{"status":"available","doknr":"KORE611262026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:110826B4STR235.26.0","court":"Bundesgerichtshof","senate":"4. Strafsenat","decided":"2026-08-11","aktenzeichen":"4 StR 235/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2025 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben, soweit unter Ziffer 3 der Urteilsformel die Ersatzpflicht des Angeklagten für weitere materielle Schäden des Neben- und Adhäsionsklägers festgestellt worden ist, und b) dahingehend ergänzt, dass insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Ferner hat es ihn im Adhäsionsverfahren auf sein Anerkenntnis hin zur Zahlung von 10.000,00 € verurteilt sowie festgestellt, dass dieser Forderung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde liegt und der Angeklagte verpflichtet ist, dem Neben- und Adhäsionskläger alle infolge des Angriffs vom 16. Dezember 2024 erwachsenen materiellen Schäden, die den ausgeurteilten Betrag übersteigen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Adhäsionsausspruch kann teilweise nicht bestehen bleiben. Die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für weitere, den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag übersteigende materielle Schäden hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 Zwar hat der Angeklagte die von dem Neben- und Adhäsionskläger geltend gemachten Ansprüche gemäß § 406 Abs. 2 StPO anerkannt und wurde ausweislich der Urteilsgründe gemäß seines Anerkenntnisses verurteilt. Ein Anerkenntnis entbindet das Gericht aber nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, da die Parteien nur über den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Prozessvoraussetzungen disponieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - 4 StR 290/25 Rn. 11; Beschluss vom 24. April 2024 - 4 StR 476/23 Rn. 2; Beschluss vom 7. November 2018 - 4 StR 353/18 Rn. 8; Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 15). Vorliegend fehlt es in Bezug auf den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden an einer Darlegung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Ausweislich der Urteilsgründe sind die Verletzungen des Neben- und Adhäsionsklägers verhältnismäßig glimpflich ausgefallen; die Mittelhandfraktur ist seit Dezember 2024 verheilt und seit Februar 2025 leidet er nicht mehr unter Schmerzen hinsichtlich der Fibulafraktur. Weder durch die Urteilsfeststellungen noch durch die den Adhäsionsantrag begründenden Schriftsätze wird belegt, dass (weitere) materielle Schäden entstanden sind, die bisher nicht beziffert werden konnten. Auch ergibt sich nicht, dass die Schadensentwicklung bei Stellung des Adhäsionsantrages (teilweise) noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, juris Rn. 6). 4 Der Ausspruch über diese Feststellung ist damit aufzuheben. Insoweit ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen und das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. 5 2. Wegen des geringen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers fällt der Teilerfolg der Revision nicht ins Gewicht (§ 472a Abs. 2 StPO). Quentin Ri'inBGH Dr. Allgayerbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Tschakert Quentin Zeller Liebhart","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-235-26","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/4-str-235-26","retrieved":"2026-09-19 04:11:02.581656+00:00"}}