{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2000:220300B32Wpat2.99.0","court":"BPatG","senate":"32. Senat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"32 W (pat) 2/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n32 W (pat) 502/99 Verkündet am\n_______________ 22. März 2000\n(Aktenzeichen) …\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Beschwerdesache\n\n…\n\nbetreffend die angemeldete Marke C 40 222/41 Wz\n\nhat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund\nder mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Engels\n\nBPatG 154\n6.70\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse\ndes Deutschen Patentamts vom 13. August 1990 und\n19. August 1992 aufgehoben.\n\nGründe\n\nI\n\nBeim Deutschen Patentamt ist am 9. März 1990\n\n\"PREMIERE\"\n\nfür\n\n\"Schallplatten und vergleichbare technische Erzeugnisse und\nSysteme, Ton- und Fernsehfilme; Druckerei- und Printerzeugnisse aller Art, darunter vor allem auch Zeitschriften,\nZeitungen und Bücher sowie sonstige gleichartige Erzeugnisse; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und\nBüchern, Produktion von Schallplatten, Ton- und Fernsehfilmen, Produktion von Fernsehprogrammen\"\n\nzur Eintragung angemeldet worden.\n\nDie Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, \"PREMIERE\" sei freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.\n\nDie hiergegen zum Bundespatentgericht erhobene Beschwerde der Anmelderin\nwurde mit Beschluß vom 7. Februar 1996 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des 29. Senats vom 7. Februar 1996 Bezug genommen.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, das Wort \"PREMIERE\" besage nichts über die\nArt, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert der Erzeugnisse\noder die Zeit der Erzeugung. Der Bedeutungsgehalt sei unscharf und lasse, ohne\ndaß weitere Angaben hinzugefügt würden, einen eindeutigen beschreibenden Inhalt nicht erkennen.\n\nDeshalb sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. In einem erneut eröffneten Beschwerdeverfahren werde die bisher nicht\ngeprüfte Frage des Bestehens von Eintragungshindernissen nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes und gegebenenfalls einer Zeitrangverschiebung\nim Sinne von § 156 Abs 1 MarkenG nachzugehen sein.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 hat die Anmelderin sich mit einer Zeitrangverschiebung der Anmeldung auf den 1. Januar 1993 einverstanden\nerklärt.\n\nSie beantragt,\n\nbeide Beschlüsse des Deutschen Patentamts aufzuheben.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich\nder Amtsakte der Anmeldung C 40 222/41 Wz Bezug genommen.\n\nII\n\nDer Beschwerde der Markeninhaberin war der Erfolg nicht zu versagen, nachdem\nsie sich mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1993 einverstanden erklärt hat.\n\nNach der für den erkennenden Senat gemäß § 89 Abs 4 Satz 2 MarkenG bindenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof kann\nder Anmeldung die Eintragung nicht versagt werden. Der Bundesgerichtshof hat\ndie Frage der Schutzfähigkeit umfassend beurteilt.\n\nNach seiner Ansicht fehlt der angemeldeten Marke \"PREMIERE\" weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch steht ihr ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Durch diese\nabschließende Beurteilung ist für den Senat kein Entscheidungsspielraum mehr\ngegeben.\n\nNachdem sich die Anmelderin mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1993 einverstanden erklärt hat, waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch die Vorschriften des Warenzeichengesetzes Geltung hatten. Indes ist zu berücksichtigen, daß die Markenrechtsrichtlinie\nbereits zum 1. Januar 1993 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.\nDemgemäß hätten die einschlägigen Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie\n\nzumindest im Rahmen der Auslegung von § 4 Abs 2 WZG ergänzend herangezogen werden müssen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und\nauf diese Weise Art 189 EG-Vertrag nachzukommen (EuGH NJW 1997, 3365,\n3367; NJW 1994, 2473, 2474; BGH BlPMZ 1993, 482, 483 \"DOS\"). Demgemäß\nmuß eine an den Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie orientierte Auslegung\ndazu führen, daß das Wort \"PREMIERE\" schutzfähig ist. Das in der \"Premiere I\"-\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 746) angenommene\nSchutzhindernis beruhte auf einer über den Wortlaut des § 4 Abs 2 Nr 1 WZG\nhinausgehenden, zu Lasten der Anmelderin gehenden Auslegung. Unter\nBerücksichtigung der Regelungen der Markenrechtsrichtlinie hätte auf eine erweiternde Auslegung des § 4 WZG verzichtet werden müssen. Deshalb hätte ab dem\nZeitpunkt, zu dem die Vorschriften des WZG unter Berücksichtigung der Markenrechtsrichtlinie hätten ausgelegt werden müssen, eine Schutzfähigkeit nicht verneint werden dürfen. Die Markenrechtsrichtline hätte spätestens zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, so daß von einer\nSchutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ab dem 1. Januar 1993 auszugehen ist. Da sich die Anmelderin mit einer Zeitrangverschiebung auf diesen Tag\neinverstanden erklärt hat, waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.\n\nVorsitzende Richterin Forst hat Dr. Fuchs-Wissemann Engels\nUrlaub und kann daher nicht\nunterschreiben\n\nDr. Fuchs-Wissemann\n\nKo","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-03-22/32-w-pat-2-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-03-22/32-w-pat-2-99","retrieved":"2026-10-24 16:32:01.130453+00:00"},"card":{"id":"bpatg/2000-03-22/32-w-pat-2-99","court":"BPatG","court_id":"bpatg","court_as_stated":"BPatG","panel":"32. Senat","date":"2000-03-22","dockets":["32 W (pat) 2/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2000:220300B32Wpat2.99.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BPatG:2000:220300B32Wpat2.99.0"},"cite_as":"BPatG, Beschluss vom 22.03.2000 – 32 W (pat) 2/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-03-22/32-w-pat-2-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse\ndes Deutschen Patentamts vom 13. August 1990 und\n19. August 1992 aufgehoben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/89","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"89","label":"§ 89 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/156","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"156","label":"§ 156 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:32:01.130453+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}