{"status":"available","doknr":"KORE626472026","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:010726U2STR124.26.0","court":"Bundesgerichtshof","senate":"2. Strafsenat","decided":"2026-07-01","aktenzeichen":"2 StR 124/26","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Senat hatte dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10. Oktober 2024 (2 StR 448/23), soweit es ihn betraf, hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen in den Fällen II. 3. (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten) und II. 4. der Urteilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten), im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung von Taterträgen in Höhe von 27.500 Euro und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 Euro angeordnet worden war.Die zugehörigen Feststellungen hatte der Senat aufrechterhalten. 2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt, gegen ihn erneut die „gesamtschuldnerische Einziehung des [...] sichergestellten Bargeldes“ in Höhe von 27.500 Euro und außerdem - insoweit alleine haftend - die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.370,52 Euro angeordnet. 3 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 4 1. Nach den im ersten Rechtsgang bindend gewordenen Feststellungen kamen der Angeklagte, die ehemaligen Mitangeklagten A., Y. und Yu. sowie weitere gesondert Verfolgte überein, sich durch den Handel mit Kokain eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblicher Bedeutung zu verschaffen. Der Angeklagte war der Kopf der Bande, die zwischen dem 14. Januar 2021 und dem 11. Oktober 2021 unter anderem in F. mit Kokain in nicht geringer Menge handelte. 5 Die Bande verfügte zwischen dem 13. Februar 2021 und dem 29. April 2021 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) sowie zwischen dem 29. April 2021 und dem 30. Juni 2021 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) jeweils über Kokainmengen, die die Grenzwerte der nicht geringen Menge um den Faktor 2,9 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) bzw. 4,7 (Fall II. 4. der Urteilsgründe) überschritten. Das Kokain wurde in den jeweiligen Tatzeiträumen arbeitsteilig und gewinnbringend abgesetzt. 6 2. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Die gesamtschuldnerische Einziehung des sichergestellten und weiterhin „körperlich vorhanden[en]“ Bargeldes in Höhe von 27.500 Euro, das nach den bindenden Feststellungen aus dem Handel der Bande mit Betäubungsmitteln stammte, hat es auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt. Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.370,52 Euro beruhe auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d StGB. Die Höhe der aus nicht konkret feststellbaren rechtswidrigen Taten zur Anschaffung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz S 350d stammenden Geldmittel hat das Landgericht nunmehr nach dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung abzüglich eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 10 Prozent bestimmt. II. 7 Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erbracht. 8 1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Weder die Strafrahmenwahl noch die konkrete Strafzumessung begegnen rechtlichen Bedenken. Auch die Gesamtstrafe ist mit Blick auf die rechtskräftigen weiteren Einzelstrafen in Höhe von sechs Jahren und sechs Monaten (Fall II. 9. der Urteilsgründe), dreimal sechs Jahren (Fälle II. 1., II. 2. und II. 6. der Urteilsgründe) und vier Jahren (Fall II. 10. der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei begründet. 9 2. Die Einziehungsentscheidungen sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Zu erörtern ist hinsichtlich der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nur Folgendes: 10 Der Senat hatte im Beschluss vom 10. Oktober 2024 revisionsrechtlich weder die Feststellungen noch die Überzeugungsbildung der Strafkammer beanstandet, wonach der Angeklagte Geldmittel, die aus nicht konkret feststellbaren rechtswidrigen Taten stammten, zur Anschaffung seines Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz S 350d aufwandte (2 StR 448/23, Rn. 25). Den Urteilsgründen sei allein keine sichere Schätzgrundlage darüber zu entnehmen, welchen Betrag der Angeklagte aus nicht konkret feststellbaren rechtswidrigen Taten erlangt habe; soweit das Landgericht auf den aktuellen Mindestwert des mit diesen Geldmitteln angeschafften Fahrzeugs abgestellt habe, sei der Wert von „aktuell 50.000 Euro“ nicht nachvollziehbar. 11 Unter ausdrücklicher Beachtung der aufrechterhaltenen Feststellungen hat die Strafkammer nunmehr die Höhe des Wertes des gegenständlichen Fahrzeugs abzüglich eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 10 Prozent mit 30.370,52 Euro bestimmt und ausreichend beweiswürdigend belegt. Mit dieser Wertbestimmung hat sie zugleich die Höhe der Mittel festgestellt, die aus nicht konkret feststellbaren rechtswidrigen Taten stammten, weil nur diese Geldmittel zur Anschaffung des Fahrzeugs aufgewandt wurden. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 12 Der Angeklagte ist schließlich nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht bei Bestimmung des Wertersatzbetrags auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung und nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung des Fahrzeugs abgestellt hat. 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 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