{"status":"available","doknr":"KORE605082023","ecli":"ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZB35.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2023-03-22","aktenzeichen":"I ZB 35/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.\n1 I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5). 2 II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts. Feddersen","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-22/i-zb-35-20","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-22/i-zb-35-20","retrieved":"2026-07-03 20:46:42.255580+00:00"}}