{"status":"available","doknr":"KORE616962026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:010926BXIIIZB38.23.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2026-09-01","aktenzeichen":"XIII ZB 38/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 22. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 1. Juli 2022 angeordneten Haft verworfen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n1 I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 13. August 2019 ohne die erforderlichen Einreise- und Aufenthaltsdokumente nach Deutschland ein. Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 18. Februar 2021 wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen; ihm wurde die Abschiebung angedroht und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet für fünf Jahre verhängt. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2022 Abschiebungshaft bis zum 12. August 2022 an. 2 Am 28. Juli 2022 zeigte der Rechtsbeschwerdeführer unter Vorlage einer schriftlichen Benennung durch den Betroffenen vom 25. Juli 2022 an, die Person des Vertrauens (fortan: Vertrauensperson) des Betroffenen zu sein. Er beantragte seine Beteiligung am Verfahren, Akteneinsicht und Haftaufhebung sowie festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG). Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 10. August 2022 vor der ebenfalls am 10. August 2022 erfolgten Haftentlassung und Abschiebung des Betroffenen zurückgewiesen, weil der Rechtsbeschwerdeführer zur Stellung nicht befugt sei. Auf seine Beschwerden hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebungshaft sowie die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beteiligungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum vom 28. Juli 2022 bis 19. August 2022 weiterverfolgt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis für unzulässig erachtet, da erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit der Erklärung des Betroffenen vom 25. Juli 2022 bestünden. Insoweit reiche nicht aus, dass dieser ein Dokument unterzeichnet habe, das den Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson benenne. Es handele sich bei der Erklärung vom 25. Juli 2022 um ein in deutscher Sprache vorformuliertes Formular, in welches nur noch Name, Datum und Unterschrift einzufügen gewesen seien. Eine Übersetzung in eine dem Betroffenen bekannte Sprache sowie eine Erläuterung der sich aus dieser Benennung ergebenden rechtlichen und prozessualen Möglichkeiten fehlten. Der Betroffene habe in der Justizvollzugsanstalt niemals Besuch vom Rechtsbeschwerdeführer bekommen, sodass auch eine mündliche inhaltliche Erläuterung oder Übersetzung ausscheide. Der Betroffene habe mithin schlicht nicht gewusst, was er unterzeichne. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist mit dem verfolgten Begehren, die Rechtswidrigkeit der Haft ab Eingang des Haftaufhebungsantrags feststellen zu lassen, gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 62 FamFG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 56/22, juris Rn. 3 mwN). Der Rechtsbeschwerdeführer ist bereits deshalb beschwert und damit beschwerdeberechtigt, weil seine im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039 Rn. 3). 6 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 7 a) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen. 8 aa) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das durch Auslegung zu ermittelnde Beschwerdebegehren (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 64 Rn. 48) nach der Haftentlassung des Betroffenen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss vom 1. Juli 2022 angeordneten Haft für den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bis zur Haftentlassung und damit auf ein zulässiges Beschwerdeziel (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 8) gerichtet war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im Falle der Haftentlassung und damit eintretenden Erledigung des Haftaufhebungsantrags die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen lassen wollte, ergibt sich aus dem - zulässigerweise bereits erstinstanzlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15) - gestellten Feststellungsantrag, dem durch die Bezugnahme auf § 62 FamFG hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass er nur vorsorglich für den Fall der durch eine Haftentlassung eintretende Erledigung des Haftaufhebungsantrags gestellt war und somit nur den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags umfassen sollte. Da zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung Erledigung eingetreten war, ist davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte und nunmehrige Rechtsbeschwerdeführer mit der Beschwerde diesen vorsorglich bereits erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen wollte. 9 bb) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, der Rechtsbeschwerdeführer sei nicht beschwerdebefugt. 