{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2022-07-29_5_StR_141_22_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:290722B5STR141.22.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2022-07-29","aktenzeichen":"5 StR 141/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 141/22\n\nvom\n29. Juli 2022\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2022:290722B5STR141.22.0\n\nDie Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2022\nbeschlossen:\n\nDer Nebenklägerin Br. wird für die Revisionsinstanz\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwältin P. aus L. beigeordnet.\n\nGründe:\n\n1 Die Zeugin Br. wurde in erster Instanz als Nebenklägerin\nzugelassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt sie durch die Tat\ndes Beschuldigten u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung, aufgrund der\nsie nur noch unter drei Stunden täglich arbeitsfähig ist.\n\n2 Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hat ihr das Landgericht zur Führung der\nNebenklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nach Verkündung\ndes erstinstanzlichen Urteils hat sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit\nSchriftsatz vom 3. Februar 2022, eingegangen beim Landgericht am gleichen\nTage, die Verwerfung der Revision des Beschuldigten und die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe für die zweite Instanz beantragt. Ergänzend hat sie\nausgeführt, dass die erstinstanzlich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse\nunverändert fortgelten würden. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Senat\ndie Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren vom\n3. Februar 2022 wurde dem Senat indes erst am 13. Juni 2022 vorgelegt.\n\n3 Der Antrag der Nebenklägerin hat Erfolg.\n\n4 Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO liegen vor. Nach\ndieser Norm ist einem Nebenkläger Prozesskostenhilfe wie in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht\nausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.\n\n5 Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Nebenklägerin wirtschaftlich\nnicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Bezugnahme\nauf die erstinstanzliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen war hier ausnahmsweise zulässig, da die Nebenklägerin deutlich\ngemacht hat, dass keine Veränderungen eingetreten sind (vgl. hierzu Senat,\nBeschluss vom 25. April 2017 – 5 StR 95/17 –, juris unter Verweis auf BGH,\nBeschluss vom 16. März 1983 – IVb ZB 73/82 –, juris). Vor dem Hintergrund der\ndurch die Tat hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigungen war der Nebenklägerin eine eigenständige Wahrnehmung ihrer Interessen im Revisionsverfahren auch nicht zumutbar.\n\n6 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass\ndas Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar ist eine\nrückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem\nVerfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich. Eine auf den Zeitpunkt der\nAntragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der\nAntrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem\nAntrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche ge-\n\ntan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 StR 95/17 –, juris; Senat,\nBeschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren).\nLetzteres ist hier der Fall, da die Nebenklägerin die verspätete Weiterleitung der\nAntragsschrift an den Senat nicht zu vertreten hat.\n\nCirener\n\nVorinstanz:\nLandgericht Leipzig, 06.12.2021 - 5 KLs 707 Js 28233/21 (2)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-29/5-str-141-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-07-29/5-str-141-22","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:46.923507+00:00"}}