{"status":"available","doknr":"KORE702662024","ecli":"ECLI:DE:BGH:2024:290724BIVZR404.22.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2024-07-29","aktenzeichen":"IV ZR 404/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.\n1 I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10). 2 II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage. Dr. Bußmann","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-29/iv-zr-404-22","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-29/iv-zr-404-22","retrieved":"2026-07-04 05:06:39.254504+00:00"}}