{"status":"available","doknr":"KORE607922026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:290726B2STR768.25.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2026-07-29","aktenzeichen":"2 StR 768/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Juni 2025, soweit es ihn betrifft, a) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen der Taten 1 und 4 der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wegen der Tat 2 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und wegen der Tat 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird, b) in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen zulasten zweier Einziehungsbeteiligter gefällt und eine Kostenentscheidung zulasten der Adhäsionsklägerin getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die Einzelstrafaussprüche halten der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zu den Taten 1 bis 4 der Urteilsgründe beruhen sie - den Angeklagten beschwerend - auf einem Widerspruch bei der Strafzumessung. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Einzelstrafen im Ansatz nach einem an der jeweiligen Schadenshöhe orientierten Raster bemessen. Sie hat weiter ausgeführt, sie habe für die Taten 1 bis 4 der Urteilsgründe, die der Angeklagte vor der am 29. März 2018 eingetretenen Rechtskraft seiner ersten, vollständig erledigten Vorverurteilung beging, jeweils einen Monat weniger verhängt. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht diese Differenzierung dann jedoch nicht vorgenommen, sondern die Höhe der Einzelstrafen für die Taten 1 bis 4 nach der jeweiligen Schadenshöhe jeweils in gleicher Höhe bestimmt wie für die nachfolgenden entsprechenden Taten. Zur Meidung jeder Beschwer des Angeklagten reduziert der Senat unter Beachtung des vom Landgericht herangezogenen § 47 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21, Rn. 11) die Einzelstrafen für die Taten 1 bis 4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um jeweils einen Monat. 3 2. Die Gesamtstrafenbildung ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Angesichts der Einsatzstrafe von sieben Monaten für die Tat 5 der Urteilsgründe, weiterer 18 Einzelstrafen und der nur geringfügigen Herabsetzung der Einzelstrafen für die Taten 1 bis 4 der Urteilsgründe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 4 3. Die Entscheidungsformel bedarf zum Adhäsionsausspruch der Ergänzung. Das Landgericht hat das Verfahren wegen der die Adhäsionsklägerin betreffenden Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und seine Kostenentscheidung zulasten der Adhäsionsklägerin damit gerechtfertigt, für eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag sei wegen der Verfahrenseinstellung kein Raum. Das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung ist indes im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09, Rn. 9). Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. 5 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 6 5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Lutz Zimmermann","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/2-str-768-25","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/2-str-768-25","retrieved":"2026-09-30 04:11:19.434901+00:00"}}