{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR125.22.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"6 StR 125/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 125/22\n\nvom\n31. Mai 2022\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR125.22.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts\nWeiden i.d. OPf. vom 17. Dezember 2021 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen\nwendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachrüge sowie\nVerfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 a) Die Beschuldigte reiste aus Syrien kommend im Jahr 2018 ein.\nGemeinsam mit ihrem Ehemann bezog sie eine Wohnung. Dieser forderte sie im\nMärz 2021 auf, mit ihm und den vier gemeinsamen Kindern nach Syrien\nzurückzukehren, anderenfalls werde er sie töten.\n\n4 Am 3. April 2021 um 2:20 Uhr verständigte die Beschuldigte die örtliche\nPolizeistation und teilte mit, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei\nund er ihr mit einer Rasierklinge Schnitte am Hals zugefügt habe. Tatsächlich\nhielt sich ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt aber in München auf. Als auf einen\nweiteren Notruf vom selben Tage Polizeibeamte in der Wohnung der\nBeschuldigten erschienen, war diese „völlig hysterisch“ und ein Gespräch mit ihr\nunmöglich. Ihr zehnjähriger Sohn teilte den Beamten mit, dass „nachts Papa\nkomme“. Am Folgetag erklärte sie den von ihr abermals verständigten\nPolizeikräften, dass ihr Ehemann ihr eine Spritze ins Bein und – als eine\nEinstichstelle nicht aufgefunden werden konnte – dass er ihr Tabletten gegeben\nhabe. Die Polizeibeamten forderten ihren Ehemann daraufhin auf anzureisen,\nsprachen ihm gegenüber ein Kontaktverbot aus und nahmen seinen\nWohnungsschlüssel in Gewahrsam. Kurze Zeit später wurde ihr Ehemann\nfestgenommen, nachdem er sich gewaltsam Zutritt zur gemeinsamen Wohnung\nverschafft und hierbei seinen Sohn verletzt hatte. Die Beschuldigte hatte sich zum\nSchutz vor ihrem Ehemann mit den Kindern im Schlafzimmer eingesperrt.\n\n5 Die Beschuldigte wurde am 6. April 2021 mit ihren Kindern in einem\nFrauenhaus aufgenommen. Hier erwies sich die Beschuldigte als „misstrauisch“\ngegenüber Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnen, wähnte von diesen\nbeigebrachtes Gift in ihrem Essen und warf regelmäßig benutztes Geschirr,\nTöpfe und Pfannen im „gelben Sack weg“. Hierauf angesprochen erklärte sie,\ndass ihr eine Verhaltensänderung nicht möglich sei und sie ausziehen und sich\neine Wohnung suchen werde. Am 27. April 2021 reiste sie – ohne Geld und\nFahrkarte – mit ihren Kindern sowie gepackten Koffern nach Regensburg und\ngab gegenüber den sie aufgreifenden Polizeibeamten an, ihre Mutter in der\nTürkei besuchen zu wollen. Ihre Mutter lebt allerdings „nach wie vor in Syrien“.\nDie Schlüssel zum Frauenhaus wurden ihr abgenommen und sie dorthin\n\nzurückgebracht. Die Leitung des Frauenhauses beschloss, die Beschuldigte in\neinem Bezirkskrankenhaus untersuchen zu lassen, und vereinbarte mit der\nPolizei den Transport der Beschuldigten für 16:30 Uhr des 29. April 2021. Die\nBeschuldigte sollte hierüber zuvor nicht informiert werden.\n\n6 Am Vormittag des 29. April 2021 zerstörte die Beschuldigte mittels eines\nHammers ihr Mobiltelefon; sie „bildete sich ein“, dass Angehörige ihres\nEhemannes sie hierüber überwachen könnten. Als sie ins Bezirkskrankenhaus\nverbracht werden sollte, hatte sie ihre Zimmertür verbarrikadiert und fasste den\nEntschluss, dass sie und ihre drei jüngeren Kinder nicht weiterleben, sondern aus\ndem geöffneten Fenster etwa fünf Meter tief auf den gepflasteten Bürgersteig\n„stürzen sollten“. Dabei meinte sie, „dass der Teufel mit ihr spreche, erkannte\nkeinen Ausweg für sich und ihre Kinder als den Tod, um ihnen vermeintlich ein\nbesseres Leben nach dem Tod zu ermöglichen“. Sie ergriff ihre knapp zwei Jahre\nalte Tochter M. „und beförderte sie über die Fensterbank hinweg nach\ndraußen“. Das Mädchen überlebte, zog sich allerdings Prellungen und\nHämatome zu.\n\n7 Ob auch ihre neunjährige Tochter A. – die ebenfalls das Geschehen\nleicht verletzt überlebte – durch ihr Einwirken auf den Gehweg stürzte oder aber\nsprang, „um ihrer Schwester … nahe zu sein“, konnte nicht aufgeklärt werden.