{"status":"available","doknr":"KORE602242026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:030926BIZB105.25.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2026-09-03","aktenzeichen":"I ZB 105/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Juli 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n1 A. Für die Markeninhaberin ist seit dem 6. Februar 1997 die am 9. Dezember 1988 angemeldete Bildmarke Nr. 2 102 852 (im Folgenden auch Marke oder angegriffene Marke) in das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen. Die Marke beansprucht Schutz für Thermosbehälter, nämlich Thermosflaschen, Thermoskannen und Thermosspeisegefäße (Klasse 21). 2 Auf dem Anmeldeformular waren die Felder \"Die Eintragung soll farbig erfolgen\" sowie \"Schriftgestaltung und -anordnung wie Muster\" angekreuzt. In dem ebenfalls angekreuzten Feld \"Wortzeichen (Bildzeichen) wie nachstehend wiedergegeben\" war die Abbildung eines rot gefärbten Kreises vor einem quadratischen weißen Hintergrund aufgeklebt. Im Markenregister ist als Markenform \"Bildmarke\" vermerkt. 3 Die Antragstellerin hat am 2. November 2018 bei dem DPMA die Löschung der Marke unter anderem mit der Begründung beantragt, die Marke erfülle nicht die Anforderungen an eine klare und eindeutige grafische Darstellung. Die Markeninhaberin hat der Löschung widersprochen. 4 Das DPMA hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 26 W [pat] 73/20, juris). 5 Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 6 B. Das Bundespatentgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, ein Grund zur Löschung der angegriffenen Marke liege nicht vor. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Gegenstand des Löschungsverfahrens sei die konkret eingetragene farbige Bildmarke. Dieser Marke komme die erforderliche Markenfähigkeit zu. Das angegriffene Zeichen sei sinnlich wahrnehmbar und zur Unterscheidung abstrakt geeignet. Es habe im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anmeldung auch den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (aF) entsprochen. Die im Markenregister wiedergegebene, den Schutzgegenstand bildende rote Kreisfläche sei hinreichend bestimmt. Ihre geometrische Figur bleibe auch in unterschiedlichen Abmessungen erkennbar. Der registrierte Rotton sei dauerhaft und eindeutig. Angemeldet und eingetragen worden sei kein mehrere Rotvarianten umfassendes Zeichen, sondern eine Bildmarke in einer konkreten roten Farbgebung. Zu deren Konkretisierung habe es der Angabe eines Farbklassifikationscodes nicht bedurft. 8 C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 9 Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist nur das Begehren der Antragstellerin, die Eintragung der Marke mangels grafischer Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG aF) zu löschen. Soweit das Bundespatentgericht den Löschungsgrund der fehlenden Markenfähigkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG aF) verneint hat, verfolgt die Antragstellerin diesen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 [juris Rn. 11] - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I; Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 10] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange) nicht weiter. 10 Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Löschungsgrund der fehlenden grafischen Darstellbarkeit der angegriffenen Marke liege nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 I. Nach der Anmeldung und Eintragung der angegriffenen Marke sind die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. 12 Die nunmehr geltende Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, weil insoweit keine Übergangsregelung gilt. Danach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Für die Prüfung des der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 13] - NJW-Orange, mwN). Maßgeblich ist grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage (vgl. Fezer/Klopschinski, Markenrecht, 6. Aufl., § 50 MarkenG Rn. 29; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 50 Rn. 14). 13 Im Streitfall richtet sich die Beurteilung des Hindernisses nach § 8 Abs. 1 MarkenG aF. Die angegriffene Marke ist zwar am 9. Dezember 1988 und damit vor Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 angemeldet worden. Nach § 152 MarkenG finden die Vorschriften des Markengesetzes aber auch auf Marken Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet worden sind. Auf die Schutzfähigkeit auch nach der im Anmeldezeitpunkt geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WZG kommt es nicht an, weil die angegriffene Marke erst am 6. Februar 1997 und damit nach dem 31. Dezember 1994 eingetragen worden ist (vgl. § 156 Satz 2 MarkenG). 