{"status":"available","doknr":"KORE313132026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:150926UIIZR73.24.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2026-09-15","aktenzeichen":"II ZR 73/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO und Eingang einer Verteidigungsanzeige des Beklagten ist das Gericht nach Ablauf der nicht genutzten Klageerwiderungsfrist gehalten, gemäß § 216 Abs. 2 ZPO unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 2. Soweit der Stillstand eines Prozesses nach einem Wegfall einer Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. Für die Verantwortlichkeit für den Stillstand des Prozesses kann nicht allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Wegfall der Unterbrechung abgestellt werden. Vielmehr kommt es entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Wegfall der Unterbrechung an.","text_plain":"1. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO und Eingang einer Verteidigungsanzeige des Beklagten ist das Gericht nach Ablauf der nicht genutzten Klageerwiderungsfrist gehalten, gemäß § 216 Abs. 2 ZPO unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 2. Soweit der Stillstand eines Prozesses nach einem Wegfall einer Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. Für die Verantwortlichkeit für den Stillstand des Prozesses kann nicht allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Wegfall der Unterbrechung abgestellt werden. Vielmehr kommt es entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Wegfall der Unterbrechung an.\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen\n1 Der Beklagte war Inhaber und Alleingeschäftsführer der Komplementärin eines 2008 gegründeten Bauunternehmens, einer GmbH & Co. KG. Der Beklagte erteilte der Klägerin im Juli 2011 als Geschäftsführer im Namen der GmbH & Co. KG zwei Aufträge für Aushubarbeiten an zwei Baustellen. Am 27. Juli 2014 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG. Der Beklagte stellte am 22. Juni 2015 für sich persönlich Insolvenzantrag, auf den das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 3. August 2015 eröffnet wurde. 2 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, die sie darauf stützt, dass ein Betrug vorgelegen habe, da schon bei Auftragserteilung dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass die GmbH & Co. KG die Vergütungsforderungen der Klägerin nicht würde bezahlen können. Im Übrigen stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, da die GmbH & Co. KG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin insolvenzreif und der Beklagte seiner Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags schuldhaft nicht nachgekommen sei. 3 Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über ihre Forderungen beantragt, der am 30. Dezember 2014 erlassen und am 7. Januar 2015 dem Beklagten zugestellt worden ist. Nach seinem Widerspruch vom 15. Januar 2015 ist das Mahnverfahren an das Landgericht für die Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben worden. Am 23. Juli 2015 hat die Klägerin die Anspruchsbegründung beim Landgericht eingereicht. Das Landgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 27. Juli 2015 das schriftliche Vorverfahren angeordnet, den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung die Absicht der Verteidigung anzuzeigen und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Notfrist zur Verteidigungsanzeige auf die Klage schriftlich zu erwidern. Diese Verfügung ist dem Beklagten am 31. Juli 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 hat der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt die Absicht zur Verteidigung gegen die Klage angezeigt. Mit Schriftsatz vom 28. August 2015 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt habe und beantragt, die Klageerwiderungsfrist bis zum 28. September 2015 zu verlängern, weil bis dahin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein dürfte und bislang kein Besprechungstermin mit dem Mandanten habe stattfinden können. Mit Verfügung vom 31. August 2015 hat das Landgericht den Parteien mitgeteilt, dass dem Beklagtenvertreter die beantragte Fristverlängerung bewilligt werde. Nachdem der Beklagtenvertreter mitgeteilt hat, dass bereits am 3. August 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden sei, hat das Landgericht durch Verfügung vermerkt, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei und nach weiteren sechs Monaten die Akten weggelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass im September 2021 das Insolvenzverfahren eingestellt worden, die Unterbrechung damit weggefallen und das Verfahren fortzusetzen sei. Nachdem zunächst ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, ist auf Einspruch der Klägerin durch Urteil des Landgerichts das Versäumnisurteil aufrechterhalten worden. 4 Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.