{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:061026B5STR375.26.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2026-10-06","aktenzeichen":"5 StR 375/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es verstößt nicht gegen den - von Amts wegen zu beachtenden - auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG, Art. 27 Abs. 2 RbEuHb), dass der Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert wurde, in dem die Tat, derer er dringend verdächtig war, rechtlich als Totschlag bewertet worden war, er dann aber vom Landgericht wegen Mordes verurteilt worden ist. Ein Vollstreckungshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2026 - 5 StR 605/25, NStZ-RR 2026, 191, 192) besteht daher nicht. Denn der Verurteilung wegen Mordes liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, der im Europäischen Haftbefehl unter Mitteilung der näheren Umstände der Tat, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und (der Art) der Tatbeteiligung im Sinne der Vorschriften § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG, Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb beschrieben wurde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 3 StR 192/25, NJW 2025, 3175 mwN). Eine später abweichende rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts in dem der Auslieferung nachfolgenden Strafverfahren verletzt den Spezialitätsgrundsatz nicht, wenn - wie hier - auch insoweit Auslieferungsfähigkeit besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2023 - 1 StR 187/23, NStZ-RR 2023, 387; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 12). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 47 Abs. 2 GRCh, Art. 6 Abs. 1 EMRK) meint, seiner Verurteilung wegen Mordes stehe entgegen, dass seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung lediglich den damaligen Tatvorwurf des Totschlags erfasst hat, geht dies fehl. Denn das Amtsgericht Göteborg hat in dem dafür vorgesehenen Verfahren die vereinfachte Auslieferung des Beschwerdeführers auf Grund seiner (unwiderruflichen) Zustimmung bewilligt (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 RbEuHb). Was dem Beschwerdeführer dabei mitgeteilt wurde, entsprach dem Europäischen Haftbefehl und spiegelte die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt wider. Seine Zustimmung war deshalb ohne Weiteres wirksam. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Staatsanwaltschaft und - ihr folgend - das Landgericht die Tat später abweichend als Mord gewertet haben; an einer solchen abweichenden rechtlichen Würdigung waren sie nicht gehindert (vgl. BGH aaO). Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die rechtliche Bewertung des Tötungsdelikts im Europäischen Haftbefehl als Totschlag unverändert bliebe und er nicht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. 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