{"status":"available","doknr":"KORE602112026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:220926B2STR377.26.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2026-09-22","aktenzeichen":"2 StR 377/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. März 2026 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über einen wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung durchzuführenden Härteausgleich unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld hat es unter anderem wegen der seit der Tatbegehung vergangenen Zeit von über dreißig Jahren nicht festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 2 1. Nach den Urteilsfeststellungen drang der Angeklagte in der Nacht auf den 18. Oktober 1992 in eine Erdgeschosswohnung in B. ein, vergewaltigte die in der Wohnung anwesende junge Frau, erdrosselte sie anschließend, weil sie sein Gesicht gesehen hatte und er seine Entdeckung fürchtete, und entfachte zur Spurenbeseitigung in der Wohnung einen Schwelbrand. 3 Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte wurde am 22. Februar 1995 vom Landgericht Bonn wegen anderweitig begangener Straftaten, nämlich wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er verbüßte die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig bis zum 23. Mai 2001. 4 2. Während das angefochtene Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, hält der Rechtsfolgenausspruch insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, als eine Entscheidung über einen im Wege der Vollstreckungslösung durchzuführenden Härteausgleich aufgrund der vollstreckten und aus an sich gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Februar 1995 unterblieben ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259, 262 f. Rn. 8 ff.; vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 ff. Rn. 4 ff.; vom 23. August 2022 - 6 StR 201/22, Rn. 2, und vom 12. Juli 2023 - 4 StR 495/22, JR 2024, 104, 105 f. Rn. 5 ff.). 5 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung gewährt hätte, wenn ihm diese Möglichkeit bewusst gewesen wäre. 6 4. Das Urteil bedarf daher insoweit der Aufhebung, als eine Entscheidung über einen wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung durchzuführenden Härteausgleich unterblieben ist. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sofern das neue Tatgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Verneinung der besonderen Schuldschwere einen genügenden Härteausgleich darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1, 4 Rn. 9), wird es die Härte angemessen zu kompensieren haben. Dabei ist grundsätzlich keine vollständige Anrechnung der verbüßten Haftzeiten auf die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe geboten. Menges Zeng Schmidt Lutz RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/2-str-377-26","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-22/2-str-377-26","retrieved":"2026-10-03 04:11:10.659955+00:00"}}