\nPolizeikräfte überwältigten schließlich die auf der Fensterbank sitzende und\nhysterisch schreiende Beschuldigte; vor ihren Bauch geschnallt trug sie ihren\nsechs Monate alten Sohn.\n\n8 b) Das sachverständig beratene Landgericht hat eine Aufhebung der\n„Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ zur Tatzeit wegen einer „paranoiden\nSchizophrenie oder auch polymorph-psychotischen Störung“ angenommen. Für\ndie Annahme einer krankhaften seelischen Störung sprächen namentlich die im\n\nVorfeld der Tat gezeigten irrationalen Verhaltensweisen, Verfolgungsängste\nsowie ihre mehrfachen Schilderungen, den „Teufel gesehen“ zu haben. Es sei\nauch wahrscheinlich, dass die – bislang unbestrafte – Beschuldigte in Zukunft\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Diese verfüge über keinen\nausreichenden sozialen Empfangsraum, lebe von ihrem Ehemann getrennt und\nweise keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht auf. Namentlich habe sich ihr\nZustand in den letzten Wochen vor der Tat „erschreckend dynamisch bis zum\nTatgeschehen entwickelt“.\n\n9 2. Die Unterbringung der Beschuldigten hält revisionsgerichtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Bereits die Psychose wird im angefochtenen Urteil nicht\nrechtsfehlerfrei belegt.\n\n10 a) Nach den durch das Urteil mitgeteilten Ausführungen des\nSachverständigen – die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat – stützt sich\ndessen Diagnose einer „akuten polymorphen Störung mit Symptomen einer\nSchizophrenie“ im Tatzeitpunkt in erster Linie auf Auffälligkeiten aus der Zeit\nwenige Wochen und Tage vor der Tat. Diese belegten – jeweils nicht näher\nbeschriebene – „wahnhafte Episoden mit der Wahrnehmung von\nFremdbeeinflussung durch die Familie des Ehemannes, negative Einflüsse durch\neine Nachbarin“ sowie Denkstörungen und Verwirrtheit. Auch im Zeitpunkt der\nExploration „seien noch Symptome einer wahnhaft ausgeprägten\nBeeinträchtigungssymptomatik“ durch die Beschuldigte berichtet worden, etwa\n„Wahrnehmungen über die Familie“, Vergiftungswahn und Verfolgungswahn mit\nWahrnehmung des „Teufels im Sinne eines religiös gefärbten paranoiden\nErlebens“. Allerdings habe die Beschuldigte weder das Hören imperativer\nStimmen noch Gedankeneingebungen geschildert. Die Störung habe „letztlich zu\neinem Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit für die Belange der Kinder“ und zur\n\nWahrnehmung einer handlungsrelevanten „akuten Bedrohung durch den Teufel\ngeführt“.\n\n11 b) Diese beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorhandensein von\nWahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit eingeschränkten\nrevisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Rechtsbedenken.\n\n12 aa) Bei der im Anschluss an den Sachverständigen vorgenommenen\nBewertung des Vortatgeschehens setzt sich das Landgericht unzureichend mit\ndem sich aufdrängenden Umstand auseinander, dass die „bizarren\nVerhaltensweisen“ und „irrationalen Verfolgungsängste“ der Beschuldigten einen\nrealen Hintergrund gehabt haben könnten. Es nimmt die festgestellten\nGewalttätigkeiten und Todesdrohungen des – wegen Gewalttaten vorbestraften\nund sich wegen eines nicht näher mitgeteilten Vorwurfs in Untersuchungshaft\nbefindenden – Ehemannes der Beschuldigten nicht in den Blick, die zu ihrer\nAufnahme in ein Frauenhaus geführt hatten. Vor diesem Hintergund greift auch\ndie nicht näher erörterte Wertung des Landgerichts zu kurz, die Beschuldigte\nhabe die „Verwandten des Ehemannes in den Verfolgungswahn“ miteinbezogen.\nNachdem sich die – ersichtlich im muslimischen Kulturkreis verwurzelte –\nBeschuldigte von ihrem Ehemann getrennt hatte, war ein Nachstellen durch\ndessen Verwandtschaft gerade nicht fernliegend.