{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-08-31_4_StR_153_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR153.22.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-08-31","aktenzeichen":"4 StR 153/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 153/22\n\nvom\n31. August 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:310822B4STR153.22.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2021 wird\n\na) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 1.040 Euro abgesehen;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, wie folgt geändert:\n\naa) im Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine Kriegswaffe, schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen im\nÜbrigen dahingehend, dass gegen den Angeklagten\nB. die Einziehung der sichergestellten\n5.730 Euro als Gesamtschuldner sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n115.270 Euro, hiervon in Höhe von 75.270 Euro als\nGesamtschuldner, angeordnet wird und die darüber\nhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die\nEinziehung dahingehend geändert, dass die Einziehung der\nsichergestellten 3.000 Euro sowie die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 16.000 Euro, jeweils als Gesamtschuldner, angeordnet wird und die darüber hinausgehende\nEinziehungsanordnung entfällt.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten der Revision des Angeklagten\nH. sowie die diesem dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit „Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz“, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten H.\nhat das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es Einziehungsentschei-\n\ndungen getroffen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten, wobei der Angeklagte\nH. allein die Einziehungsentscheidung des Landgerichts angreift. Die\nRechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und\nsind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Revision des Angeklagten B.\n\n3 a) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Jedoch ist der Schuldspruch betreffend das durch den\nAngeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklichte Waffendelikt zur Klarstellung dahin zu fassen, dass der Angeklagte insoweit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6\nKrWaffKontrG) schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR\n150/04, juris Rn. 2). Der Senat sieht, wie bereits das Landgericht, davon ab, die\nwegen des gleichzeitigen Aufbewahrens mehrerer Kriegswaffen (Gewehr und\nMunition) bestehende gleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1997 – 1 StR 516/96) im Tenor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4\nSatz 5 StPO). § 265 StPO steht der lediglich die gesetzliche Tatbezeichnung klarstellenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.\n\n4 b) Auch soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten\nB. in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, hat das Urteil Bestand.\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte die Anordnung\nder Maßregel keiner ausdrücklichen Erörterung. Angesichts der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten musste sich dem Landgericht weder die\nMöglichkeit eines Hangs noch einer ungünstigen Gefahrenprognose im Sinne\n\ndes § 64 StGB aufdrängen. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte den\nregelmäßigen Konsum geringer Mengen Marihuana zur Schmerztherapie nach\neinem (im Erwachsenenalter erlittenen) Unfall auf. Die – verfahrensgegenständliche – Aufzucht von Marihuana beschloss er aus eigenem Antrieb zu beenden.\nNach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen,\ndass der Angeklagte auch seinen Eigenkonsum spätestens mit Beginn der Untersuchungshaft im Juni 2021 beendete; Anhaltspunkte für hiermit verbundene\nEntzugserscheinungen sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der voll geständige\nund schuldeinsichtige Angeklagte bemühte sich zudem, mithilfe einer Schuldnerberatung seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Schließlich hat das Landgericht immerhin unter dem Gesichtspunkt des § 35 BtMG das Konsumverhalten\ndes Angeklagten erörtert und hierbei erkennen lassen, dass es – vertretbar – angenommen hat, es werde zu einer schädlichen Fortsetzung des Konsums des\nAngeklagten nicht kommen. Bei dieser Sachlage stellt das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung für die Nichtanordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB\nkeinen Rechtsfehler dar.\n\n5 Der auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB gestützte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO. Dieser Antrag wirkt zulasten und nicht\nzugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 475/21; Beschluss vom 10. Februar 2021\n– 3 StR 184/20, juris Rn. 12 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2022, 302] mwN).\n\n6 c) Demgegenüber kann die Einziehungsentscheidung des Landgerichts\ngegen den Angeklagten B. nur teilweise bestehen bleiben.\n\n7 aa) Soweit das Landgericht in seinen den Angeklagten betreffenden Ausspruch über die „gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz“ den Wert\nder durch den Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe erzielten Taterträge in\nHöhe von 5.040 Euro einbezogen hat, hat der Senat in Höhe des Teilbetrags von\n1.040 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1\nNr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung abgesehen.\nDie zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen sind insoweit widersprüchlich, als\ndas Landgericht einerseits Einnahmen des Angeklagten aus dieser Tat in Höhe\nvon 5.040 Euro sicher festgestellt hat (UA 7 f.), andererseits „zugunsten der Angeklagten“ von einem „Gesamterlös“ aus dieser Tat in Höhe von lediglich\n4.000 Euro ausgegangen ist (UA 17).