{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR156.22.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2022-06-30","aktenzeichen":"1 StR 156/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 156/22\n\nvom\n30. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR156.22.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n30. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2021, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Einziehung der Uhr, Marke\nRolex, Submarine Date, Seriennummer aufgehoben; diese entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen;\ndie im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit angefallene Gerichtsgebühr fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die in seinem Eigentum stehende Uhr der Marke Rolex eingezogen. Gegen diese Verurteilung\nwendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Lediglich die Einziehungsanordnung, die das Landgericht auf § 73a\nAbs. 1 StGB gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom\nAngeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen\nund nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen\nUhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von\nSurrogaten gestattet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021\n– 3 StR 158/21 Rn. 14; vom 3. November 2020 – 6 StR 258/20 Rn. 4 und vom\n17. April 2019 – 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können Gegenstände des Beteiligten nur dann gemäß § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn „diese Gegenstände“\ndurch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind.\n\n4 b) Die Einziehung der am 22. August 2020 sichergestellten Uhr kann auch\nnicht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden; denn § 73c\nSatz 1 StGB begründet eine Geldforderung des Staates, erlaubt aber nicht\n\nden Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände (Einziehung eines „Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht“; siehe nur BGH, Beschluss\nvom 3. November 2020 – 6 StR 258/20 Rn. 4 aE).\n\n5 2. Die Einziehungsanordnung entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.\nInfolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021\n– 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 – 1 StR 487/20 Rn. 3).\n\n6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick\nauf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März\n2021 – 1 StR 487/20 Rn. 4).\n\nJäger Fischer Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht München I, 20.12.2021 - 7 KLs 365 Js 153574/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-30/1-str-156-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-30/1-str-156-22","retrieved":"2026-10-24 07:52:38.910834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-30/1-str-156-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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