{"status":"available","doknr":"KORE310432026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR144.23.0","court":"Bundesgerichtshof","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2026-07-21","aktenzeichen":"VI ZR 144/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.","text_plain":"Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Anspruch. 2 Die Beklagte betreibt einen Online-Shop mit den Internetseiten www.z[...].com und www.de.z[...].com. In diesen Internetseiten sind Funktionen von Drittanbietern in der Weise \"eingebettet\", dass sich die Daten der Programme nicht auf dem Server, auf dem die Internetseiten der Beklagten gespeichert sind, befinden, sondern der Nutzer (bzw. sein Browser) auf von Dritten, den Diensteanbietern, betriebene Internetseiten gelenkt wird. Dabei wird dem Dritt-Server die aktuelle IP-Adresse des aktuellen Nutzers der Internetseite mitgeteilt, um den Abruf von dort zu ermöglichen (sog. Cloud-Lösung). 3 Der Kläger hält dieses Vorgehen für unzulässig und verweist unter anderem auf die Möglichkeit der Beklagten, die Nutzerdaten auf eigenen Servern zu speichern. Er behauptet, bei der Beklagten im Jahr 2020 Waren in ihrem Online-Shop unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift bestellt zu haben. Dabei seien neben seiner IP-Adresse auch zahlreiche Nutzungsdaten aus dem Bestellvorgang in unzulässiger Weise an Dritte übermittelt worden. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Internetseiten z[...].com oder de.z[...].com oder jeweils Subdomains oder Unterseiten hiervon einem der - im Einzelnen von dem Kläger bezeichneten - Dienste in der Weise \"auszuliefern\", dass beim Seitenaufruf \"personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers - wie dessen IP-Adresse -\" an den jeweiligen Betreiber dieser Dienste oder von diesen hierzu Beauftragte übermittelt werden, es sei denn, der Kläger hat hierin im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO zuvor eingewilligt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit unzulässig sei. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren seinen Klageantrag dahingehend abgeändert, dass als Hauptantrag die bisherige Formulierung \"[...] dass beim Seitenaufruf personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers - wie dessen IP-Adresse - [...]\" ersetzt wird durch die Formulierung \"[...] dass beim Seitenaufruf jegliche Daten des Klägers [...]\". Daneben hat er mehrere Hilfsanträge gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.\nI. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei mit dem erstinstanzlichen Klageantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig gewesen, weil es sich bei der Bezeichnung \"personenbezogene oder -beziehbare Daten des Klägers\" um Rechtsbegriffe gehandelt habe, deren Anwendung eine Subsumtion erfordere, die nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden dürfe. Mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag sei die Klage jedoch zulässig. Soweit der Kläger mit dem geänderten (Haupt-)Antrag die Unterlassung verlange, \"dass beim Seitenaufruf jegliche Daten des Klägers\" an die Betreiber der Dienste übermittelt würden, sei dies hinreichend bestimmt. Denn der Beklagten würde damit untersagt, sämtliche mit dem Aufruf ihrer Internetseite an sie gelangende Daten an die bezeichneten Dienste zu übermitteln. Der Begriff \"Daten\" habe mit seiner Bedeutung \"Information über eine Person oder eine Sache\", die ihm sowohl in Art. 4 Nr. 1 DSGVO als auch im Alltagssprachgebrauch zukomme, einen hinreichend klaren Bedeutungskern, so dass seine Anwendung dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden könne. 7 Die Klage sei aber unbegründet. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebe sich kein Individualanspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Daten an Dritte, wenn der Kläger - wie hier - nicht zugleich eine Löschung der Daten verlange. Auf Anspruchsgrundlagen außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere des deutschen nationalen Rechts, könne nicht zurückgegriffen werden. Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bildeten eine abschließende, weil voll harmonisierte europäische Regelung hinsichtlich der Folgen von Verstößen gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts könne auf nationales Recht nur zurückgegriffen werden, wenn sich aus der Datenschutz-Grundverordnung eine entsprechende Öffnungsklausel ergebe. Dies sei hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht der Fall. II. 8 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht durchgehend stand. 9 1. Die Zulässigkeit der Klage hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Insbesondere ist der Klageantrag - was auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756 Rn. 15 mwN) - hinreichend bestimmt. 10 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, VersR 2026, 235 Rn. 23 mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578 Rn. 20 mwN). 11 b) Diesen Anforderungen wird jedenfalls der zuletzt vom Kläger gestellte (Haupt-)Antrag gerecht. Der Beklagten soll nach diesem Antrag untersagt werden, die Internetseiten ihres Online-Shops so zu gestalten, dass bei ihrem Aufruf durch den Kläger von dessen Rechner Daten an die im Klageantrag bezeichneten Dienste ohne Einwilligung des Klägers übermittelt werden. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Klägers bei sämtlichen von ihm stammenden Daten - schon aufgrund ihrer Übermittlung zusammen mit seiner IP-Adresse - um personenbezogene Daten. Daraus ergibt sich unzweideutig, welches Verhalten der Beklagten verboten werden soll. 12 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Sache jedoch nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch bezüglich der rechtswidrigen Übermittlung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts von vornherein ausgeschlossen ist, weil die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung insoweit eine abschließende Regelung bildeten. 13 Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat in seinem der Entscheidung des Berufungsgerichts zeitlich nachfolgenden Urteil vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 ausgeführt, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung seien dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person - wie der Kläger im Streitfall - nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hinderten sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 Rn. 52). Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erheben, beeinträchtige deren Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern (aaO Rn. 50). Damit kann vorliegend eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nach nationalem Recht nicht unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden. 14 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht zusteht. 15 Nach der vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen bei einer durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich Ansprüche des Verletzten in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (zum Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog vgl. Senatsurteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, VersR 2010, 677 Rn. 11 f.; zum Folgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 105/82, BGHZ 91, 233, 239 f., juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436). Bei einem Verstoß gegen eine als Schutzgesetz zu qualifizierende Datenschutz-Vorschrift können zudem Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB bestehen (vgl. zum Unterlassungsanspruch bei einer nach §§ 4, 29 BDSG aF unzulässigen Datenübermittlung Senatsurteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, ZIP 2019, 1172 Rn. 53; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 42; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 21 f.). Diese Anspruchsgrundlagen sind auch im Falle einer nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung rechtswidrigen Datenverarbeitung in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2026 - VI ZR 97/22, juris Rn. 26; vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375/24, juris Rn. 29 f.). 16 Ob, wie die Beklagte meint, einer Verurteilung zur Unterlassung nach nationalem Recht gegebenenfalls entgegenstehen kann, dass hierfür aufgrund der dem Betroffenen durch die Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten Rechte kein Bedürfnis besteht, bedarf im Rahmen der hier nach § 561 ZPO vorzunehmenden Prüfung keiner Entscheidung. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann schon nicht angenommen werden, dass der Kläger sein Rechtsschutzbegehren (Verhinderung einer rechtswidrigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Dritte) durch die Geltendmachung eines der von der Datenschutz-Grundverordnung - insbesondere in Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) - vorgesehenen Rechte erreichen kann. III. 17 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Oehler Allgayer Böhm Linder","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/vi-zr-144-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/vi-zr-144-23","retrieved":"2026-09-15 04:10:48.398912+00:00"}}