14 Der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Löschungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung. Ist - wie hier - der Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Abs. 2 MarkenG nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG aF eingetragen worden, so kann nach der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 MarkenG aF unterfällt der Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF nicht, weil eine grafisch nicht darstellbare eingetragene Marke grundsätzlich nicht nachträglich darstellbar werden kann (vgl. BeckOK.Markenrecht/Schödel, 46. Edition [Stand 1. Juli 2026], § 50 MarkenG Rn. 33; Bröcker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 50 Rn. 16). Eine entsprechende Regelung sieht nunmehr § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung vor. 15 II. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Löschungsgrund der fehlenden grafischen Darstellbarkeit der angegriffenen Marke liege nicht vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 16 1. Gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG aF sind von der Eintragung als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Das Kriterium der grafischen Darstellbarkeit entspricht im Wesentlichen dem Kriterium der klaren und eindeutigen Bestimmbarkeit des Schutzgegenstands, das sich in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 1 MarkenG findet (vgl. BeckOK.Markenrecht/Kur aaO § 8 MarkenG Rn. 20; Fezer/Fesenmair aaO § 8 MarkenG Rn. 22). Nach § 3 Abs. 1 MarkenG aF (und § 3 Abs. 1 MarkenG) können als Marke alle Zeichen, insbesondere (unter anderem) Abbildungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 17 Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 MarkenG aF diente der Umsetzung von Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. a der bis zum 27. November 2008 geltenden Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Sie ist daher unionsrechtskonform auszulegen. Gemäß Art. 2 der Richtlinie 89/104/EWG können Marken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG sind Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung. 18 2. Das angegriffene Zeichen stellt ein als Marke schutzfähiges Zeichen im Sinne von § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 MarkenG aF dar. Hiervon ist im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb auszugehen, weil die vorgreifliche Entscheidung des Bundespatentgerichts, der Löschungsgrund der fehlenden Markenfähigkeit des angegriffenen Zeichens (§ 3 Abs. 1 MarkenG aF) liege nicht vor, von der Antragstellerin nicht angefochten worden und daher entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 [juris Rn. 18] - Legostein) in Rechtskraft erwachsen ist (zu § 322 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, NJW 2023, 1220 [juris Rn. 19]; Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 212/21, NJW 2023, 2281 [juris Rn. 11]). 19 3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die angegriffene Marke lasse sich im Sinne von § 8 Abs. 1 MarkenG aF grafisch darstellen. 20 a) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der grafischen Darstellbarkeit der angegriffenen Marke ihre im Register eingetragene Gestaltung maßgeblich ist und nicht ihre Gestaltung in den Anmeldeunterlagen (zum Löschungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 19/01, GRUR 2005, 158 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 211 - Stabtaschenlampe \"MAGLITE\"; BeckOK.Markenrecht/Schödel aaO § 50 MarkenG Rn. 4; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 50 Rn. 7; zum Widerspruchsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 [juris Rn. 17] - Malteserkreuz; zum Verletzungsprozess vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 [juris Rn. 24 bis 26] - Dentale Abformmasse). Stellte man bei Abweichungen auf die Anmeldung ab, wären die Wirtschaftsteilnehmer gehindert, sich anhand des öffentlichen Registers über den Schutzgegenstand und -bereich der eingetragenen Marken abschließend zu unterrichten (vgl. BGHZ 164, 139 [juris Rn. 26] - Dentale Abformmasse). 