{"status":"available","doknr":"KORE602102026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB575.25.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2026-09-02","aktenzeichen":"XII ZB 575/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 27. November 2025 aufgehoben. Das Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Werts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\nI. 1 Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung ihrer Betreuung. 2 Die im Jahr 1958 geborene Betroffene leidet an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für sie war erstmals im September 2009 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet worden, die im Januar 2010 um einen Einwilligungsvorbehalt für „alle Vermögensangelegenheiten“ erweitert wurde. In der Folgezeit wurden die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt mehrfach verlängert und mehrere Aufhebungsanträge der Betroffenen zurückgewiesen. 3 Im hier vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die erneute Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts angeordnet und bestimmt, dass spätestens bis zum 12. Juli 2029 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Es fehlt an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Anordnung der Betreuung für die einzelnen Aufgabenbereiche erforderlich im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB ist. 6 a) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies gilt für die Erstbestellung eines Betreuers ebenso wie für die Verlängerung einer bestehenden Betreuung. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2025 - XII ZB 213/25 - FamRZ 2026, 64 Rn. 5 mwN). 7 b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht genügt. 8 aa) Zu einem objektiven Betreuungsbedarf in den Bereichen „Vertretung bei Behörden und Ämtern, Rententrägern und Versicherungen“, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten fehlt es an jeglichen Feststellungen. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu, dass sich die psychische Verfassung der Betroffenen im Vergleich zu den Vorjahren nicht gebessert habe und sie insbesondere immer noch nachhaltig von der wahnhaften Idee beeinflusst sei, ihre Nachbarn würden sie bestehlen und ihre Wohnung solle gegen ihren Willen verkauft werden, besagen hierzu nichts. 9 bb) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Es genügt in objektiver Hinsicht allerdings, dass ein aktueller Handlungsbedarf zugunsten des Vermögens des Betroffenen jederzeit auftreten kann und die begründete Besorgnis besteht, dass nicht das Notwendige veranlasst wird, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15 - FamRZ 2015, 1016 Rn. 9 mwN). 10 Diesbezügliche Ausführungen lassen sich der Beschwerdeentscheidung nur im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht dort allein auf die eigenen Angaben der Betroffenen abgestellt hat, sie sei einmal „einem Heiratsschwindler aufgesessen“, der sie zudem noch „in Putzjobs vermittelt“ habe, hat es schon keine weiteren Feststellungen zu diesem Sachverhalt und seinen möglichen finanziellen Folgen für die Betroffene getroffen. Im Übrigen ist bislang nicht festgestellt und durch Tatsachen belegt, dass die Betroffene ohne die Unterstützung der Betreuerin beispielsweise Rechnungen nicht mehr bezahlen würde oder infolge krankheitsbedingt unangepasster wirtschaftlicher Dispositionen eine Verschleuderung ihres Geldvermögens oder gar eine Verschuldung droht. 11 2. Hat das Beschwerdegericht hiernach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge nicht ausreichend festgestellt, kann die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieser die wirksame Anordnung einer Betreuung im betreffenden Aufgabenbereich voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 12 mwN). 12 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 13 a) Bei der erneuten Sachbehandlung wird sich das Beschwerdegericht auch mit dem Bericht der Betreuerin vom 8. Oktober 2024 zu befassen haben, in dem diese darauf hingewiesen hat, dass für die Betroffene - die in einer eigenen Wohnung lebt und über geregelte Renteneinkünfte in moderater Höhe verfügt - nur wenig zu erledigen sei, weil Daueraufträge die laufenden Zahlungen sicherstellten, kein Pflegebedarf bestünde und die Betroffene sich selbst versorgen könne. 14 b) Weiterhin wird das Beschwerdegericht in den Blick zu nehmen haben, dass für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betreuten durch sein aktives Tun festgestellt werden muss, indem er etwa vermögenserhaltende und vermögensschützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2025 - XII ZB 350/25 - FamRZ 2026, 479 Rn. 16 mwN). Sollten sich die Schilderungen der Betroffenen über die vergangenen Vermögensschädigungen durch Dritte auf ihren ehemaligen Lebenspartner Y. beziehen, dem sie nach ihren eigenen Angaben in den 2000er Jahren mehr als 100.000 € zur Gründung eines eigenen Betriebes überlassen haben will, dürfte zu berücksichtigen sein, dass dieser Vorfall bereits rund zwanzig Jahre zurückliegen würde und schon wegen des Zeitablaufs jedenfalls nicht mehr ohne weiteres den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluss rechtfertigt, die Betroffene könne auch zukünftig schnell in Situationen gebracht werden, in denen sie zugunsten interessierter Dritter zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil handele. 15 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 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