10 (1) Die vom Betroffenen als Person des Vertrauens benannte Person kann unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht aus eigenem Recht einen Haftaufhebungsantrag nach § 426 FamFG und nach dessen Erledigung einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellen. Im Falle einer Zurückweisung des Antrags ergibt sich ihre Beschwerdebefugnis unmittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13; Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 58/22, juris, Rn. 6). 11 (2) Vorliegend hat der Rechtsbeschwerdeführer unter Berufung auf die vom Betroffenen erfolgte Benennung als Person des Vertrauens den Haftaufhebungs- und den Feststellungsantrag im eigenen Namen gestellt. Verneint das Amtsgericht - wie vorliegend - die Antragsbefugnis, ergibt sich die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG schon aus der formellen Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 14 mwN). Ob die Antragsbefugnis besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde und lässt die Beschwerdebefugnis unberührt. 12 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann auch nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten bleiben, dass die Beschwerde mangels Antragsbefugnis des Rechtsbeschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 6 bis 8). Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann die Antragsbefugnis nicht verneint werden. 13 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene die Person ausdrücklich als Vertrauensperson benannt hat, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll; anderes gilt nur, wenn sich den Feststellungen Gründe, an der Ernstlichkeit der Benennung als Vertrauensperson zu zweifeln, entnehmen lassen (vgl. BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10 ff.; Beschlüsse vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 12. Oktober 2023 - XIII ZB 53/22, NJW 2024, 680 Rn. 7 f.). 14 bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit, weil sich auf dem Formular weder eine Übersetzung in eine dem Betroffenen bekannte Sprache noch Erläuterungen zu den rechtlichen und prozessualen Auswirkungen der Benennung fänden, wie etwa zur Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung, zur Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens und zur freien Verwendung der durch eine etwaige Beteiligung gesammelten persönlichen Daten des Betroffenen. Da der Rechtsbeschwerdeführer den Betroffenen auch nicht in der Vollzugsanstalt besucht und ihm das Formular somit nicht persönlich übergeben habe, scheide auch eine mündliche inhaltliche Erläuterung oder Übersetzung aus. Der Rechtsbeschwerdeführer habe noch nicht einmal behauptet, dass ihm der Betroffene persönlich bekannt sei. 15 cc) Diese tatrichterliche Würdigung (§ 37 FamFG), hält der rechtlichen Überprüfung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf beschränkt ist, ob sie den Verfahrensstoff vollständig erfasst und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Jokisch in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 37 Rn. 13 mwN), nicht stand. Sie lässt außer Betracht, dass dem Betroffenen die von ihm unterzeichnete vorformulierte Erklärung auch außerhalb des Formulars oder eines persönlichen Besuchs des Rechtsbeschwerdeführers schriftlich oder mündlich, etwa durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, gegebenenfalls auch durch dritte Personen, erläutert oder übersetzt worden sein kann. 16 4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Bei der erneuten Beurteilung der Ernstlichkeit der Benennung wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der Betroffene dafür weder die benannte Person persönlich kennen noch wissen muss, welche Verfahrenshandlungen eine Vertrauensperson in seinem Interesse kraft Gesetzes vornehmen kann. Den Betroffenen treffen bei einer von der Vertrauensperson im eigenen Namen eingelegten erfolglosen Beschwerde auch keine Kostentragungspflichten. Kostenschuldner im Haftaufhebungsverfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG die Vertrauensperson (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - XIII ZB 76/20, juris Rn. 12). Diese hat auch die Einhaltung der ihr nach den allgemeinen Gesetzen, etwa den Datenschutzgesetzen und dem Rechtsdienstleistungsgesetz obliegenden Pflichten sicherzustellen. Das Beschwerdegericht wird die Ernstlichkeit der Benennung gemäß § 26 FamFG aufzuklären und etwa den Rechtsbeschwerdeführer dazu anzuhören haben, auf welcher Grundlage er davon ausgeht, dass die Erklärung vom Betroffenen stammt und sie ihm erläutert sowie übersetzt worden ist. Kann es sich auf dieser Grundlage keine Überzeugung von der Ernstlichkeit der Benennung verschaffen, wird die Antragsbefugnis des Rechtsbeschwerdeführers zu verneinen sein. 17 5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-38-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-01/xiii-zb-38-23","retrieved":"2026-10-08 04:11:50.155609+00:00"}}