{"status":"available","doknr":"KORE617062023","ecli":"ECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR146.22.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2023-01-10","aktenzeichen":"VIII ZR 146/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 24. Mai 2022 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 25. Zivilsenat in Freiburg - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt (§ 47 GKG; bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 1 auf bis 45.000 € und bezüglich des Prozessrechtsverhältnisses zur Beklagten zu 2 auf bis 22.000 €). Entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass die in vollem Umfang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nach § 539 Abs. 1, 3, § 338 ZPO unstatthaft gewesen ist, nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwerts, insbesondere nicht die Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts von bis zu 500 €. Auch ist hinsichtlich des mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen kontradiktorischen Teils des Berufungsurteils (teilweise Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil) bezüglich der erstrebten Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer - von dem Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Schätzungsermessens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 52 ff.) bestimmten - Nutzungsentschädigung nicht auf die in dem vorgenannten Schriftsatz angeführten nachträglich bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretenen Umstände abzustellen, da dies - unabhängig von dem Fehlen dahingehender Feststellungen - nicht im Einklang mit den Grundsätzen des vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2021 (VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194) stünde. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-10/viii-zr-146-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-10/viii-zr-146-22","retrieved":"2026-07-04 04:41:53.088266+00:00"}}