{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2022-05-30_NA_AnwZBrfg_43_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ.BRFG.43.21.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2022-05-30","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 43/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 43/21\n\nvom\n\n30. Mai 2022\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ.BRFG.43.21.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die\nRechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer\n\nam 30. Mai 2022\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom\n30. Juni 2021 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1977 geborene Kläger ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit\nBescheid vom 14. März 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers\nzur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Mit\nWiderspruchsbescheid vom 24. April 2020 wies die Beklagte den seitens des\nKlägers erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der\nAnwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung\nder Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne\nErfolg.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3\nmwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es\nhier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n4 a) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.\n\n5 aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den\nZeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den\nErlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der\nWiderrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse\nvom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März\n2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris\nRn. 5).\n\n6 Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu\neiner Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung eines Widerspruchsbescheids nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen\nEntwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu\nunverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach\nArt. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile,\ndie einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN).\n\n7 bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom\n24. April 2020 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt war über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts C.\nvom 1. August 2018 (Az.: ) das Insolvenzverfahren eröffnet worden und dauerte an. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird deshalb ein\nVermögensverfall gesetzlich vermutet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2015\n- AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17,\njuris Rn. 10; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 11;\nvom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18, juris Rn. 10). Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Vermutungswirkung erst dann entfällt, wenn entweder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan\n(§ 308 InsO) vorliegt oder dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts\ndie Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen\n\nist bislang keine dieser Voraussetzungen eingetreten. Soweit es die Ankündigung der Restschuldbefreiung betrifft, hat der Senat (BGH, Beschlüsse vom\n29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9 jeweils mwN; vgl. auch Henssler/\nPrütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 30) bereits klargestellt, dass hierzu entgegen\nder Auffassung des Klägers - anders als noch nach § 291 InsO aF - eine in die\nZukunft gerichtete Ankündigung i.S.d. § 287a InsO jedenfalls nicht ausreichend\nist.\n\n8 cc) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nDie Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern\ngerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016\n- AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Auch wenn die Regelung des § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus\ndem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der\ngesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen\nAusnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18,\njuris Rn. 7; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15). Will er\nweiterhin als Rechtsanwalt tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung,\ndass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind,\n\nderen Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit - unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der\nInteressen der Rechtsuchenden nicht tauglich. Schließt der in Vermögensverfall\ngeratene Rechtsanwalt daher mit einem Dritten einen Anstellungsvertrag, mittels\ndessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen\nwerden soll, ist eine Vereinbarung der Vertragsparteien dahingehend erforderlich, dass eine (wesentliche) Änderung der Vereinbarung, insbesondere ihre Beendigung, der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 12; vom 10. Mai 2010\n- AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, juris\nRn. 9; vgl. auch AGH Niedersachsen, BRAK-Mitt. 2011, 287 Rn. 67).\n\n9 Nach diesen Maßstäben ist - entgegen der Auffassung des Klägers, der\nseine Tätigkeit mittlerweile als angestellter Rechtsanwalt ausübt - der Nachweis\nder Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Anstellungsvertrag erforderlich. Eine solche schuldrechtliche Verpflichtung enthält der Anstellungsvertrag\ndes Klägers indessen nicht. Soweit er vorbringt, diese sei mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO entbehrlich, ist dem nicht zu folgen. Die genannte Vorschrift erfasst - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - zwar die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber\nauch dessen Beendigung, die im Allgemeinen keine berufsrechtlichen Fragen\naufwirft (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, BRAO, 3. Aufl., § 56 Rn. 42).\n\n10 Die weitere Frage, ob die seitens des Klägers dargelegte Vereinbarung\nmit seinem Verfahrensbevollmächtigten, dieser werde etwa während einer alleinigen Anwesenheit des Klägers in den Kanzleiräumen eingehende Zahlungen\nentgegennehmen, eine zureichende Sicherungsmaßnahme darstellen kann, be-\n\ndarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung mehr; insoweit könnten Zweifel deshalb bestehen, weil eine solche Vorgehensweise dauerhaft kaum umsetzbar erscheint.