\n5 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht. 6 I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Berufung unbegründet sei. Der Klägerin stehe kein Anspruch zu. Zwar sei davon auszugehen, dass die GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung insolvenzreif gewesen sei, es lasse aber dahinstehen, ob die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB habe. Denn jedenfalls seien die Ansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre nach § 195 BGB. Die Verjährung der Ansprüche habe gemäß § 199 BGB am 31. Dezember 2011 wegen der Kenntnis der Klägerin von den Ansprüchen zu laufen begonnen. Sie wäre grundsätzlich am 31. Dezember 2014 abgelaufen, sei jedoch durch die Zustellung des Mahnbescheids aufgrund des Antrags vom 29. Dezember 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehemmt gewesen. Die erst am 7. Januar 2015 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids habe auf den Eingang des Antrags zurückgewirkt, da er im Sinne des § 167 ZPO demnächst zugestellt worden sei. Die Hemmung der Verjährungsfrist habe gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung bzw. anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens geendet. Gerate das Verfahren dadurch in Stillstand, weil die Parteien es nicht mehr betrieben, so trete an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit den Verfahren befassten Stelle. Durch die Unterbrechung des Verfahrens infolge der Insolvenzeröffnung sei das Verfahren nicht in Stillstand gekommen. Mit dem Fortfall des Grundes der Unterbrechung, namentlich mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, habe die Unterbrechung ohne weiteres geendet. Führe der Kläger den Prozess dann nicht fort, sei damit ein Ereignis eingetreten, das einer anderweitigen Beendigung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB entspreche, weil der Verfahrensstillstand dann auf der Untätigkeit der Parteien beruhe. Die Hemmung der Verjährung ende dann sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Im vorliegenden Verfahren sei das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. September 2019 aufgehoben worden. Die Hemmung der Verjährung habe damit zum 24. März 2020 geendet und der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zum 3. Januar 2022 habe den Eintritt der Verjährung nicht mehr verhindern können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs führe zwar eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liege, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen habe. Der diesbezüglichen Pflicht komme das Gericht insbesondere durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Von einer Terminsbestimmung könne das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklärten. Insofern sei anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergehe, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminbestimmung auf unbestimmte Zeit absehe. Dann sei es Sache eines Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjährten, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses, z.B. durch einen Antrag auf Terminbestimmung, bemühe. Über den Antrag des Beklagten auf Fristverlängerung bis zum 28. August 2015 sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entschieden worden. In diesem Verfahrensstadium habe (noch) nicht die Pflicht des Gerichts zur Terminierung von Amts wegen bestanden. Es sei deshalb Pflicht des Klägers gewesen, durch einen Antrag nach § 250 ZPO das Verfahren wieder aufzunehmen. 7 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt seien. Die Hemmung der Verjährung durch das ins Klageverfahren übergegangene Mahnverfahren hat nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet. 8 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht noch davon aus, dass die Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, Ende 2011 zu laufen begann und durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 29. Dezember 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehemmt worden ist, da die Zustellung im Januar 2015 gemäß § 167 ZPO demnächst erfolgte und auf den Antragszeitpunkt zurückwirkte. 9 Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO geführt hat. Die eingetretene Unterbrechung des Klageverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten endete mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 24. September 2019 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, NJW-RR 2022, 1519 Rn. 25; Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 22/19, ZInsO 2020, 2470 Rn. 7). 10 2. Rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sechs Monate später am 24. März 2020 die Hemmung der Verjährung geendet habe und der Antrag der Klägerin vom 3. Januar 2022 auf Fortsetzung des Verfahrens die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem Wegfall der Unterbrechung die Klägerin einen Antrag nach § 250 ZPO auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte stellen müssen, da das Gericht nicht von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, das Verfahren weiter zu betreiben. 11 a) Nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO wird der Prozess in dem Stadium fortgesetzt, in dem er sich vor der Unterbrechung befunden hat (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, NJW-RR 2022, 1579 Rn. 29). Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien kann nicht angenommen werden, wenn das Gericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben musste (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, NJW-RR 2022, 1579 Rn. 29). Wenn die Verfahrensführung ausschließlich beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hatte, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht an der Untätigkeit der Parteien. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht wieder auf die Parteien übergeht, wenn z. B. das Gericht mit deren Einverständnis von einer Terminbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Ein solches konkludent erklärtes Einverständnis kommt in Betracht, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass ein Weiterbetreiben des Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung der Parteien abhängen soll (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607). 12 b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung das Gericht nicht von Amts wegen hätte tätig werden müssen, weil es noch über den Fristverlängerungsantrag des Beklagten zu entscheiden gehabt habe, mit dem dieser die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis zum 28. September 2015 beantragt hatte. 13 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist über den Fristverlängerungsantrag ausweislich der Verfahrensakten durch Verfügung vom 31. August 2015 zusprechend entschieden worden, wenn auch in Unkenntnis der bereits eingetretenen Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Da das Verfahren bereits unterbrochen war, ist diese Fristverlängerung gemäß § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Der Fristverlängerungsantrag war nach Ende der Unterbrechung zeitlich überholt und unerheblich, da er für einen Termin in der Vergangenheit gestellt war. 14 bb) Gleichwohl ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ausgangspunkt noch richtig, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Unterbrechung das Gericht unmittelbar keine Verpflichtung zur eigenen Förderung des Verfahrens hatte, da zunächst die Klageerwiderungsfrist hätte abgewartet werden müssen. Diese war durch Verfügung vom 27. Juli 2015, dem Beklagten zugestellt am 31. Juli 2015, noch wirksam gesetzt worden und betrug zwei Wochen nach Ablauf der zur Abgabe der Verteidigungsanzeige gesetzten Notfrist. Diese Frist zur Einreichung der Klageerwiderung war zum Zeitpunkt des Eintritts der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgelaufen, lief gemäß § 249 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung nicht und begann nach Beendigung der Unterbrechung neu zu laufen. Nach Ablauf der Unterbrechung hätte daher die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen durch das Berufungsgericht abgewartet werden müssen. 15 Dennoch kann aus der fehlenden Pflicht zum Tätigwerden des Gerichts zum Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung nicht abgeleitet werden, dass der Fortgang des Prozesses im Einverständnis der Parteien auf unbestimmte Zeit aufgeschoben sein sollte. Vielmehr war das Gericht nach Ablauf der nicht genutzten Klageerwiderungsfrist gehalten, gemäß § 216 Abs. 2 ZPO unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (Thole in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl., § 276 Rn 58; MünchKommZPO/Prütting, 7. Aufl., § 276 Rn. 38; Hk-ZPO/ Saenger, 10. Aufl., § 276 Rn. 15). Soweit damit der Stillstand des Prozesses nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. Da § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB den Zeitraum von sechs Monaten umfassen, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Wegfall der Unterbrechung abgestellt werden. 16 Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass mit dem Wegfall der Unterbrechung es dem Kläger nicht oblag, für den Fortgang des Prozesses Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr lief die Klageerwiderungsfrist für den Beklagten und danach setzte die Pflicht zur Terminierung durch das Landgericht ein. Aus der Untätigkeit des Klägers kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich mit dem Stillstand des Prozesses und dem Unterbleiben einer Terminierung durch das Gericht einverstanden erklärt. 17 cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die gehemmte Verjährungsfrist nur noch drei Tage betrug, während von dem Wegfall der Unterbrechung bis zum Fortführungsbegehren des Klägers vom 3. Januar 2022 knapp zweieinhalb Jahre vergangen sind. Allein aus der Diskrepanz zwischen noch offener Verjährungsfrist und der Dauer bis zur Fortsetzung des Prozesses kann ein missbräuchliches Verhalten der Klagepartei nicht abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308). 18 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Bestehen der klägerischen Ansprüche noch nicht auseinandergesetzt. Wöstmann Bernau Sander von Selle Adams","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/ii-zr-73-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-15/ii-zr-73-24","retrieved":"2026-10-08 04:11:49.535072+00:00"}}