{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2022-03-31_4_StR_424_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310322U4STR424.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2022-03-31","aktenzeichen":"4 StR 424/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 424/21\n\nvom\n\n31. März 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:310322U4STR424.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 2022,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Quentin\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBender,\nRommel,\nDr. Maatsch,\nDr. Scheuß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Nebenklägervertreterin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Münster vom\n12. Mai 2021, soweit es den Angeklagten S. betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Während der\nNebenkläger mit seinem Rechtsmittel den Anklagevorwurf weiterverfolgt, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen\nRevision, dass der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung, jedenfalls aber wegen Beihilfe zur Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist.\n\n2 Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nI.\n\n3 1. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist\ndem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe am 6. September 2020, als er\nnach einer tätlichen Auseinandersetzung, an der er nicht beteiligt gewesen sei,\ngemeinsam mit den Mitangeklagten A. und M. dem flüchtenden\nNebenkläger nachgeeilt sei, zusammen mit den beiden anderen mit Tritten und\nSchlägen auf das Opfer eingewirkt und ihm mit einem Messer einen wuchtigen,\nca. 5 cm tiefen Stich in den Bauch versetzt. Bei diesem mit direktem Körperverletzungsvorsatz geführten Stich habe er den Tod des Nebenklägers billigend in\nKauf genommen.\n\n4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Anklagevorwurf aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\n5 a) Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte zu Beginn des Tattages gemeinsam mit den Mitangeklagten A. und M. sowie drei\nBegleiterinnen auf dem Hafenplatz in M. auf. Als der Mitangeklagte\nM. den Heimweg antreten wollte, bot der Angeklagte an, ihn und dessen\nFreundin nach Hause zu fahren. Gemeinsam begaben sie sich zu dem vom Angeklagten genutzten Pkw und fuhren davon. Der Mitangeklagte A. blieb mit\nseiner Freundin und einer Bekannten zurück. Kurze Zeit später ‒ das Fahrzeug\nmit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten M. befand sich noch in\nder Nähe des Hafenplatzes ‒ rief der Mitangeklagte A. das Mobiltelefon des\nMitangeklagten M. an, wobei eine 16 bis 18 Sekunden dauernde Telefonverbindung zustande kam. Aufgrund der über die Verbindung zu vernehmenden Hintergrundgeräusche, wie Schreie und Laute eines Streites, gingen der Angeklagte und der Mitangeklagte M. davon aus, dass A. in eine\n\nAuseinandersetzung verwickelt war und deshalb Hilfe benötigte. Sie entschlossen sich daher umzukehren, parkten das Fahrzeug in der Nähe und rannten zurück in Richtung des Hafenplatzes.\n\n6 In der Zwischenzeit war es zwischen dem Mitangeklagten A. auf der\neinen und dem Nebenkläger sowie dem Zeugen Ö. auf der anderen Seite tatsächlich zu einer tätlich geführten Auseinandersetzung gekommen, die damit geendet hatte, dass A. dem vor ihm flüchtenden und dabei zu Fall gekommenen Nebenkläger mit einem Messer mit 3 bis 5 cm langer Klinge eine etwa 21 cm\nlange Stich-Schnittverletzung an der rechten Halsseite beigebracht hatte. A.\nhatte anschließend vom Nebenkläger abgelassen und kam dem Angeklagten und dem Mitangeklagten M. nun entgegen. Als beide den Mitangeklagten A. erblickten und feststellten, dass er offensichtlich nicht in eine\nAuseinandersetzung verwickelt war, verlangsamten sie zunächst ihr Tempo. Der\nMitangeklagte A. drehte sich, nachdem er seinerseits die beiden auf ihn\nzukommenden Männer wahrgenommen hatte, um und lief zurück in Richtung des\nmittlerweile vor einem Restaurant stehenden Nebenklägers, um entgegen seiner\nursprünglichen Absicht den Nebenkläger noch einmal zu schlagen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte M. rannten hinterher.\n\n7 Als der Mitangeklagte A. den Nebenkläger erreichte, schlug er ‒ das\nMesser weiterhin in der Hand haltend ‒ etwa in Brusthöhe auf diesen ein, wobei\ndie Strafkammer nicht hat feststellen können, ob der Nebenkläger durch die\nSchläge oder das Messer getroffen und verletzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren der Angeklagte und der Mitangeklagte M. noch nicht am Ort des\nGeschehens angelangt. Der hinzueilende Angeklagte nahm sodann wahr, dass\nder Zeuge Ö. , den er zutreffend als zu dem Nebenkläger gehörend einordnete,\nsich dem Nebenkläger und dem Mitangeklagten A. näherte. Aus nicht näher\n\nfeststellbaren Beweggründen stellte er sich dem Zeugen Ö. in den Weg, schrie\nihn mit den Worten „was willst du?“ an und hielt ihm ein in der Hand gehaltenes\nMesser so entgegen, dass der Zeuge es sehen konnte. Als der Zeuge Ö. daraufhin die Flucht ergriff, eilte der Angeklagte ihm nach.