{"status":"available","doknr":"KORE626462026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:310826BKZR19.24.0","court":"Bundesgerichtshof","senate":"Kartellsenat","decided":"2026-08-31","aktenzeichen":"KZR 19/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Auslegung des Unionsrechts ist, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 23. September 2020 (KZR 4/19, NZKart 2021, 44 Rn. 52 - Schienenkartell V) ausgeführt hat, für Fälle, in denen wie auch hier die Vorgaben der Richtlinie 2014/104/EU keine Anwendung finden, bereits geklärt. Es ist Sache des nationalen Rechts, die Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des kartellrechtlichen Schadensersatzes zu bestimmen; insoweit ist lediglich dem Äquivalenz- wie auch dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 98 - Manfredi). Weitergehende Anforderungen ergeben sich für die Ermittlung des Schadensumfangs aus dem Unionsrecht nicht; die mitgliedstaatlichen Gerichte sind weder daran gehindert, einen über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehenden Strafschadensersatz zu gewähren, noch den Schadensersatz der Höhe nach so zu begrenzen, dass eine Überkompensation verhindert wird (EuGH, EuZW 2006, 529 Rn. 93 f. - Manfredi). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den bereits nicht den Kartellschadensersatz betreffenden Entscheidungen vom 25. März 2021 (C-501/18, juris - Balgarska Norodna Banka) und vom 12. September 2024 (C-741/22, juris - Casino de Spa). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/kzr-19-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-31/kzr-19-24","retrieved":"2026-09-17 04:17:51.308893+00:00"}}