{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06a_NA_2022-01-31_VIa_ZR_17_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310122BVIAZR17.21.0","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-01-31","aktenzeichen":"VIa ZR 17/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZR 17/21\n\nvom\n\n31. Januar 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:310122BVIAZR17.21.0\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Menges\nals Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Rensen, Liepin und die\nRichterin Dr. Vogt-Beheim\n\nam 31. Januar 2022\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\nwird auf 15.938 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte ist auf die teilweise erfolgreiche Berufung der Kläger über\nihre Verurteilung durch das Landgericht hinaus vom Berufungsgericht, das einen\nAnspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB bejaht hat, zur Zahlung von insgesamt 15.938 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des\nstreitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, verurteilt worden. Weiter hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten, mit der sie neben der vollständigen Abweisung des klägerischen Zahlungsantrags auch eine Hilfswiderklage auf Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs verfolgt hat, zurückgewiesen, weil die\nBeklagte eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig geblieben sei, inwiefern\nder nicht mit ihr geschlossene Gebrauchtwagenkaufvertrag infolge ihrer sittenwidrigen Schädigung nichtig sein solle und inwiefern hieraus Ansprüche zu ihren\n\nGunsten erwüchsen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde\nwendet sich die Beklagte gegen alle sie belastenden Entscheidungen des Berufungsgerichts, hat es aber unterlassen, im Hinblick auf die Hilfswiderklage einen\nZulassungsgrund geltend zu machen.\n\nII.\n\n2 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Er richtet sich allein nach der mit der\nKlage in zweiter Instanz erfolgreich geltend gemachten Hauptforderung über\n15.938 €.\n\n3 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.\nDas ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung der geltend\nzu machenden Beschwer sind allerdings solche Teile des Streitstoffs außer Acht\nzu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit\nder Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den\ndargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer\nNichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu\nmachenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich\noder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils über-\n\nschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15,\njuris Rn. 4 mwN; vom 27. Juli 2021 - XI ZR 72/21, juris).\n\n4 Daran fehlt es hier (vgl. unter I.). Klage und Hilfswiderklage betreffen abtrennbare Teile des Streitstoffs. Einen Zulassungsgrund betreffend die Annahme\ndes Berufungsgerichts, da die Beklagte nicht Verkäuferin gewesen sei, folge aus\nihrer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Kläger weder die Nichtigkeit\ndes Kaufvertrags noch ein Anspruch der Beklagten, so dass sie die Übereignung\nund Übergabe des Kraftfahrzeugs nicht verlangen könne, führt die Beklagte im\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an.\n\nMenges Möhring Rensen\n\nLiepin Vogt-Beheim\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.12.2020 - 41 O 1982/18 -\nOLG München, Entscheidung vom 13.07.2021 - 5 U 292/21 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-31/via-zr-17-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-31/via-zr-17-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:50.721164+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-01-31/via-zr-17-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. Zivilsenat","date":"2022-01-31","dockets":["VIa ZR 17/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310122BVIAZR17.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06a_NA_2022-01-31_VIa_ZR_17_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:310122BVIAZR17.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.01.2022 – VIa ZR 17/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-31/via-zr-17-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\nwird auf 15.938 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:59:50.721164+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}