{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2022-05-31_3_StR_453_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR453.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"3 StR 453/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 453/21\n\nvom\n31. Mai 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:310522B3STR453.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am\n31. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juni 2021, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass\n\na) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n4.800 € angeordnet wird,\n\nb) die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben wird; diese Entscheidung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum\nbandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von \"Patronenmunition\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die erweiterte\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000 € angeordnet.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\n4 2. Der Einziehungsausspruch begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n5 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte der\nAngeklagte einen Mitangeklagten bei dessen Betäubungsmittelgeschäften von\nJuli 2018 bis September 2019, mithin in einem Zeitraum von 15 Monaten, indem\ner insbesondere als Fahrer für ihn tätig war. Hierfür erhielt er eine monatliche\nEntlohnung in Höhe von 1.600 €, somit insgesamt 24.000 €.\n\n6 Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten sind jedoch nur seine zu\nden Taten III. 6, 7, 11, 12 und 17 der Urteilsgründe erbrachten Gehilfenbeiträge,\ndie in die Monate Februar, April und Juni 2019 fallen.\n\n7 b) Soweit der Angeklagte für die vorgenannten drei Monate jeweils einen\nmonatlichen Lohn erhielt, erlangte er etwas \"für die Tat\" im Sinne von § 73 Abs. 1\nAlternative 2 StGB. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, tragen die Urteilsfeststellungen die Annahme, dass diese Zahlungen zumindest\n\nauch dazu bestimmt waren, die abgeurteilten Taten zu vergüten. Es ist daher für\ndie benannten drei Monate die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß\n§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 4.800 € anstelle der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB\nanzuordnen.\n\n8 Auch hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages tragen die Feststellungen die angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen\nnicht. Denn eine solche Abschöpfung kommt nur in Betracht, wenn die für andere\nrechtswidrige Taten erlangten Gegenstände oder deren Surrogate zum Zeitpunkt\nder Begehung der Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren. Ohne einen\nsolchen Bezug zur Tat würde es sich nicht, wie nach dem Tatbestand erforderlich, um Gegenstände \"des Täters oder des Teilnehmers\" dieser Tat handeln\n(BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; vom\n26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21,\njuris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 13 ff.,\njeweils mwN). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass zum Zeitpunkt der\nabgeurteilten Taten (Februar, April und Juni 2019) die weiteren monatlichen Beträge für die Monate Juli 2018 bis Januar 2019 sowie März und Mai 2019 noch\nim Vermögen des arbeitslosen Angeklagten vorhanden waren. Für den Zeitraum\nnach Begehung der abgeurteilten Taten (Juli bis September 2019) kann dies\ndenklogisch ausgeschlossen werden.\n\n9 c) Da weitere Feststellungen durch das Tatgericht nicht zu erwarten sind,\nist die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.\n\n10 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth\n\nRiBGH Dr. Kreicker befindet\nsich im Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Wuppertal, 11.06.2021 - 23 KLs 21/20 (10 Js 328/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-31/3-str-453-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-31/3-str-453-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.545504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-31/3-str-453-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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