\n\n8 bb) Auch im Übrigen hält die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten B. sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht vollen Umfangs\nstand und bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung (§ 354\nAbs. 1 StPO analog).\n\n9 (1) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unterliegt der bei dem Angeklagten aufgefundene Bargeldbetrag in\nHöhe von 5.730 Euro, der nach den Feststellungen aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammte, der gegenständlichen Einziehung gemäß § 73 StGB.\nDer Senat hat dies im Tenor klargestellt und dabei die vom Landgericht getroffene Gesamtschuldanordnung – die sich ausweislich der Urteilsgründe auch\nauf den Bargeldbetrag erstreckt – zugunsten des Angeklagten aufrechterhalten.\n\n10 (2) Weiter rechtsfehlerhaft hat das Landgericht es versäumt, bei der Ermittlung der Höhe der Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) die bei beiden Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 8.730 Euro, die\n\nnach den Urteilsfeststellungen aus den verfahrensgegenständlichen Taten\nstammten und der gegenständlichen Einziehung bei dem jeweiligen Angeklagten\nunterliegen, von dem Betrag der Wertersatzeinziehung gegen den Angeklagten\nB. abzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 2 StR 51/22,\njuris Rn. 5; Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, juris Rn. 4 mwN).\nAuf diese Weise hat es diese Taterträge doppelt in Ansatz gebracht und seiner\nEinziehungsentscheidung erheblich höhere Taterträge zugrunde gelegt, als sie\nder Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erzielte. Danach erlangte der Angeklagte B. aus den verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt mindestens 124.000 Euro und höchstens 125.040 Euro. Somit verbleibt, worauf der\nGeneralbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, nach der gegenständlichen Einziehung von 5.730 Euro bei dem Angeklagten sowie 3.000 € bei\ndem Mitangeklagten H. , die ebenfalls in Abzug zu bringen sind, nur\nnoch ein Betrag von 115.270 Euro, der der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB unterliegt. Hinsichtlich des Umfangs der insoweit anzuordnenden gesamtschuldnerischen Haftung folgt der Senat im Ergebnis den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, trägt aber dem Umstand Rechnung, dass in Höhe des sichergestellten Geldbetrages (5.730 Euro)\ndie Gesamtschuldanordnung bereits bei der gegenständlichen Einziehung erfolgt\nist.\n\n11 2. Revision des Angeklagten H.\n\n12 a) Das Rechtsmittel ist wirksam auf die (den Angeklagten betreffende) Einziehungsentscheidung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021\n– 3 StR 184/20, juris Rn. 10 mwN). Eine weiter gehende Beschränkung der Revision auf einen bestimmten Einziehungsbetrag durch die Revisionsbegrün-\n\ndungsschriften des Verteidigers des Angeklagten ist hingegen nicht wirksam erfolgt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.\n\n13 b) Die Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die „gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von\n92.730,00 Euro“ wird von den Urteilsfeststellungen zu den vom Angeklagten\nH. erlangten Taterträgen nur zu einem geringen Teil getragen. Hiernach\nerlangte der Angeklagte insgesamt 19.000 Euro aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Hiervon wurden – wie bereits ausgeführt – 3.000 Euro sichergestellt und unterliegen daher der gegenständlichen Einziehung gemäß § 73 StGB.\nAls Gegenstand einer Wertersatzeinziehung gemäß § 73c verbleibt mithin, wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der Betrag von 16.000 Euro.\nDie darüber hinausgehende Einziehungsanordnung hat daher in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Die Gesamtschuldanordnung\ndes Landgerichts hat der Senat zugunsten des Angeklagten insgesamt aufrechterhalten.\n\n14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich des\nAngeklagten B. rechtfertigt es der – auch hinsichtlich des Einziehungsbetrages – nur geringfügige Teilerfolg seiner Revision nicht, ihn auch nur teilweise\nvon der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai\n2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; Beschluss vom 25. Februar 2021\n– 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829).\n\n15 Demgegenüber ist die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten H. in einem Maß erfolgreich, dass es der Billigkeit entspricht, die Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen, denn der\nSenat kann ausschließen, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel auch eingelegt\nhätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte\n(vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229,\n230 mwN). Eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen\nUrteils wegen der Herabsetzung der Einziehungsbeträge in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ist – angesichts des im Verhältnis zum gesamten Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung relativ geringen Gewichts des\nRechtsmittelerfolges – indes auch in Bezug auf den Angeklagten H. unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss\nvom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, juris Rn. 22 ff. mwN [insoweit in NStZ-RR 2022, 109 nicht abgedruckt]).\n\nQuentin Bartel Maatsch\n\nScheuß Weinland\n\nVorinstanz:\nLandgericht Detmold, 17.12.2021 ‒ 21 KLs 23 Js 467/21 35/21","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-31/4-str-153-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"KrWaffKontrG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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