{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR201.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-08-30","aktenzeichen":"5 StR 201/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 201/22\n\nvom\n\n30. August 2022\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR201.22.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 6. Dezember 2021 – auch soweit\nes den Mitangeklagten T. betrifft – im Ausspruch über die\nEinziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten\nC. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n192.610 Euro und gegen den Angeklagten T. in Höhe von\n338.410 Euro angeordnet wird, wobei beide in Höhe von\n164.110 Euro als Gesamtschuldner haften.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall\ntateinheitlich mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen\nHandeltreibens mit einer Schusswaffe und Erwerbs der tatsächlichen Gewalt\nüber eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier\n\nMonaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung „des Wertes des Erlangten“ gegen den Angeklagten C. in Höhe von 321.360 Euro sowie gegen den Mitangeklagten T. in Höhe von 438.660 Euro angeordnet, wobei beide in Höhe von\n264.360 Euro als Gesamtschuldner haften. Die auf drei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit\nder Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.\n\n3 2. a) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch noch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ergeben. Insoweit bemerkt der Senat mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen ergänzend, dass es zulässig ist und\nin einem Fall wie dem vorliegenden auch geboten erscheint, wenn das Tatgericht\ndem Sachverständigen im Rahmen seiner Leitungsbefugnis nach § 78 StPO Vorgaben macht, von welchen Anknüpfungstatsachen dieser für seine Gutachtenerstattung auszugehen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 78 Rn. 4\nmwN).\n\n4 b) Die Einziehungsentscheidung bedarf hingegen der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als betreffend die Fälle 2.b)dd),\n2.b)hh), 2.b)ii) und 2.c)cc) der Urteilsgründe nicht die Übergabe\nvon Geldbeträgen festgestellt ist. In den Fällen 2.b)dd) und\n\n2.b)hh) der Urteilsgründe erhielten die Angeklagten lediglich Tatobjekte im Sinne des § 33 S. 1 BtMG (vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557). Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte T. haben folglich in diesen Fällen keine Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c\nStGB erlangt.\n\nDer Senat kann die Höhe des Einziehungsbetrages in entsprechender Anwendung der Regelung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\nkorrigieren.\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\n6 Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der\nFälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang\nder gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht\nrevidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom\n18. Juli 2018 – 2 StR 553/17).\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts\ndes nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten\nC. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH,\nBeschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 mwN).\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bremen, 06.12.2021 - 6 KLs 310 Js 66332/20 (11/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-30/5-str-201-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-08-30/5-str-201-22","retrieved":"2026-10-24 07:56:47.297298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-08-30/5-str-201-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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