21 b) Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit hat den Zweck, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register zu ermöglichen und durch die Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - C-273/00, Slg. 2002, I-11737 = GRUR 2003, 145 [juris Rn. 48 bis 51] = WRP 2003, 249 - Sieckmann [Methylcinnamat]; Urteil vom 24. Juni 2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 [juris Rn. 27 bis 30] - Heidelberger Bauchemie [Farbkombination blau/gelb]; BGHZ 164, 139 [juris Rn. 26] - Dentale Abformmasse; BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 [juris Rn. 30] - UHU; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 56/11, GRUR 2013, 929 [juris Rn. 14] = WRP 2013, 1194 - Schokoladenstäbchen II). Damit die Benutzer des Markenregisters den Schutzgegenstand der eingetragenen Marke in Erfahrung bringen können, muss die Marke Gegenstand einer genauen und ständigen Wahrnehmung sein. Die grafische Darstellung muss die eingetragene Marke daher so klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, verständlich, objektiv und beständig wiedergeben, dass ihr Schutzgegenstand und -umfang eindeutig und dauerhaft festgelegt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2003, 145 [juris Rn. 52 f.] - Sieckmann [Methylcinnamat]; EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 [juris Rn. 29] = WRP 2003, 735 - Libertel [Farbe Orange]; EuGH, GRUR 2004, 858 [juris Rn. 31 f.] - Heidelberger Bauchemie [Farbkombination blau/gelb]; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - C-223/18, GRUR Int. 2019, 1064 [juris Rn. 44] - Deichmann/EUIPO [Kreuz an der Seite eines Sportschuhs]; BGH, GRUR 2013, 929 [juris Rn. 11] - Schokoladenstäbchen II). 22 c) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Schutzgegenstand einer Bildmarke durch ihre grafische Gestaltung (hier in Form einer Kreisfläche) und ihre Farbgebung (hier in einem Rotton) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - I ZB 26/02, BGHZ 159, 57 [juris Rn. 15] - Farbige Arzneimittelkapsel; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14, BGHZ 205, 1 [juris Rn. 15] - BMW-Emblem; Büscher, GRUR 2015, 305, 310). Es hat zu Recht angenommen, dass die grafische Darstellung der angegriffenen Marke sowohl hinsichtlich ihrer Kreisform (dazu C II 3 c aa) als auch hinsichtlich ihrer roten Farbgebung (dazu C II 3 c bb) dauerhaft und eindeutig ist. 23 aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die im Register wiedergegebene Kreisfläche der Bildmarke sei beständig und hinreichend bestimmt. Es handele sich um eine klar definierte einfache geometrische Figur, die aufgrund der abweichenden Farbgebung des Hintergrunds eindeutig als solche erkennbar sei und keine verschiedenen Ausgestaltungen annehmen könne. Auch wenn die Eintragung die Wiedergabe des Kreises in unterschiedlichen Größen zulasse, bleibe die Kreisform als solche erkennbar. 24 Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die den Schutzgegenstand der angegriffenen Marke bestimmende Kreisform ist nicht variabel, sondern tritt - unabhängig vom Durchmesser des Kreises - durchweg als gleichmäßige Rundung mit identischen Proportionen in Erscheinung (zu einer variablen geometrischen Figur vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 [juris Rn. 13 f.] = WRP 2013, 1346 - Variable Bildmarke). 25 bb) Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die rote Farbgebung der angegriffenen Marke sei dauerhaft und eindeutig. Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass für die Prüfung der grafischen Darstellbarkeit auf den konkreten Rotton der eingetragenen Bildmarke abzustellen ist (dazu C II 3 c bb [1]). Es hat zu Recht angenommen, dass dieser Rotton beständig (dazu C II 3 c bb [2]) und hinreichend bestimmt (dazu C II 3 c bb [3]) festgelegt ist. 26 (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Markeninhaberin habe die angegriffene Marke nicht in mehreren variablen Rottönen, sondern in einer konkreten roten Farbgebung angemeldet. Selbst wenn die Rottöne der einzelnen in den Anmeldeunterlagen zu findenden Rottöne voneinander abwichen, könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine variable, mehrere Rotvarianten umfassende Bildmarke angemeldet und eingetragen sei. Für die Bestimmung des Schutzgegenstands komme es nicht auf die Vervielfältigungsstücke, sondern auf die im Feld \"Wortzeichen (Bildzeichen) wie nachstehend wiedergegeben\" des Anmeldeformulars enthaltene Zeichendarstellung an. Durch den Hinweis \"Das Anmeldezeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt\" am Ende des Anmeldeformulars werde deutlich, dass allein das Zeichen als Marke angemeldet worden sei, das in das Feld \"Wortzeichen (Bildzeichen) wie nachstehend wiedergegeben\" geklebt worden sei. Ob der Rotton der registrierten Marke von demjenigen der im Anmeldeformular wiedergegebenen Abbildung abweiche, sei ohne Bedeutung. Im Löschungsverfahren sei nicht auf die Anmeldeunterlagen, sondern auf die konkret eingetragene Bildmarke abzustellen. 