{"status":"available","doknr":"CEBPATG-BPatG_TechnBeschw_NA_2000-11-21_23_W-pat_09_99_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2000:211100B23Wpat9.99.0","court":"BPatG","senate":"23. Senat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"23 W (pat) 9/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n23 W (pat) 09/99 Verkündet am\n_______________ 21. November 2000\n(Aktenzeichen) …\n\nBESCHLUSS\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 196 09 699.5-34\n\n…\n\nhat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts auf\ndie mündliche Verhandlung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin\nTronser und des Richters Lokys\n\nBPatG 154\n6.70\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom\n9. September 1998 aufgehoben.\n\nDas Patent 196 09 699 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:\n\nPatentanspruch 1 und\nBeschreibung Seiten 1 bis 7 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,\nPatentansprüche 2 bis 16, wobei vor „Gehäuseaufbau“ jeweils\neinzufügen ist „Schaltschrank mit einem modularen“ und\nFiguren 1 und 2 in der offengelegten Fassung.\n\nAnmeldetag: 13. März 1996\n\nBezeichnung: Schaltschrank mit einem modularen Gehäuseaufbau\n\nGründe\n\nI\n\nDie vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Modularer Gehäuseaufbau“ am 13. März 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.\n\nMit Beschluß von 9. September 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse\nH05K des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen.\n\nDie Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand\nnach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik\ngemäß der deutschen Auslegeschrift 1 264 553 iVm den üblichen fachmännischen\nKenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Anspruch 1 mit\nangepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene Stand der\nTechnik, einschließlich der im Prüfungsverfahren weiter genannten deutschen\nOffenlegungsschrift 38 23 656 und des deutschen Gebrauchsmusters 295 19 260,\nnicht patenthindernd entgegenstehe.\n\nDie Anmelderin beantragt,\n\nden Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für\nKlasse H05K - vom 9. September 1998 aufzuheben und das\nPatent 196 09 699 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 1 bis 7 in der in der\nmündlichen Verhandlung überreichten Fassung,\nPatentansprüche 2 bis 16, wobei vor „Gehäuseaufbau“ jeweils einzufügen ist „Schaltschrank mit einem modularen“,\nund Figuren 1 und 2 in der offengelegten Fassung.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n„Schaltschrank mit einem modularen Gehäuseaufbau, bestehend\naus einem Basis-Schrankkorpus (10) mit fünf Wandelementen (11,\n12, 13, 14, 15), einem Sockel (20), einem oder mehreren Boden-\n\ngehäusen (30.3, 30.1, 30.2), einem Dachgehäuse (40), zusätzlichen gesonderten Seitenschutzwänden (60), die sich über die gesamte Höhe des zusammengebauten Gehäuses erstrecken, sowie\neiner, zumindest die offene Vorderseite des Basis-Schrankkorpus\n(10) verschließenden, doppelwandigen Tür (70).“\n\nZu den Unteransprüchen 2 bis 16 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den\nAkteninhalt verwiesen.\n\nII\n\nDie Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.\n\nSämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für\nden Durchschnittsfachmann – einen berufserfahrenen, mit dem Aufbau von\nSchaltschränken befaßten Konstrukteur - aus der Gesamtheit der ursprünglichen\nAnmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.