\n\n13 Dies gilt gleichermaßen für den Versuch der Beschuldigten, mit ihren\nKindern in die Republik Türkei auszureisen. Die Urteilsgründe selbst legen nahe,\ndass auch diesem Vortatgeschehen normalpsychologische Absichten und nicht\nallein „bizarre und irrationale Verhaltensweisen“ zugrunde gelegen haben\nkönnten. Denn der im Einzelnen dokumentierte Chat-Verkehr der Beschuldigten\nmit ihrer Mutter lässt erkennen, dass sich beide zuvor verabredet hatten, jeweils\nin die Türkei zu reisen und sich dort zu treffen; dass die Mutter „nach wie vor in\n\nSyrien“ lebt, steht ihrer angekündigten Anreise in die Türkei nicht entgegen.\nÜberdies wird nicht erörtert, dass die Beschuldigte das Frauenhaus schon Tage\nzuvor verlassen und eine eigene Wohnung beziehen wollte. Hieran sah sie sich\n– auch eigenen Angaben zufolge – im Tatzeitpunkt gehindert, weil sie für die\nverriegelte Ausgangstür keinen Schlüssel mehr besaß.\n\n14 bb) Die Strafkammer nimmt ferner nicht die von Zeugen geschilderten\nAngaben der Beschuldigten zu ihrer Tatmotivation in den Blick. Hiernach habe\nsie sich als Muslima etwa gezwungen gefühlt, ihre Kinder im Fach Ethik\nunterrichten zu lassen. Überdies sind Hinweise auf ein – für den Tatzeitpunkt\nfestgestelltes – wahnhaftes Erscheinen des Teufels oder ein insoweit wahnhaftes\nBedrohungserleben weder diesen Zeugenaussagen oder der Einlassung der\nBeschuldigten noch den mitgeteilten Anknüpfungstatsachen des\nSachverständigen zu entnehmen.\n\n15 cc) Schließlich war angesichts der gestellten Diagnose einer schweren\nPsychose hier erörterungsbedürftig, dass sich die Beschuldigte – ohne\nMedikamentengabe – während der seit dem 30. April 2021 andauernden\neinstweiligen Unterbringung weder auto- noch fremdaggressiv verhalten und nur\nbis etwa September „bizarre Verhaltensweisen“ gezeigt hat, etwa die „Zähne mit\nErdreich geputzt“ und das Zimmer mit Urin und Kot beschmiert hat.\n\n16 3. Die Sache bedarf nach alledem – naheliegender Weise unter\nHinzuziehung eines neuen Sachverständigen – neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen auf einer\nmangelfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler\nnicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann\ninsoweit ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht\nwidersprechen. Auf die erhobenen Verfahrensrügen bedurfte es keines\n\nEingehens, weil diese jedenfalls nicht zu einer Aufhebung in einem noch weiteren\nUmfang führen konnten.\n\n17 4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:\n\n18 a) Das neue Tatgericht wird – im Falle einer wiederum festgestellten,\neinem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallenden schweren Psychose\n– angesichts der vorstehend beschriebenen Besonderheiten eingehender als\nbisher zu prüfen haben, ob die Beschuldigte auch bei der Tat zumindest erheblich\nschuldvermindert war.\n\n19 b) Nach der gesetzlichen Konzeption kann die Anwendung des § 20 StGB\nnicht auf beide Varianten gestützt werden. Erst wenn sich ergeben hat, dass der\nTäter in der konkreten Tatsituation Unrechtseinsicht hatte, kann sich die Frage\nnach seiner Steuerungsfähigkeit stellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006\n– 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168).\n\n20 c) Die Angabe der Anschrift eines Frauenhauses in den Urteilsgründen\n(UA S. 4) ist rechtlich nicht geboten und unvereinbar mit dem gerade auch\nGerichten und Strafverfolgungsbehörden obliegenden Schutz von Opfern\nhäuslicher Gewalt (vgl. hierzu Art. 3 lit. b, 23 lit. b des Übereinkommens des\nEuroparats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und\nhäuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention], umgesetzt in\n\ndeutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom\n11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und\nhäuslicher Gewalt BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 47 f.,\n76 f.).\n\nSander König Feilcke\n\nWenske von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Weiden i.d. OPf., 17.12.2021 - 1 Ks 221 Js 3090/21 Sich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-31/6-str-125-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-31/6-str-125-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:57.787232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-31/6-str-125-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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