{"status":"available","doknr":"KORE726822025","ecli":"ECLI:DE:BGH:2025:061125BVIIIZB31.21.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2025-11-06","aktenzeichen":"VIII ZB 31/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Erinnerung der Klägerin vom 9. Oktober 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 27. September 2021 (Kassenzeichen 780021139226) wird zurückgewiesen.\nI. 1 Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) - 1. Zivilkammer - vom 30. März 2021 (1 S 90/20) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 27. September 2021 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 500 €) zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 9. Oktober 2025. II. 3 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4 2. Die zulässige - insbesondere unbefristete - Erinnerung der Klägerin, mit der sie um eine Nachprüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren bittet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 ist nicht zu beanstanden. Eine 2,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 500 € beträgt danach 76 €. Die Klägerin schuldet diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. 6 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-06/viii-zb-31-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-06/viii-zb-31-21","retrieved":"2026-07-03 20:44:39.011202+00:00"}}