\n\nDie Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gehen im wesentlichen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor, wobei aufgrund der Beschreibung und der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 und 2 weiter spezifiziert ist, daß erstens der\nursprünglich beanspruchte modulare Gehäuseaufbau sich auf einen Schaltschrank bezieht, daß zweitens der Basis-Schrankkorpus (10), der aus fünf Wandelementen (Boden- (11), erste Seiten- (12), Decken- (13), zweite Seiten- (14),\nRückwand (15) ) besteht, an seiner offenen Vorderseite mit einer doppelwandigen\nTür (70) verschließbar ist und daß schließlich die zusätzlichen Seitenschutzwände\n(60) als gesonderte Seitenschutzwände ausgebildet sind, um die gesamte Höhe\ndes zusammengebauten Gehäuses abzudecken, vgl. die ursprüngliche Beschreibung, Seiten 1 und 2, jeweils 2. Absatz sowie die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger\n\nBeschreibung.\n\nDie geltenden Unteransprüche 2 bis 16 entsprechen in der offengelegten Fassung\nden ursprünglich eingereichten Unteransprüchen.\n\n2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung davon aus, daß Schaltschränke vielfach auf einem Sockel aufgebaut werden und auf dem Dach des jeweiligen Schaltschrankes ein Dachklimagerät befestigt ist. Ferner ist es auch üblich, kleinere Schrankeinheiten übereinander\nanzuordnen und zu einer Einheit zu verbinden.\n\nSolche Geräteaufbauten sind jedoch insofern nachteilig, als diese bei Aufstellung\nim Freien keinen ausreichenden Schutz für die Einbauten bieten, da es immer\nmöglich ist, sich gewaltsam Zugang zu den Einbauten zu verschaffen.\n\nDaher ist es Aufgabe der vorliegenden Erfindung, einen Schaltschrank zu schaffen, der einen besseren Schutz vor Vandalismus bietet und der einen modularen\nAufbau ermöglicht, vgl. die Beschreibung Seite 1b, le Absatz.\n\nDiese Aufgabe wird mit den im Patentanspruch 1 im einzelnen angegebenen\nMerkmalen für den Aufbau eines Schaltschrankes gelöst.\n\nDabei kommt es – neben der doppelwandigen Ausführung der die Vorderseite des\nSchrankkorpus verschließenden Tür - wesentlich darauf an, daß die zusätzlichen\ngesonderten Seitenschutzwände sich über die gesamte Höhe des Gehäuseaufbaus erstrecken, da dann keine Hebelwerkzeuge zwischen die Gehäuseteile eingeschoben werden können, vgl. Beschreibung Seite 1c, 2. Abs.\n\n3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem\nnachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der\nnachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druck-\n\nschrift des ermittelten Standes der Technik ein Schaltschrank mit einem modularen Gehäuseaufbau offenbart ist, bei dem zusätzlich gesonderte, sich über die\ngesamte Höhe des zusammengebauten Gehäuses erstreckende Seitenschutzwände für einen hinreichenden Schutz des Schaltschrankes sorgen.\n\n4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für\nden in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht\nin naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).\n\nDie von der Prüfungsstelle in erster Linie herangezogene deutsche Auslegeschrift 1 264 553 betrifft als (Einrichtung zur Zusammenfassung mehrerer\nelektrischer Einzelgeräte zu einem Geräteblock) einen modularen Gehäuseaufbau, bei dem eine Anzahl von Gehäusen (Koffergeräte 13, 18, 19, 20, 21)\nmittels Verbindungslaufschienen (1, 2, 3) in einem Gestellrahmen zu einem\nGeräteblock zusammengefaßt werden, der bedarfsweise als Ganzes zu dessen\ngrößerem Schutz noch zusätzlich in einen Gestellrahmen bzw. in ein Gesamtgehäuse (Koffergehäuse od. dgl.) eingefügt werden kann, vgl dort die Figur 1 mit\nzugehöriger Beschreibung in Spalte 3 iVm Spalte 2, 2. Abs. Selbst wenn man die\neinzelnen Gehäuse (13, 18, 19, 20, 21) des mit einem Gesamtgehäuse versehenen Geräteblocks – wie es die Prüfungsstelle in dem angefochtenen\nBeschluß getan hat – als Basis-Schrankkorpus (18), Dachgehäuse oder Bodengehäuse interpretiert, verbleiben noch als wesentliche Unterschiede zum\nAnmeldungsgegenstand, daß der Geräteblock keinen Schaltschrank darstellt, der\neine doppelwandige Tür und zusätzliche gesonderte Seitenschutzwände aufweist.