\n\n8 Währenddessen verlagerte sich die Auseinandersetzung zwischen dem\nMitangeklagten A. und dem Nebenkläger in Richtung des Hafenplatzes, wo\nA. sowie mehrere unbekannt gebliebene Personen mit Tritten und Schlägen auf den zu Boden gefallenen Nebenkläger einwirkten. Auch der Mitangeklagte M. trat mindestens einmal kräftig mit dem Fuß gegen ein Bein\ndes Nebenklägers. Ob der Angeklagte noch vor Abschluss der tätlichen Übergriffe auf den Nebenkläger an den Ort des Geschehens zurückkehrte, war nicht\naufzuklären.\n\n9 Im Zuge der Auseinandersetzung trug der durch den Mitangeklagten A.\nbereits am Hals verletzte Nebenkläger weitere drei Schnittwunden im Gesicht und Nackenbereich sowie eine stark blutende Stichverletzung im rechten\nOberbauch davon, die den Bauchraum eröffnete und ohne unverzügliche ärztliche Versorgung zum Tod des Opfers geführt hätte. Wann und durch wen dem\nNebenkläger im Verlauf des Geschehens diese Verletzungen beigebracht wurden, hat das Landgericht nicht aufklären können.\n\n10 b) Die Strafkammer hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verneint, weil sie sich vom\nVorliegen eines Gehilfenvorsatzes des Angeklagten nicht hat überzeugen können. Mangels entsprechender Feststellungen hat sie vielmehr zugunsten des Angeklagten angenommen, der Angeklagte habe nicht die Handlungen des Mitangeklagten fördern, sondern vielmehr einen eigenen Angriff des Zeugen Ö. auf\n\nden Mitangeklagten verhindern wollen. Aus demselben Grund fehle es an einer\nVerwerflichkeit der Drohung gegenüber dem Zeugen im Sinne des § 240 Abs. 2\nStGB.\n\nII.\n\n11 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n12 Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte nicht\njedenfalls wegen Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite, die der Verneinung eines Gehilfenvorsatzes beim Angeklagten hinsichtlich\nder vom Mitangeklagten A. zum Nachteil des Nebenklägers begangenen\nKörperverletzung zugrunde liegt, begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 ‒ 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in\nLöwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, weil sie sich als lückenhaft erweist.\n\n13 Die Strafkammer hat sich von einem Gehilfenvorsatz des Angeklagten\nnicht überzeugen können, weil sie es für möglich gehalten hat, dass der Angeklagte nicht die Handlungen des Mitangeklagten A. fördern, sondern lediglich einen eigenen Angriff des Zeugen auf den Mitangeklagten habe verhindern\nwollen. Bei dieser tatrichterlichen Bewertung hat das Landgericht indes nicht in\nden Blick genommen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in der\nHauptverhandlung eingeräumt hat, vor seinem Eingreifen in das Geschehen gesehen zu haben, dass der Mitangeklagte A. im Anschluss an sein plötzli-\n\nches Umdrehen zu dem bereits blutenden Nebenkläger lief und auf diesen einschlug. Der Angeklagte hatte danach Kenntnis davon, dass die körperliche Auseinandersetzung durch einen tätlichen Angriff des Mitangeklagten auf den Nebenkläger ausgelöst wurde. Diese Kenntnis des Angeklagten von dem der Auseinandersetzung zugrundeliegenden Angriff des Mitangeklagten hätte die Strafkammer aber bei der Prüfung der für das Eingreifen des Angeklagten in subjektiver Hinsicht maßgeblichen Vorstellungen und Beweggründe mit in ihre Überlegung einbeziehen müssen.\n\n14 Da sich die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur fehlenden Verwerflichkeit der Drohung des Angeklagten gegen den Zeugen Ö. auf dieselbe von\neiner nicht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragene Tatsachengrundlage\nstützen, hält auch die Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nIII.\n\n15 Die nach § 400 Abs. 1 StPO zulässige Revision des Nebenklägers hat\nebenfalls Erfolg.\n\n16 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist allerdings aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich weder von einem ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen gemeinsamen Tatentschluss\nzu einem körperlichen Angriff auf den Nebenkläger überzeugen noch hat feststellen können, dass der lebensgefährliche Bauchstich dem Nebenkläger durch\nden Angeklagten beigebracht wurde. Die tatrichterliche Würdigung wird insoweit\n\nvon Beweiserwägungen getragen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Solche werden auch durch die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nicht\naufgezeigt.\n\n17 Die Revision des Nebenklägers erweist sich aber als begründet, da die\nAblehnung einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur Körperverletzung aus den unter II. dargelegten Gründen einer rechtlichen Prüfung nicht\nstandhält.\n\nIV.\n\n18 Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten\nrichtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 ‒ 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).\n\n19 Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, sind die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung und gegen die Entscheidung über die Entschä-\n\ndigung des Angeklagten gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 ‒ 4 StR 364/17 Rn. 11).\n\nQuentin Bender Rommel\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Münster, 12.05.2021 - 21 KLs 30 Js 603/20 19/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-31/4-str-424-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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