{"status":"available","doknr":"KORE626672026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB32.23.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2026-08-31","aktenzeichen":"XIII ZB 32/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 26. Mai 2023 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n1 I. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, nach dem die beteiligte Behörde die Abschiebung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben und alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen hat, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 9 mwN), liegt nicht vor. 2 1. Die beteiligte Behörde hat nach der Festnahme der Betroffenen am 22. März 2023 und der Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. März 2023 den Aufgriff am 24. März 2023 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gemeldet. Noch am gleichen Tag teilte das Bundesamt mit, dass kein Dublin-Verfahren anhängig sei. Ebenfalls noch am gleichen Tag forderte die beteiligte Behörde die Ausländerakte an. Ihre Sichtung ergab, dass ein abgelaufener Originalpass der Betroffenen vorlag, dessen Übersendung am 29. März 2023 erbeten wurde und der am 31. März 2023 einging. Noch an diesem Tag richtete die beteiligte Behörde eine Anfrage hinsichtlich der Passersatzbeschaffungsmodalitäten für das Zielland Peru an das zuständige Bundespolizeipräsidium, welches wiederum eine entsprechende Anfrage an das Generalkonsulat der Republik Peru stellte. Am 4. April 2023 antwortete dieses, dass ein 30 Tage gültiger Passersatz unmittelbar und binnen einer Stunde zu erhalten sei, sofern die Betroffene von der beteiligten Behörde beim peruanischen Generalkonsulat in München zur Beantragung vorgestellt werde. Das teilte das Bundespolizeipräsidium noch am selben Tag der beteiligten Behörde mit. 3 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren hätte dadurch beschleunigt werden können, dass die Anfrage an das Bundespolizeipräsidium unmittelbar nach der Festnahme ohne Beiziehung der Ausländerakte schon hätte erfolgen können, lässt dies außer Betracht, dass zunächst festzustellen war, ob für die Abschiebung Passersatzpapiere benötigt werden und welche Dokumente für deren Beschaffung vorliegen. Überdies hätte selbst eine frühere Anfrage beim Bundespolizeipräsidium aufgrund des zwischenzeitlich von der Betroffenen mit Schreiben vom 28. März 2023 gestellten Asylfolgeantrags, dessen Ausgang zusammen mit der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist vor der Abschiebung zunächst abzuwarten war, das Verfahren nicht beschleunigt. 4 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die beteiligte Behörde nicht gehalten, bereits vor Bestandskraft der mit Bescheid vom 11. April 2023 erfolgten Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig die Passersatzpapiere zu beschaffen und den Rückflug zu buchen. Sind dem Betroffenen Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid eröffnet und erklärt er keinen Rechtsmittelverzicht, liegt es innerhalb des organisatorischen Spielraums der Behörde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21/25, juris Rn. 12 mwN), wenn sie mit der Passersatzpapierbeschaffung und der Organisation des Rückflugs bis zum Ablauf der Fristen, hier bis zum 26. April 2023, zuwartet, da erst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen feststeht, ob Passersatzpapiere und ein Rückflug benötigt werden. 5 4. Es kann dahinstehen, ob bei der am 26. April 2023 bis zum 30. Mai 2023 angeordneten Haft der für die Beschaffung der Passersatzpapiere mit drei Wochen angesetzte Zeitraum (noch) angemessen war oder die Haft nur für einen kürzeren Zeitraum hätte angeordnet werden dürfen (zur Zulässigkeit des Haftantrags insoweit siehe BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, MigRI 2024, 229 Rn. 9 f.). Aufgrund der am 9. Mai 2023 erfolgten Abschiebung hatte bereits das Beschwerdegericht nur noch darüber zu entscheiden, ob die bis dahin vollzogene Haft die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Die tatsächlich innerhalb von 13 Tagen nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids erfolgte Beschaffung der Passersatzpapiere und Organisation des Rückflugs lässt keine vermeidbaren Verzögerungen erkennen. 6 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 7 II. Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde war auch keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 18/25, juris Rn. 3 mwN). Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-32-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/xiii-zb-32-23","retrieved":"2026-09-29 04:10:27.214951+00:00"}}