{"status":"available","doknr":"KORE616432026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:270826BIVZB28.24.0","court":"Bundesgerichtshof","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2026-08-27","aktenzeichen":"IV ZB 28/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 16. Dezember 2024, Kassenzeichen 78 , wird zurückgewiesen.\n1 I. Der Senat hat eine Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen und diesem die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Der Schuldner wendet sich gegen die ihm in Rechnung gestellten Gerichtskosten. Er meint, die Kostenrechnung müsse den Namen und Dienstgrad der haftenden Person enthalten und mit Signatur in vollständiger Unterschrift versehen sein. Die der Kostenrechnung zugrundeliegenden, in seine Freiheitssphäre eingreifenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erfüllten das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Es obliege der staatlichen Stelle, die rechtmäßige Ermächtigung des Handelns nachzuweisen. Er erwarte eine detaillierte Begründung dazu, wie es mit der Objektformel des Art. 1 GG zu vereinbaren sei, dass der Bürger als Objekt eines automatisierten Kassenzeichens behandelt werde. 2 II. Der als sofortige Beschwerde mittels Einspruch sowie als erneuter Einspruch und Beschwerde gegen die Kostenrechnung bezeichnete Rechtsbehelf des Schuldners ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Der Schuldner kann seine Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend machen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin - wie hier geschehen - nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 4. August 2026 - IV ZR 70/22, juris Rn. 2). 3 III. Die Erinnerung ist unbegründet. 4 1. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2023 (KostVfg) bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Aus der vom Schuldner angeführten Rechtsprechung zur Unterzeichnung von Urteilen oder zu den Anforderungen an die Übermittlung von Schriftstücken aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach folgt nichts anderes. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für solche Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Auf die vom Schuldner angeführte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es nicht anwendbar (BVerfGE 28, 36, 46 [juris Rn. 45]). Zum Verfahrensobjekt wird der Schuldner, wenn ihm die Möglichkeit verweigert wird, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG NJW 2025, 2232 Rn. 34; BVerfGE 133, 168 Rn. 58; jeweils zum Strafverfahren). Die bloße Verwendung eines automatisierten Kassenzeichens bewirkt dies nicht. 5 Im Übrigen kann eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine - hier nicht geltend gemachte - Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2026 - IV ZR 17/25, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2025 - IV ZB 18/15, juris Rn. 2). 6 2. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Rust","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iv-zb-28-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JBeitrO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-27/iv-zb-28-24","retrieved":"2026-09-10 04:20:46.753861+00:00"}}