Werkstoff ist aber im spanischen Gebrauchsmuster 290 283 bereits genannt (S 1 letzter Abs) und kann daher keine Erfindungsqualität des Anspruchsgegenstandes begründen.\n\nIm Patentanspruch 10 ist angegeben, daß der Ring (5) aus Polyamid oder Polyester besteht. Hierbei handelt es sich um gängige Kunststoffe, von denen der\nFachmann weiß, daß sie eine relativ gute Temperaturbeständigkeit aufweisen. Im\nübrigen ist Polyamid nebst anderen Kunststoffen in der japanischen Offenlegungsschrift\n52-132 964 als möglicher Werkstoff für den Ring 3, der die oberen Ränder des\nAußengehäuses und des Metalltopfes verbindet, genannt (S 3 Abs 1).\n\nSchließlich haben auch die restlichen Patentansprüche 3 bis 8 und 11 keinen Bestand. Sie betreffen Maßnahmen zur weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung nach\nPatentanspruch 1, in denen der Senat nichts Patentfähiges gesehen hat. Auch die\nBeklagte hat hierzu nichts vorgetragen.\n\nIII.\n\nGrundlage der Kostenentscheidung sind §§ 84 Abs.2 Satz 2 PatG, 91 Abs.1 Satz\n1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 99 Abs. 1 Satz1 PatG,\n709 Satz 1 ZPO.\n\nSredl Dr. Pösentrup Hochmuth Frühauf Sekretaruk\n\nPr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2002-06-27/3-ni-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2002-06-27/3-ni-19-99","retrieved":"2026-10-24 16:32:09.680127+00:00"},"card":{"id":"bpatg/2002-06-27/3-ni-19-99","court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","panel":"3. 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