27 Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Markeninhaberin habe im Anmeldeformular den Rotton der angemeldeten Bildmarke nicht näher bestimmt. Zudem seien der Anmeldung keine farblich identischen grafischen Wiedergaben der Marke beigefügt gewesen. Außerdem unterscheide sich der Rotton der Anmeldung von demjenigen der Eintragung. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich der Rotton der angegriffenen Marke anhand der Wiedergabe im Register und nicht anhand davon gegebenenfalls abweichender Farbtöne in den Anmeldeunterlagen beurteilt (vgl. Rn. 20). 28 (2) Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die farbliche Darstellung der angegriffenen Marke im Register beständig festgelegt ist. 29 (a) Die grafische Darstellung einer Marke muss im Hinblick auf die Dauer ihrer Eintragung und die Tatsache, dass die Eintragung um mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert werden kann, dauerhaft sein (vgl. EuGH, GRUR 2003, 145 [juris Rn. 53] - Sieckmann [Methylcinnamat]; GRUR 2003, 604 [juris Rn. 29 und 32] - Libertel [Farbe Orange]; GRUR 2004, 858 [juris Rn. 31] - Heidelberger Bauchemie [Farbkombination blau/gelb]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-124/18, MarkenR 2019, 356 [juris Rn. 38] - Red Bull/EUIPO [Farbkombination blau/silber]). Im Eintragungsverfahren ist die Beständigkeit nicht sichergestellt, wenn eine angemeldete abstrakte Farbmarke allein in einem Farbmuster dargestellt wird, dessen Trägerstoff die Eintragung einer im Laufe der Zeit unveränderlichen Farbe nicht erlaubt (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 [juris Rn. 32 und 68] - Libertel [Farbe Orange]). 30 (b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, zwar könne die in den Anmeldeunterlagen befindliche Darstellung der angegriffenen Marke auf Papier unter Lichteinwirkung ausbleichen und ihren Farbton verändern. Die im Register wiedergegebene Bildmarke sei dort aber mithilfe eines dauerhaft abgespeicherten Grunddatensatzes elektronisch hinterlegt. Die Rechtsbeschwerde wendet vergeblich ein, durch die im Eintragungsverfahren vorgelegten Farbmuster sei aus technischen Gründen nicht sichergestellt, dass der Farbton vom Anmeldezeitpunkt über gegebenenfalls Jahre hinweg unverändert bleibe. Das Bundespatentgericht hat für die Beständigkeit des roten Farbtons nicht auf die mit der Anmeldung vorgelegten Abbildungen zurückgegriffen, sondern im Löschungsverfahren - zu Recht (vgl. Rn. 20) - auf die Unveränderlichkeit des im Register wiedergegebenen roten Farbtons der angegriffenen Marke abgestellt. 31 (3) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die grafische Darstellung der angegriffenen Marke im Register bestimme den geschützten Rotton eindeutig. Der Angabe eines Farbklassifikationscodes bedürfe es hierzu nicht. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 32 (a) Die grafische Darstellung darf den Schutzgegenstand der eingetragenen Marke nicht abstrakt wiedergeben, sondern muss ihn konkret festlegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1046 [juris Rn. 21] - Variable Bildmarke). Diesen Anforderungen genügt eine eingetragene Marke nicht, wenn sich ihr Gegenstand wegen der Unbestimmtheit der Formen, Dimensionen, Aufmachungen, Gestaltungen oder Farbgebungen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann und deshalb nicht klar bestimmt ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 858 [juris Rn. 34 f.] - Heidelberger Bauchemie [Farbkombination blau/gelb]; MarkenR 2019, 356 [juris Rn. 38] - Red Bull/EUIPO [Farbkombination blau/silber]; BGH, GRUR 2013, 1046 [juris Rn. 21] - Variable Bildmarke; GRUR 2013, 929 [juris Rn. 14] - Schokoladenstäbchen II; zur Zeicheneigenschaft vgl. auch EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-321/03, Slg. 2007, I-687 = GRUR 2007, 231 [juris Rn. 37 und 39] - Dyson [Durchsichtiger Auffangbehälter]). 