{"status":"available","doknr":"KORE615692024","ecli":"ECLI:DE:BGH:2024:240124BXIIZR81.22.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2024-01-24","aktenzeichen":"XII ZR 81/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.\n1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. 2 Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden. 3 Nachdem die Beklagte erstinstanzlich - unter teilweiser Abweisung der Klage in Höhe von 113.623,50 € - zur Zahlung von 539.560,86 € verurteilt worden ist, hat sie zweitinstanzlich die Abweisung der Klage lediglich „wegen weiterer 162.947 €“ beantragt. Da sie zweitinstanzlich mit diesem Berufungsantrag unterlegen und auf die Anschlussberufung der Kläger zur Zahlung von 555.007,95 €, mithin eines Mehrbetrags gegenüber dem landgerichtlichen Urteil von 15.447,09 € verurteilt worden ist, beläuft sich der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf den Gesamtbetrag von 178.394,09 €, nämlich die Summe des Wertes des erfolglosen Berufungsantrags (162.947 €) und des auf die Anschlussberufung der Kläger ausgeurteilten Mehrbetrags von 15.447,09 €. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-24/xii-zr-81-22","cited_norms":[],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-24/xii-zr-81-22","retrieved":"2026-07-03 20:51:27.034853+00:00"}}