{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR77.23.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2023-04-18","aktenzeichen":"6 StR 77/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 77/23\n\nvom\n\n18. April 2023\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR77.23.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2022 wird\n\na) das Verfahren im Fall III.2 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen, des\nHerstellens jugendpornografischer Schriften in 13 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen, und des sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen\nkinderpornografischer Schriften in drei Fällen, wegen Herstellens jugendpornografischer Schriften in 13 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens und hat insoweit im Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.\n\n2 Der Senat stellt das Verfahren im Fall III.2 der Urteilsgründe gemäß § 154\nAbs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen lässt, dass die nackt in der Dusche stehende Nebenklägerin eine\nunnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung einnahm (§ 184b Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. b StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung) oder die Lichtbildaufnahme ihre\nnackten Genitalien sexuell aufreizend wiedergab (§ 184b Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. c StGB aF). Der dadurch bedingte Wegfall der Freiheitsstrafe von sechs Monaten lässt den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Angesichts der verbleibenden Freiheitsstrafen – viermal zwei Jahre, fünfmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr, sechsmal zehn Monate und zweimal sechs Monate – schließt der Senat\naus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n3 Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs auch nicht, dass das Landgericht die psychischen Folgen für die Nebenklägerin nicht nur bei der Gesamtstrafe,\nsondern auch bei den Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat,\nohne zugleich festzustellen, dass diese tatsächlich in den jeweiligen Taten wurzeln\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1993 – 4 StR 316/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2\nTatauswirkungen 7; vom 6. April 2016 – 2 StR 306/15 Rn. 3; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1207). In Anbetracht der übrigen,\nrechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen, insbesondere der tateinheitlichen\n\nVerwirklichung von zwei oder drei Straftatbeständen und der Vornahme sexueller\nHandlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, erweisen sich\ndie verhängten Strafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe jedenfalls nicht als unangemessen hoch.\n\nSander Tiemann Wenske\n\nFritsche Arnoldi\n\nVorinstanz:\nLandgericht Halle, 05.10.2022 - 6 KLs 478 Js 39180/20 (14/22)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-18/6-str-77-23","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-18/6-str-77-23","retrieved":"2026-10-24 07:56:58.875064+00:00"},"card":{"id":"bgh/2023-04-18/6-str-77-23","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2023-04-18","dockets":["6 StR 77/23"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR77.23.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR77.23.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.04.2023 – 6 StR 77/23","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-18/6-str-77-23","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2022 wird\n\na) das Verfahren im Fall III.2 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen, des\nHerstellens jugendpornografischer Schriften in 13 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen, und des sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/184b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184b","label":"§ 184b StGB","mentions":2},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:58.875064+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}