{"status":"available","doknr":"KORE616442026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:120826BXIIZB210.26.0","court":"Bundesgerichtshof","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2026-08-12","aktenzeichen":"XII ZB 210/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Elmshorn vom 15. April 2026 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. April 2026 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\nI. 1 Die 49-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie. Mit Beschluss vom 15. April 2026 hat das Amtsgericht ihre weitere Unterbringung bis längstens 27. Juni 2026 und als ärztliche Zwangsmaßnahmen bis zu zwölf Sitzungen Elektrokonvulsionstherapie (EKT) sowie die Gabe von im Einzelnen spezifizierten Medikamenten genehmigt. Ferner hat es angeordnet: „Statt der ... ausdrücklich angeordneten ärztlichen Zwangsmaßnahmen dürfen auch aus ärztlicher Sicht in Verabreichungsform, pharmakologischer Wirkweise und Nebenwirkungen äquivalente und die Betroffene nicht stärker belastende Maßnahmen durchgeführt werden.“ 2 Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. II. 3 1. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 4 mwN). 4 2. Die beiden Vorinstanzentscheidungen halten schon der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Denn das Amtsgericht hat die Betroffene angehört, ohne ihr das Sachverständigengutachten rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung zu stellen, und das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen. 5 Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen. Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 mwN). 6 a) Die persönliche Anhörung des Betroffenen leidet unter anderem dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen ein vom Gericht zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme eingeholtes Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung gestellt worden ist und dieser daher nicht ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 6 mwN). So verhält es sich hier bei der Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht, weil der Betroffenen das Sachverständigengutachten ausweislich der Verfahrensakten erst im Anhörungstermin selbst (zusammen mit anderen Papieren) übergeben worden ist. 7 b) Schon aufgrund dieses Verfahrensmangels im ersten Rechtszug hätte das Landgericht die Betroffene erneut anhören müssen. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszuges zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282/24 - FamRZ 2025, 383 Rn. 7 mwN). 8 3. Auf den Antrag der Betroffenen ist daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch die Beendigung der Unterbringung erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 7 mwN) sowie in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - GesR 2026, 363 Rn. 18 mwN) verletzt haben. 9 Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen solchen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet. Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 8 mwN). 10 Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung ihrer Unterbringung und Zwangsbehandlung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 8 mwN und vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - GesR 2026, 363 Rn. 19 mwN). 11 4. In Anbetracht der bereits nicht verfahrensgerechten Anhörung kommt es nicht weiter darauf an, ob die angefochtenen Entscheidungen auch auf dem darin zutage getretenen Fehlverständnis über den evidenzbasierten Notwendigkeitsbegriff des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB beruhen. Mit ihrer im Anschluss an Mazur/Kießling (NJW 2020, 1584) vertretenen Auffassung, die Individualität von Menschen und ihrer Erkrankungen ließen insbesondere in der Psychiatrie nicht zu, ärztliche Indikation anhand von in Leitlinien konsentierten Handlungsempfehlungen verbindlich festzulegen, haben die Instanzgerichte verkannt, dass im Falle einer Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten sich die Maßnahme wegen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können muss (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534 Rn. 23). Eine Behandlungsform, die nicht medizinisch-wissenschaftlich konsentiert ist, mag dem Patienten in ärztlicher Verantwortung angeboten werden, kommt hingegen im Wege der staatlich genehmigten Zwangsmaßnahme selbst dann nicht in Betracht, wenn sich der Behandler oder Gutachter im Einzelfall davon verspricht, dass der von ihr zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. 12 Ebenso wenig bedarf vertiefter Erörterung, dass die Instanzgerichte eine Ersatzmedikation genehmigt haben, ohne diese hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2025 - XII ZB 433/24 - FamRZ 2025, 809 Rn. 11). 13 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Pernice","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-210-26","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1832","ref_norm":"1832","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-210-26","retrieved":"2026-09-10 04:20:47.683160+00:00"}}