\n\n11 b) Auch in formeller Hinsicht hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass dem Kläger das für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2\nVwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Voraussetzung einer\nerstmaligen oder zusätzlichen Beschwer ist vorliegend nicht erfüllt. Selbst unter\nZugrundelegung der seitens des Klägers mit dem Zulassungsantrag behaupteten\nVerfahrensfehler der Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom\n24. April 2020 war eine abweichende Sachentscheidung deshalb nicht möglich,\nweil es sich bei einem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - wie sich bereits\naus dem Gesetzeswortlaut ergibt - um eine gebundene Entscheidung handelt (AGH München, Urteil vom 15. Juli 2020 - BayAGH I-5-11/19, juris Rn. 54;\nHenssler/Prütting aaO § 14 Rn. 4), mit der Folge, dass eine rechtliche Relevanz\neines Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren für die inhaltliche Sachentscheidung ausscheidet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 641; 1999, 1218, 1219; jeweils mwN; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 79 Rn. 26).\n\n12 Aus dem in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO enthaltenen Satzteil \"es sei denn,\ndass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind\", lässt sich\n- entgegen der Auffassung des Klägers - gleichfalls nicht entnehmen, dass der\nBeklagten bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum\neingeräumt gewesen wäre.\n\n13 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n14 a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass der Vorsitzende\ndes Anwaltsgerichtshofs dem Antrag des Klägers vom 23. Juni 2021 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2021 nicht stattgegeben hat.\n\n15 aa) Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1\nBRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus \"erheblichen Gründen\" verlegt oder vertagt werden. Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung\nstrenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November\n2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl.,\n§ 112c Rn. 246 mwN).\n\n16 bb) Der Kläger hat keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung\nglaubhaft gemacht. Sein Terminverlegungsantrag vom 23. Juni 2021 war vielmehr unbegründet.\n\n17 (1) Mit seinem Verlegungsantrag vom 23. Juni 2021 hat der Kläger vorgebracht, seit dem 16. Juni 2021 bis voraussichtlich zum 4. Juli 2021 arbeitsunfähig\nerkrankt und reiseunfähig zu sein. Mit dem diesbezüglichen Schriftsatz hat er\nzwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht und zudem vorgebracht,\nsein persönliches Erscheinen sei gerichtlich angeordnet und er bestehe auf der\npersönlichen Anwesenheit im Termin.\n\n18 (2) Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stellt unter den gegebenen Umständen keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar, zumal die den Ter-\n\nmin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2021 betreffende Folgebescheinigung vom 22. Juni 2021 den handschriftlichen Zusatz \"Reiseunfähigkeit\" nicht\nmehr aufweist. Zufolge der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 24. Juni 2021 sind die vorstehend aufgeführten Umstände rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden. Dass der Vorsitzende des Anwaltssenats die ursprünglich getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers hierbei aus dem Blick verloren haben könnte, ist\nnicht zu besorgen, denn er hat ausdrücklich auf die anwaltliche Vertretung des\nKlägers abgestellt, letztlich aber dem in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\ngeltenden Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot ausschlaggebende Bedeutung für die Ablehnungsentscheidung zugemessen.\n\n19 b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2\nBRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG liegt nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Klägers\nauf Ablehnung des Gerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen\nhat.\n\n20 aa) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 das Gericht im Hinblick auf die Ablehnung des Terminverlegungsantrags wegen der Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag in\nder Verhandlung vom 30. Juni 2021 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter -\ndurch Beschluss verworfen, da dieser sich nicht auf bestimmte Richter beziehe\nund deshalb unzulässig sei.\n\n21 bb) Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs ist nicht objektiv willkürlich\nund verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, NVwZ-RR\n2008, 289, 290 zur Bedeutung der objektiven Willkür bei der Frage, ob ein Antrag\n\nauf Zulassung der Berufung darauf gestützt werden kann, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu\nUnrecht abgelehnt wurde).\n\n22 (1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die abschlägige Entscheidung über\nden Ablehnungsantrag als solche. Sie ist weder offensichtlich unhaltbar noch objektiv willkürlich. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag vielmehr im\nErgebnis zutreffend als unzulässig verworfen.\n\n23 Wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, muss ein Ablehnungsgesuch die betroffenen Richter namentlich oder sonst zweifelsfrei bestimmbar bezeichnen. Ein Gericht oder Spruchkörper kann nicht zur Gänze abgelehnt werden (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5;\njeweils mwN). Allerdings kann, wenn der Ablehnungsgrund aus konkreten, in\neiner Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird, die\nNennung des Kollegiums genügen (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44\nRn. 1 f. mwN). An einer solchen zweifelsfreien Bestimmung der betroffenen Richter fehlt es im vorliegenden Fall: Bei der die Terminverlegung ablehnenden Entscheidung handelte es sich um eine solche des Vorsitzenden des Anwaltssenats\nund nicht um eine Kollegialentscheidung, so dass unklar bleibt, welche Richter\nvon dem Ablehnungsantrag konkret erfasst werden sollten. Auch aus der Verwendung des Begriffs \"Kammer\" in der Begründung des Ablehnungsantrages\nlässt sich eine Bestimmbarkeit der betroffenen Richter des Anwaltssenats nicht\nmit hinreichender Sicherheit ableiten.