{"status":"available","doknr":"KORE601562026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:220726BVIIIZB43.26.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2026-07-22","aktenzeichen":"VIII ZB 43/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2026 (Kassenzeichen 780026122367) wird als unzulässig verworfen.\nI. 1 Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 16. April 2026 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 6. Juli 2026 wurden ihr Gerichtskosten in Höhe von 144 € zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 13. Juli 2026. II. 3 1. Über die Erinnerung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4 2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO. 5 3. Überdies ist der angegriffene Kostenansatz richtig. Die gegen den Kostenansatz im Grundsatz statthafte Erinnerung bliebe, auch wenn sie zulässig wäre, in der Sache ohne Erfolg. 6 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen seine Kostenbelastung als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. 7 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Kretschmann","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-22/viii-zb-43-26","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-22/viii-zb-43-26","retrieved":"2026-08-12 04:10:02.467315+00:00"}}