{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2002:241002B8Wpat40.01.0","court":"BPatG","senate":"8. Senat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"8 W (pat) 40/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n8 W (pat) 40/41\n_______________\n(Aktenzeichen)\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Beschwerdesache\n\n…\n\nbetreffend die Patentanmeldung 197 46 750.4-25\n\nhat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der\nSitzung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters\nDipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen\n\nBPatG 152\n10.99\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der\ndritten Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. August 2000 als zurückgenommen gilt.\n\nDer Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts\nvom 28. März 2001 wird aufgehoben. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.\n\nGründe\n\nI\n\nDie am 23. Oktober 1997 eingegangene Patentanmeldung hat ein “strangförmiges\nDichtband zum Einlegen in Trennfugen eines Betonmauerwerks“ zum Gegenstand. Mit Zwischenbescheid vom 13. Juli 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse\nE 04 B des Patentamts auf Unklarheiten im Patentanspruch 1, die einer\nGewährung entgegenstünden, hingewiesen sowie zum Stand der Technik vier\nEntgegenhaltungen genannt. Geänderte Unterlagen wurden in der Folgezeit nicht\neingereicht.\n\nMit einem an seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten und diesen\nam 23. März 2000 zugestellten Bescheid der Prüfungsstelle vom 9. März 2000\nwurde der Anmelder auf die unterbliebene Entrichtung der dritten Jahresgebühr\naufmerksam gemacht. Ihm wurde mitgeteilt, daß die Jahresgebühr nebst Zuschlag\ninnerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden ist, entrichtet werden muß, andernfalls die Anmeldung als\nzurückgenommen gilt. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht; auch wurde kein\nStundungsantrag gestellt.\n\nMit Beschluß vom 28. März 2001, als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben am\n20. April 2001, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des\nBescheids vom 13. Juli 1998 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Ein Antwortschreiben des Anmelders vom 14. Mai 2001, welches die Wörter „Einspruch“ und\n„Widerspruch“ enthielt, hat das Patentamt als Beschwerde gewertet und die Akten\ndem Bundespatentgericht vorgelegt.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII\n\nDer Anmelder war gehalten, erstmals für das dritte Jahr die gesetzliche Jahresgebühr in der tariflich maßgeblichen Höhe zu entrichten (§ 17 Abs 1 PatG aF). Da\ndie Zahlung nicht fristgerecht (vgl § 17 Abs 3 Satz 1 in der im Jahre 2000 noch\ngeltenden Fassung des Patentgesetzes) erfolgte, erging mit Bescheid vom\n9. März 2000 die gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG aF vorgeschriebene Benachrichtigung. Diese wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders\n- erst danach, nämlich mit Schreiben vom 26. Mai 2000, haben diese die Niederlegung der Vertretung des Anmelders angezeigt – ordnungsgemäß gegen Sammelempfangsbekenntnis vom 23. März 2000 zugestellt (§ 127 PatG, § 5 VwZG).\nNachdem innerhalb der damals maßgeblichen Vier-Monats-Frist die Jahresgebühr\nnebst Zuschlag nicht nachträglich gezahlt wurde, galt die Anmeldung nach § 58\nAbs 3 PatG mit Wirkung vom 1. August 2000 als zurückgenommen. Diese\nRechtsfolge ist im Interesse der Rechtsklarheit in die Beschlußformel aufgenommen worden.\n\nNach diesem Zeitpunkt war für eine Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 48\nPatG kein Raum mehr, da diese gar nicht mehr anhängig war (Busse, PatG,\n5. Aufl, § 48 Rdn 8; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 48 Rdn 5). Der Zurückweisungsbeschluß vom 28. März 2001 ist somit verfahrensfehlerhaft ergangen und auf die\n\nBeschwerde des Anmelders hin aufzuheben, ohne daß dadurch das erledigte\nVerfahren der Anmeldung wieder aufleben würde.\n\nDie Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 80 Abs 3 PatG anzuordnen.\nDiese Regelung entspricht angesichts des Verfahrensfehlers des Patentamts der\nBilligkeit.\n\nKowalski Viereck Dr. Huber Gießen\n\nCl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2002-10-24/8-w-pat-40-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2002-10-24/8-w-pat-40-01","retrieved":"2026-10-24 16:32:14.872728+00:00"},"card":{"id":"bpatg/2002-10-24/8-w-pat-40-01","court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","panel":"8. 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