{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:300522BVIAZR51.21.1","court":"BGH","senate":"6a. Zivilsenat","decided":"2022-05-30","aktenzeichen":"VIa ZR 51/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIa ZR 51/21\n\nvom\n\n30. Mai 2022\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:300522BVIAZR51.21.1\n\nDer VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2022 durch die\nRichterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter\nDr. Götz und Dr. Rensen und die Richterin Wille\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2021 wird gemäß § 552a\nZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Wie der Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 14. März 2022 ausgeführt hat, liegen weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor\nnoch hat sie Aussicht auf Erfolg. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 13. Mai 2022 vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.\n\n2 Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Rüge, der VII. Zivilsenat des\nBundesgerichtshofs habe mit Beschluss vom 23. Februar 2022 (VII ZR 602/21)\nim dortigen Verfahren, in dem wie hier das Sachverständigengutachten der\n43IT GmbH vom 12. November 2020 vorgelegt worden ist, das Vorbringen des\nKlägers zum Vorliegen einer prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschalteinrichtung als ausreichend substantiiert erachtet. Dies führt indessen schon deswegen zu keiner anderweitigen Einschätzung, weil der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.\n\n3 Das Verfahren VII ZR 602/21 betraf ein Fahrzeug Mercedes Benz E 350\nD Avantgarde Night mit einem Motor des Typs OM 642 (EU 6). Der dortige Kläger hat vorgetragen, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine\nSoftware gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) aktiviere, die die Aufwärmung des Motoröls verzögere und so den Ausstoß von\nStickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Nur dadurch blieben die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen\nGrenzwerte. Im realen Fahrbetrieb hingegen werde diese Funktion deaktiviert\nund der gesetzliche Grenzwert deutlich überschritten. Diese Softwarefunktion\nsei zunächst bei Emissionsmessungen an einem OM 651-Dieselmotor der Modellreihe GLK festgestellt worden. Die Motorsteuerung erkenne infolge der Vorkonditionierung vor dem Prüfstandtest die bevorstehende Prüfung an den im\nVergleich zum realen Fahrbetrieb erheblich geringeren Beschleunigungswerten\nund der damit einhergehenden verringerten Drehzahl und dem verringerten\nLuftmassenstrom. Anhand dieser Parameter werde der Prüfstand erkannt und\ndie Kühlmittelsolltemperatur auf 70 °C statt üblicher 100 °C geregelt. Im realen\nFahrbetrieb hingegen würden die Bedingungen, unter denen die höhere Solltemperatur von 100 °C angesteuert werde, mit dem ersten Anfahren erfüllt.\n\n4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Fahrzeug Mercedes\nBenz Vito mit einem Motor des Typs OM 651. Im Gegensatz zum Verfahren vor\ndem VII. Zivilsenat trägt der Kläger hier nicht vor, dass die Software den Prüfstand erkenne und nur in diesem Fall die KSR aktiviere, sondern - wie die Stellungnahme vom 13. Mai 2022 wiederholt - lediglich, dass die KSR auf dem\nPrüfstand stets, aber nur bei 11 % aller Realfahrten Wirkung entfalte, was der\nKläger als faktische Prüfstandsbezogenheit verstanden wissen möchte.\n\n5 Danach ist vorliegend im Gegensatz zum Verfahren VII ZR 602/21 nicht\nersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ein substantiiertes\nVorbringen des Klägers überspannt hätte. Denn selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht widerlegt, dass die KSR des Fahrzeugs Mercedes Benz Vito auch\nnach dem Vorbringen des Klägers sowohl auf dem Prüfstand als auch im Realbetrieb unter den gleichen Bedingungen aktiv ist. Soweit das Berufungsgericht\ndaher aus dem Vorbringen des Klägers nicht die von diesem gewünschte\nSchlussfolgerung auf eine faktische Prüfstandsbezogenheit gezogen hat, hat\ndies mit Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen nichts zu tun. Rechtsfehler bei der Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Kläger auch mit\nseiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 nicht aufzuzeigen.\n\nMenges Krüger Götz\n\nRensen Wille\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 15.12.2020 - 9 O 177/20 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2021 - 13 U 32/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-30/via-zr-51-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-30/via-zr-51-21","retrieved":"2026-10-24 07:59:51.916603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-05-30/via-zr-51-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6a. 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