33 (b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke, ihre markenmäßige Benutzung oder die Kollision mit einer anderen Marke könne - jedenfalls bei einer aus einer einfachen geometrischen Figur bestehenden einfarbigen Bildmarke wie der angegriffenen Marke, bei der die farbige Ausgestaltung ihren kennzeichnenden Charakter wesentlich mitbestimme - aus Sicht der zuständigen Behörden und der Wirtschaftsteilnehmer nur zuverlässig beurteilt werden, wenn der konkret beanspruchte Farbton eindeutig definiert sei. 34 Die Darstellung der angegriffenen Marke im Register erfüllt auch ohne Angabe eines Farbklassifikationscodes die Funktion, den Behörden und Gerichten die Beurteilung des Fortbestands der Marke sowie den Wirtschaftsteilnehmern die Prüfung einer Zeichenverwendung entgegenstehender Markenrechte des Markeninhabers zu ermöglichen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 858 [juris Rn. 29 f.] - Heidelberger Bauchemie [Farbkombination blau/gelb]). Sie macht ersichtlich, dass Schutzgegenstand der eingetragenen Bildmarke ein rot gefärbter Kreis ist, dessen konkreter Rotton nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts in einer elektronischen Datei eindeutig festgelegt ist. Die Darstellung der angegriffenen Marke im Register bietet deshalb eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung des Zeichens und markenrechtlicher Kollisionen. Inwieweit der Farbton zur Kennzeichnungskraft einer aus einer einfachen Figur bestehenden Bildmarke beiträgt oder diese vorrangig prägt, betrifft nicht die grafische Darstellbarkeit der Marke im Sinne von § 8 Abs. 1 MarkenG aF, sondern ihre gegebenenfalls fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. EuG, Urteil vom 25. September 2015 - T-209/14, juris Rn. 43 und 53 f. [achteckiger grüner Rahmen]; Urteil vom 21. November 2018 - T-460/17, juris Rn. 50 bis 52 [achteckiger blauer Rahmen]; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 8 Rn. 350 und 352) oder die im Verletzungsprozess zu klärende Frage, inwieweit die Farbe den Gesamteindruck der Marke mitprägt. 35 (c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine abweichende Beurteilung mit Blick auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 MarkenG aF nicht geboten. 36 (aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt im Eintragungsverfahren die Anmeldung einer abstrakten Farbmarke den Anforderungen an eine grafische Darstellung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 89/104/EWG, wenn dem hinterlegten Farbmuster eine klare, eindeutige, in sich abgeschlossene, leicht zugängliche, verständliche und objektive sprachliche Beschreibung beigefügt ist oder die Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode bezeichnet wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 [juris Rn. 29 bis 38] - Libertel [Farbe Orange]). 37 (bb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Gerichtshof hat bei der Anmeldung einer abstrakten Farbmarke die bloße Vorlage eines Farbmusters auf Papier insbesondere deshalb nicht für ausreichend erachtet, weil sich die darauf abgebildete Farbe im Laufe der Zeit verändern kann (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 [juris Rn. 32] - Libertel [Farbe Orange]). Im Streitfall hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass die Wiedergabe der angegriffenen Bildmarke im Register in Form einer elektronischen Datei ihren Farbton klar, eindeutig und unveränderlich festlegt. 38 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im vorliegenden Verfahren stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 39 Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des High Court of Justice of England and Wales vom 12. Dezember 2019 ([2019] EWHC 3454 [Ch]) begründet keinen Zweifel daran, dass eine in einem konkreten Rotton eingetragene farbige Bildmarke auch ohne Angabe eines Farbklassifikationscodes den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 104/89/EWG genügt. Der High Court hat die abstrakte Eignung der im dortigen Verfahren angegriffenen dreidimensionalen Marke zur Unterscheidung mit der Begründung verneint, die rote Farbe des abgebildeten Produkts hätte auf einen einzigen Rotton beschränkt werden müssen (vgl. [2019] EWHC 3454 [Ch] Rn. 62 f., 67 und 78). Demgegenüber hat das Bundespatentgericht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - angenommen, die eingetragene Bildmarke sei zur Unterscheidung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen abstrakt geeignet. Dabei ist es, anders als der High Court hinsichtlich der dort in Rede stehenden Marke (vgl. [2019] EWHC [Ch] Rn. 77, 80 f. und 84), davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke nicht in jedem beliebigen Rotton geschützt, sondern auf den im Register wiedergegebenen roten Farbton festgelegt ist. 40 D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zurückzuweisen. 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