{"status":"available","doknr":"KORE620312026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR293.26.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2026-09-22","aktenzeichen":"5 StR 293/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2026 wird a) das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt und unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Cannabis als Person über 21 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem einbezogenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Generalbundesanwalt hat zum Schuldspruch ausgeführt: Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen der „unmittelbaren Verbrauchsüberlassung von Cannabis als Person über 21 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen“ am 26. April 2019 muss entfallen. Insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Auf die rechtsfehlerhafte Tenorierung des Regelbeispiels statt des Grundtatbestands (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rdnr. 31) kommt es damit nicht mehr an. Die für die Tat gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG i.V.m. § 2 Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2024 - 5 StR 83/24, Rn. 8; und vom 15. Januar 2025 - 5 StR 290/24, Rn. 9) ist bereits am 26. April 2024 abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 1 StGB war bis dahin nicht erfolgt. Die erste zur Verjährungsunterbrechung an sich geeignete Handlung erfolgte mit der am 18. Juni 2024 bewilligten Akteneinsicht an die Verteidigerin des Angeklagten (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB; SA Bd. II Bl. 284R, 285 i.V.m. FA 10) und damit zu spät. Die Vorschrift des § 78 Abs. 5 StGB hilft vorliegend nicht weiter. Zwar bestimmt sie, dass dann, wenn - wie hier - ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird und sich dadurch die Frist der Verjährung verkürzt, Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam bleiben, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 83/24, Rn. 17). Solche Unterbrechungshandlungen sind jedoch vor Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 im Hinblick auf den bis dahin vom Angeklagten verwirklichten Verbrechenstatbestand der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht vorgenommen worden. 3 Dem schließt sich der Senat an. 4 Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist. Das Verfahren ist insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Der Senat hat zugleich den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. Er hat zudem - auch insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Fall II.2 der Urteilsgründe an die Fassung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a und b StGB vom 13. März 2020 angepasst und die von der Strafkammer tenorierten Worte „ohne Körperkontakt“ entfallen lassen. 5 2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der für den Fall II.3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von neun Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird davon nicht berührt. Angesichts der im Tatkomplex II.4 verhängten, den Schwerpunkt der Tatvorwürfe bildenden Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten (Einsatzstrafe), drei Jahren, zwei Jahren und neun Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten, der im Fall II.2 verhängten Einzelstrafe von acht Monaten und der einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.3 verhängte Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 6 3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO. Im Übrigen lässt es der geringfügige Erfolg der Revision nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRinBGH Cirenerist im Urlaub undkann nicht signieren. Gericke Köhler Gericke Resch von Häfen","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-293-26","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"KCanG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/5-str-293-26","retrieved":"2026-10-08 04:11:50.663508+00:00"}}