{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR453.21.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"3 StR 453/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 453/21\n\nvom\n31. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR453.21.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung,\nzu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4,\n§ 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juni 2021 wird, soweit es ihn betrifft,\n\na) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n450 € sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die\nübrigen Rechtsfolgen beschränkt,\n\nb) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass\n\naa) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n7.900 € angeordnet wird,\n\nbb) die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\nFällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 € und die erweiterte\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\nAngeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur\nBeschränkung des Verfahrens und dementsprechend zur Änderung des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat nach § 421\nAbs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n450 € sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen insgesamt\nab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen\nauf die übrigen Rechtsfolgen, da insoweit die Einziehung neben diesen nicht ins\nGewicht fällt.\n\n4 Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 7.900 € angeordnet wird und die erweiterte Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen entfällt.\n\n5 2. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Überprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n6 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth\n\nRiBGH Dr. Kreicker befindet\nsich im Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Wuppertal, 11.06.2021 - 23 KLs 21/20 (10 Js 328/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-31/3-str-453-21-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-31/3-str-453-21-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.581106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-31/3-str-453-21-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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