{"status":"available","doknr":"OLD266913","ecli":"ECLI:DE:BGHMS:2007:0124.14K1524.06T.00","court":"Berufsgericht für Heilberufe Münster","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"14 K 1524/06.T","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 4. September 2006 wird gegen \nden Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.\n\n Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die \nBerufspflichten verstoßen zu haben, \n\n- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit \ndem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,\n\n- auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen \nAufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu \nantworten,\n\n indem er \n\ndie mit Schreiben des Verwaltungsbezirks M. der Ärztekammer vom 6. \nDezember 2005 erbetene Stellungnahme zu einem dort eingegangenen \nBeschwerdeschreiben trotz zahlreicher Erinnerungen nicht abgab und auch die \ndiesbezüglichen Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer vom 19. April 2006 \nund vom 6. Juni 2006 unbeantwortet ließ,\n\nVerstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), \n§§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom \n27. November 2004 (BO).\n\nVon der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die \nHauptverhandlung angeordnet.\n\nII. Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Warnung erteilt.\n\n Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Gebühr wird auf 50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer am 00.00.1951 geborene Beschuldigte legte am 00.00.1979 das medizinische Staatsexamen ab und erhielt mit Wirkung vom 00.00.1979 die Approbation als Arzt. Er ist seit dem 00.00.1990 berechtigt, die Bezeichnung „Praktischer Arzt\" zu führen. Seit dem 00.00.1984 ist der Beschuldigte in Einzelpraxis in L. vertrags- und privatärztlich niedergelassen. Der Beschuldigte ist berufrechtlich nicht vorbelastet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. September 2006 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Diesem Antrag hat das Berufsgericht in Nr. I. der Beschlussformel entsprochen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nII.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Berufsgericht geht nach Auswertung der vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt aus: Am 6. Dezember 2005 ging beim Verwaltungsbezirk M. der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein Schreiben der Eheleute L1. und I. C. aus L. ein, in dem diese Beschwerde darüber führten, dass der Beschuldigte ihre 70-jährige Mutter M1. C. am 1. Dezember 2005 in der Praxis unangemessen behandelt habe. Der Beschuldigte habe ihre Mutter angeschrieen, dass sie gefälligst ihre Medikamente nehmen solle, die der Arzt ihr gebe. Außerdem seien ihr die Rezepte ohne Unterschrift zugeworfen worden mit dem Hinweis: „Dann sehen Sie mal zu wie Sie fertig werden.\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Vorsitzende des Verwaltungsbezirks M. wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 unter Übersendung einer Kopie des Beschwerdeschreibens an den Beschuldigten und bat ihn um eine kurze Stellungnahme, „die uns in die Lage versetzt, das Anschreiben angemessen zu beantworten oder die wir ggf. mit einem kurzen Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer weiterleiten können\". Da der Beschuldigte hierauf nicht reagierte, wurde er mit Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsbezirks vom 2. Februar 2005 und 20. Februar 2005 an die Stellungnahme erinnert und bereits in dem letztgenannten Schreiben auf die aus der Berufsordnung resultierende Verpflichtung des Arztes, auf Anfragen der Ärztekammer zu reagieren, hingewiesen. Nachdem weiterhin keine Reaktion des Beschuldigten erfolgte, wurde er durch Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer vom 19. April 2006 nochmals um kurzfristige Rückäußerung gebeten. Eine weitere Erinnerung des Präsidenten, die dem Beschuldigten per Einschreiben/Rückschein am 9. Juni 2006 zugestellt worden ist und mit einer letzten Fristsetzung zur Rückäußerung binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens versehen war, blieb ebenfalls ergebnislos.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Beschuldigte hat sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht geäußert.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIII.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte eine Berufspflichtverletzung begangen hat.\n\n20\n\n \n\n21\n\nNach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (§ 32 HeilBerG). Gemäss § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 BO sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegenbrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört es, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. Nach § 2 Abs. 6 BO haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten.\n\n22\n\n \n\n23\n\nGegen diese Pflichten hat der Beschuldigte verstoßen, indem er die Bitte der Ärztekammer um Stellungnahme zu dem Beschwerdeschreiben betreffend seine Patientin F. N. C. gänzlich ignorierte. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG gehört es zu den Aufgaben der Ärztekammer, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen. Die Kammer ist daher grundsätzlich gehalten, auch Beschwerden von Patienten des Arztes in angemessener Weise nachzugehen, es sei denn, diese erweisen sich schon auf den ersten Blick als völlig haltlos. Ein solcher Ausnahmefall lag hier ersichtlich nicht vor, denn das Beschwerdeschreiben der Eheleute C. enthielt konkrete Behauptungen zur Berufsausübung des Beschuldigten, die nicht von vornherein unglaubhaft waren. Daher war es hier durchaus angemessen, den Beschuldigten um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt zu bitten, um die Angelegenheit zweifelsfrei abzuklären. Der Beschuldigte mag berechtigt gewesen sein, eine Äußerung zur Sache zu verweigern und sich auf eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Antragstellerin zu beschränken. Einen Grund, die Anfragen der Ärztekammer schlicht zu ignorieren, gab es jedenfalls nicht.\n\n24\n\n \n\n25\n\nIV. Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme war zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er berufsrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er Vorschriften verletzt hat, die nicht den Kernbereich seines Pflichtenkreises als Arzt betreffen. Er hat jedoch die wiederholten Aufforderungen der Ärztekammer nachhaltig ignoriert und dadurch seinen Unwillen offenbart, die Ärztekammer bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hält das Berufsgericht den Ausspruch einer Warnung für ausreichend, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.\n\n28\n\n \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/berufsgericht-heilberufe-muenster/2007-01-24/14-k-1524-06-t","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/berufsgericht-heilberufe-muenster/2007-01-24/14-k-1524-06-t","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266913","retrieved":"2026-07-09 02:35:15.701643+00:00"}}