{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2022-08-31_IV_ZR_252_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310822UIVZR252.20.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2022-08-31","aktenzeichen":"IV ZR 252/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 252/20 Verkündet am:\n31. August 2022\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:310822UIVZR252.20.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter\nProf. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller,\nDr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit\nSchriftsatzfrist bis zum 12. August 2022\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2020\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte\nzur Zahlung von mehr als 2.500,26 € nebst Zinsen in Höhe\nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\nseit dem 21. Januar 2019 verurteilt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % nach einem Streitwert von 18.294,80 €. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter\nInstanz tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu\n53 %.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu\n12 % und die Beklagte zu 88 %.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n2.857,44 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen\nin der privaten Krankenversicherung des Klägers.\n\n2 Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter anderem den Tarif S . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom Mai\n2010 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung um 36,80 € monatlich\nzum 1. Juli 2010, mit Schreiben vom Mai 2014 nebst Anlagen über eine\nBeitragserhöhung um 22,73 € monatlich zum 1. Juli 2014 und mit Schreiben vom Mai 2018 nebst Anlagen über eine Beitragserhöh ung um 79,99 €\nmonatlich zum 1. Juli 2018. In der außerdem bei der Beklagten gehaltenen\nPflegepflichtversicherung erfolgten im Tarif P Prämienanpassungen in\nden Jahren 2013 (3,60 € monatlich), 2015 (12,72 € monatlich) und 2017 (11,34 €\nmonatlich).\n\n3 Im Schreiben vom Mai 2010 hieß es auszugsweise:\n\n\"[…]\nder medizinische Fortschritt und neue Behandlungsmethoden sorgen dafür, dass auch sehr schwere Erkrankungen immer häufiger geheilt oder gelindert werden können. Eine erfreuliche Entwicklung, denn Lebensqualität und Lebenserwartung steigen weiter an.\n\nWeil die Versicherten insgesamt aber auch mehr denn je die\nmedizinische Versorgung nutzen, stiegen die Ausgaben für\nGesundheitsleistungen. Deshalb müssen die Beiträge im\nStandardtarif zum 01. Juli 2010 angepasst werden. Im neuen\nBeitrag ist die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt,\n\nda Versicherungsleistungen über einen längeren Zeitraum\nals bislang kalkuliert in Anspruch genommen werden.\n\n[…]\"\n\nIm Schreiben vom Mai 2014 hieß es auszugsweise:\n\n\"[…]\nZum 1. Juli 2014 müssen wir Ihre Beiträge anpassen.\n\nDas liegt besonders daran, dass unsere Ausgaben für Versicherungsleistungen weiter gestiegen sind. Eine Beitragserhöhung ist keine erfreuliche Nachricht. Sie ist aber manchmal nötig, um die vertraglich vereinbarten Leistungen auch\nin Zukunft erbringen zu können.\n\nEin wesentlicher Grund für die Erhöhung ist der medizinisch -\ntechnische Fortschritt. Durch ständig verbesserte Methoden\nzur Diagnose und Behandlung lassen sich immer bessere\nErfolge erzielen. Gleichzeitig steigen aber auch die Kosten.\nDank des medizinischen Fortschritts wird Ihre Versicherung\nimmer wertvoller.\n\n[…]“\n\n4 Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 2018 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile nebst Nutzungsentschädigung auf.\n\n5 Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner\nKlage die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen entfallenden\nPrämienanteile in Höhe von - nach einer erstinstanzlichen Antragsänderung - 7.323,98 € nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass diese\nBeitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat\nder Kläger diesen Feststellungsantrag bezüglich der Prämienerhöhungen\n\nim Tarif S zum 1. Juli 2010, 1. Juli 2014 und 1. Juli 2018 für erledigt erklärt;\ndie Beklagte hat sich dem angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai\n2019 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des verbleibenden Feststellungsantrags bezüglich der Prämienerhöhungen im Tarif P und die\ndazu erhobene Zahlungsklage in Höhe von 1.168,03 € zurückgenommen.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche\nUrteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.857,44 € nebst Zinsen ab dem\n21. Januar 2019 verurteilt worden ist.\n\n7 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\n9 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG bezogen auf die konkrete Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Vorliegend genügten - bis auf das Anpassungsschreiben aus Mai 2018 - die Begründungsschreiben nebst Anlagen\nnicht den Mindestanforderungen. Die Prämienerhöhungen seien mit Zustellung der Klageerwiderung am 3. April 2019 geheilt worden und zum\n1. Juni 2019 wirksam geworden. Der Kläger könne die Rückzahlung ge-\n\nleisteter Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2018 in Höhe von 2.857,44 € nebst anteiligen Verzugszinsen verlangen. Die Hilfsaufrechnung sei nicht begründet.\n\n10 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand.\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach\n§ 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom\n16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im\nEinzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen\nGründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die\nAngabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst\nhat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich\ndiese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie\nz.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember\n2020 aaO Rn. 26).\n\n12 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass\ndie im Mai 2010 und Mai 2014 mitgeteilten Begründungen der Prämienanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspra chen. Ob die\nMitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des\n§ 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu\nentscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19,\nBGHZ 228, 56 Rn. 38).\n\n13 Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung\ndes Berufungsgerichts ergibt sich aus der Mitteilung vom Mai 2010, die\ndie Beitragserhöhungen sowohl mit gestiegenen Ausgaben für Gesundheitsleistungen als auch mit einer gestiegenen Lebenserwartung begründet, schon nicht, welche der in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungsgrundlagen sich verändert hat. Im Übrigen fehlt in beiden Mitteilungen der\nHinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Beurteilung des Berufungsg erichts nicht darauf, dass es - anders als in der eigenen, zutreffenden Bestimmung der Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG - darüber hinaus Angaben zur konkreten Höhe der Veränderung oder zu der Frage, ob der\nmaßgebliche Schwellenwert abweichend vom Gesetz in den Tarifbedingungen festgelegt wurde, gefordert hätte. Das Berufungsgericht stützt\nseine Bewertung vielmehr ohne Rechtsfehler darauf, dass sich aus den\nMitteilungen nicht ergebe, dass es überhaupt einen vorab festgelegten\nSchwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen\nÜberschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat.\n\n14 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen,\ndass der Kläger zur Zahlung der Prämienanteile, die betragsmäßig den\nzum 1. Juli 2010 und 1. Juli 2014 erfolgten Erhöhungen entsprechen, auch\nüber den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung in diesem\nTarif zum 1. Juli 2018 hinaus nicht verpflichtet sei und daher auch die bis\nzum 31. Dezember 2018 gezahlten Prämienanteile in diesem Umfang zurückzuerstatten seien. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet\neine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für\nden Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. Der Kläger kann daher nur\n\ndie Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum\n30. Juni 2018 in Höhe von 2.500,26 € zurückverlangen ((36,80 € +\n22,73 €) x 42 Monate). Der Betrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ab Verzugseintritt zu verzinsen.\n\n15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1\nZPO. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche\nVerfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die\nfür die Wertberechnung maßgeblichen instanzeinleitenden Anträge, § 40\nGKG.\n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller\n\nDr. Bußmann Dr. Bommel\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2019 - 23 O 415/18 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.09.2020 - 9 U 130/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-31/iv-zr-252-20","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-31/iv-zr-252-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:53.586964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-31/iv-zr-252-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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