{"status":"available","doknr":"KORE627742023","ecli":"ECLI:DE:BGH:2023:110723BVIIIZR436.21.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2023-07-11","aktenzeichen":"VIII ZR 436/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.\nI. 1 Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt: \"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache.\" 2 Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € (Händlereinkaufspreis) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde. II. 3 Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt. 4 Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis \"um\" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € \"um\" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der (Händlereinkaufs-)Wert von 13.700 €. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-11/viii-zr-436-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-11/viii-zr-436-21","retrieved":"2026-07-03 20:59:31.826999+00:00"}}