\n\nNachdem nach dieser Entgegenhaltung gemäß Spalte 1, 2. Absatz der modulare\nGehäuseaufbau vornehmlich für mobile Funkdienste eingesetzt werden soll, kann\ndiese Druckschrift dem Fachmann auch keinen Hinweis geben, Seitenschutzwände zum größeren Schutz von im Freien stationär aufgestellten Schaltschränken vorzusehen.\n\nFür den Schaltschrank nach Patentanspruch 1 findet sich somit in dieser Druckschrift kein Hinweis.\n\nDas deutsche Gebrauchsmuster 295 19 260 betrifft zwar einen im Freien aufstellbaren Schaltschrank mit modularem Aufbau, bestehend aus einem Basis-Schrankkorpus (Elektronik-Schaltschrank 1 mit vier Wänden und einer Tür) und\neinem Dachgehäuse (Schutzdach 3 mit integriertem Wärmetauscher 4), dessen\nBasis-Schrankkorpus (1) seitlich unterhalb des Dachgehäuses von einer Schutzhaube (2) zumindest teilweise abgedeckt ist, vgl. dort die Schutzansprüche 1, 3\nund 5 iVm den Figuren 1 bis 3b mit zugehöriger Beschreibung.\n\nAuch ist in der Beschreibung einleitend ausgeführt, daß die für die Aufstellung im\nFreien vorgesehenen Schaltschränke aufwendig ausgestaltet sind und u.a. doppelwandige Türen aufweisen, jedoch wird der Fachmann eher davon abgehalten,\nauch bei dem Basis-Schrankkorpus (1) eine doppelwandige Tür vorzusehen, da\nnach der Ausführungsform gemäß der Figur 1 der Basis-Schrankkorpus (1) allseitig von der Schutzhaube (2) umschlossen ist.\n\nNachdem bei dem Schaltschrank gemäß diesem Gebrauchsmuster die Schutzhaube (2) sich nicht über die gesamte Höhe des zusammengebauten Gehäuses\nerstreckt, sondern lediglich vom Boden bis unterhalb des Dachgehäuses reicht,\nkönnte zwar diese Druckschrift den Fachmann anregen, zusätzliche gesonderte\nSeitenschutzwände vorzusehen, jedoch vermag diese Druckschrift nicht, den\nFachmann dazu anzuregen, bei einem Schaltschrank mit modularem Gehäuseaufbau – erfindungsgemäße – zusätzliche gesonderte Seitenschutzwände einzusetzen, die sich über die gesamte Höhe des zusammengebauten Gehäuses erstecken.\n\nSomit wird der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 auch von dieser Druckschrift\nnicht nahegelegt.\n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 38 23 656 betrifft ein mobiles Computer-System\nmit in einem Rahmen (Aufnahmerahmen 7) angeordnete Geräte (Module 1 als\nEinschubblöcke 2, Laufwerksblöcke 4), die von einem Gehäuse (Trägergehäuse 8\nmit abhehmbaren Deckeln 10 und 11) umschlossen sind. Diese Druckschrift geht\ninhaltlich nicht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus und\nvermag daher auch nicht, in Verbindung mit diesem, d.h. in einer Gesamtschau,\nden Fachmann zu der erfindungsgemäßen Lehre nach Patentanspruch 1 anzuregen.\n\nDer Schaltschrank mit einem modularen Gehäuseaufbau nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.\n\n5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Schaltschrankes mit einem modularen Gehäuseaufbau nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von\nderjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.\n\n6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich\nder Erläuterung des beanspruchten Schaltschrankes mit einem modularen Gehäuseaufbau in Verbindung mit der Zeichnung.\n\nDr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys\n\nNa","source":"ce-bpatg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15754093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-11-21/23-w-pat-9-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15754093","attribution":{"source":"Bundespatentgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15754093","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundespatentgerichts. 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