{"status":"available","doknr":"KORE620732024","ecli":"ECLI:DE:BGH:2024:230724BVZR247.23.1","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2024-07-23","aktenzeichen":"V ZR 247/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.\n1 1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen. 2 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO). 3 3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation. 4 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Brückner Göbel RinBGH Haberkampist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert.Die VorsitzendeBrückner Hamdorf Laube","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-23/v-zr-247-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-23/v-zr-247-23","retrieved":"2026-07-04 05:00:07.840010+00:00"}}