\n\n24 (2) Die Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 gestellte\nAblehnungsgesuch ist auch nicht deshalb objektiv willkürlich, weil an ihr die abgelehnten Richter mitgewirkt haben.\n\n25 (a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt\nrechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772;\nSenat, Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; Zöller/\nG. Vollkommer aaO Rn. 17 mwN). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen\nder Fall.\n\n26 (b) Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches\nAblehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur\nangenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen\nauf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache\nmachen (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand war zur Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch\nentbehrlich und ist in dem dieses Gesuch verwerfenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auch nicht erfolgt.\n\n27 cc) Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch der Sache nach damit begründet hat, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Terminverlegungsantrag willkürlich zurückgewiesen habe, war diese Entscheidung - die allein der Vorsitzende\naußerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen hat - indes - wie ausgeführt -\n\nzulässig und begründet daher ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der\nabgelehnten Richter.\n\n28 c) Auch hinsichtlich der behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs im\nSinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ausreichend.\n\n29 aa) Hierzu muss substantiiert und schlüssig dargelegt werden, an welchem Vortrag der Kläger gehindert war bzw. welcher Vortrag durch das Gericht\nnicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde und dass\ndieser nicht berücksichtigte Vortrag entscheidungserheblich war (BVerwG,\nBeckRS 2015, 52977 Rn. 21; BeckOK VwGO/Suerbaum, Stand: Januar 2022,\n§ 138 Rn. 43 mwN). Hieran fehlt es. Zwar benennt der Kläger in seinem Zulassungsantrag mehrere in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs enthaltene Tatsachen, zu denen er seiner Auffassung nach abweichende Angaben hätte machen\nkönnen, nämlich zu der Person des Antragstellers in dem Insolvenzverfahren,\nzum Verkaufspreis der Anwaltskanzlei des Klägers und zu den Umständen des\nAusscheidens des Klägers aus der Partnerschaftsgesellschaft K.\neinschließlich der anschließenden Eingehung eines Anstellungsverhältnisses.\nAllerdings fehlt es, wie die vorstehenden Ausführungen (oben II. 1.) zu dem Zulassungsgrund der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) belegen, an einer Entscheidungserheblichkeit dieses zusätzlichen klägerischen Vortrags.\n\n30 Abgesehen davon war der anwaltlich vertretene Kläger nicht gehindert, die\nmit dem Zulassungsvorbringen benannten Umstände durch seinen Prozessbevollmächtigten, dem die Ablehnung des Terminverlegungsantrags am 28. Juni\n2021 zugestellt worden war, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem\nAnwaltsgerichtshof am 30. Juni 2021 vortragen zu lassen.\n\n31 bb) Soweit geltend gemacht wird, die Ablehnung des Verlegungsantrags\nbei gleichzeitig bestehender Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletze sein Recht auf rechtliches Gehör\naus Art. 103 Abs. 1 GG, geht auch dieser Einwand fehl. Denn die Anordnung des\npersönlichen Erscheinens dient nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs\n(BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, JR 1969, 194, 195; OVG Magdeburg, BeckRS 2010, 53084 mwN; vgl. auch Hornfischer/Janson, JuS 2021, 321,\n325; a.A. Redeker/von Oertzen/Kothe, VwGO, 17. Aufl., § 95 Rn. 5; abweichend in Fällen, in denen der Beteiligte nicht anwaltlich vertreten war: BVerwGE\n36, 264, 266; 77, 157, 159 sowie für einen Fall, in dem der vorangegangene Verlegungsantrag unbeschieden geblieben ist: BVerwG, NJW 1961, 892), sondern\nsoll dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Klärung des Sachverhalts durch\nErklärungen der Beteiligten oder aber eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits\nermöglichen (vgl. Gärditz/Jacob, VwGO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14; Eyermann/\nSchübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 95 Rn. 3, 10; Kopp/W.-R. Schenke, VwGO,\n27. Aufl., § 95 Rn. 1, 4). Besteht auch ohne weitere Erklärungen der Beteiligten\nEntscheidungsreife, ist das Gericht nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden\n(BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63/17, juris Rn. 8 ff.; OVG\nBautzen, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 A 791/13, juris Rn. 12; BeckOK\nVwGO/Garloff, Stand: Januar 2022, § 95 Rn. 11), da die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Erwartung des Betroffenen rechtfertigt, dass unter\nkeinen Umständen ohne seine persönliche Anhörung entschieden werden würde\n(BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2001, 167, 168; VGH\nMünchen, BeckRS 1998, 25405; Kopp/W.-R. Schenke aaO § 95 Rn. 4, § 108\nRn. 26). Die Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten bedeutet in einem solchen Fall zugleich die konkludente Aufhebung der Anordnung des persönlichen\nErscheinens (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 aaO Rn. 12; vgl. auch\nGärditz/Jacob, VwGO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14).\n\n32 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass - entgegen\nder Auffassung des Klägers - eine Abweichung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 112e Satz 2 BRAO,\n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben ist.\n\nIII.\n\n33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nGrupp Paul Grüneberg\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanzen:\nAGH Jena, Entscheidung vom 30.06.2021 - AGH 2/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-05-30/anwz-brfg-43-21","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287a","ref_norm":"287a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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