{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2022-06-29_VII_ZR_327_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZR327.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2022-06-29","aktenzeichen":"VII ZR 327/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 327/21\nvom\n29. Juni 2022\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZR327.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen\nSacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision wird stattgegeben.\n\nDer Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. März 2021 wird\ngemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: bis 25.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Er erwarb im Dezember 2013 von der A. GmbH einen von der\nBeklagten hergestellten VW Sharan als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von\n28.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem\n\nPrüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere\nStickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb (\"Umschaltlogik\").\n\n3 Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der\nBeklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns in\nden nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit\nder Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung, mit der sie darüber informierte, dass sie mit Hochdruck daran arbeite,\ndie bei dem Motor EA 189 bestehende auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen\nund weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen betroffen seien. Anfang Oktober 2015\nschaltete die Beklagte auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine frei,\nmit deren Hilfe durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) festgestellt werden konnte, ob das betreffende Fahrzeug mit der beanstandeten\nMotorsteuerungssoftware ausgestattet war. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie\nauf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen\nFahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden\nan Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen\nMedien berichtet.\n\n4 Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat der Kläger die Erstattung\ndes Kaufpreises nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der\nBeklagten sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt.\nDie Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Kläger\nhabe bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der in seinem Fahrzeug enthaltenen unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt.\n\n5 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben und die Revision\nnicht zugelassen worden.\n\n6 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im vollem Umfang weiter und rügt unter anderem eine Verletzung\nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör.\n\nII.\n\n7 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat - soweit von Interesse - ausgeführt, dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede\nder Verjährung gemäß § 214 BGB entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist\nhabe mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen, weil der Kläger in diesem Jahr\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1\nNr. 2 BGB erlangt habe. Seine Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal allgemein und konkret von der Betroffenheit seines Fahrzeugs sei als unstreitig zu\nbewerten. Der Kläger habe zwar eine bereits im Jahr 2015 vorhandene positive\nKenntnis von der Betroffenheit seines Pkw vom sogenannten Dieselskandal in\ndem Schriftsatz vom 14. November 2019 bestritten. Sein Vortrag genüge indes\nnicht den Substantiierungsanforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte\nhabe in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2019 über mehrere Seiten zu der\npositiven Kenntnis des Klägers im Jahr 2015 vorgetragen und die hierauf gegründete Verjährungseinrede zu einem zentralen Argument ihrer Verteidigung gegen\ndie Klage gemacht. Diesen Vortrag habe der Kläger nur pauschal bestritten; den\nAusführungen der Beklagten zur öffentlichen Bekanntmachung und zur Presseberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal und zu den weiteren im\n\nJahr 2015 ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen sei er nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere habe der Kläger es unterlassen, zu den von der Beklagten vorgetragenen äußeren Umständen vorzutragen, die einen Rückschluss\nauf seine - der direkten Wahrnehmung der Beklagten als innere Tatsache naturgemäß entzogene - Kenntnis zugelassen hätten. Der Vortrag der Beklagten sei\ndaher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.\n\n9 Das Verhalten der Beklagten sei in der Ad-hoc-Mitteilung vom\n22. September 2015 nicht relativiert worden, weil mit der Gewinnwarnung eine\nauffällige, elf Millionen Fahrzeuge des Motortyps EA189 betreffende Abweichung\nzwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb offengelegt worden sei.\nKäufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren der Baureihe EA189 hätten\naufgrund der Ad-hoc-Mitteilung die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht mehr als selbstverständlich voraussetzen können.\n\n10 Eine nähere Kenntnis des Klägers, wer im Haus der Beklagten die entsprechenden Entscheidungen getroffen habe, sei nicht erforderlich, weil es sich\nbei dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundsätzliche\nStrategieentscheidung der Beklagten gehandelt habe. Eine Klageerhebung sei\nauch nicht deswegen unzumutbar gewesen, weil noch keine höchstrichterliche\nEntscheidung im sogenannten Dieselskandal vorgelegen habe.\n\n11 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten\ndes Klägers überspannt und ihn in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.\n\n12 a) Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 Rn. 7, NJW-RR 2014, 830). In der Regel\ngenügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das\neinfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete\n\nPartei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst\nSache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n25. März 2014 - VI ZR 271/13 Rn. 7, NJW-RR 2014, 830). Eine darüberhinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm\ndarzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht\nnäher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben\nzuzumuten sind (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89,\nWM 1990, 1844, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95,\nWM 1996, 2253, juris Rn. 17 Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 Rn. 7,\nNJW-RR 2014, 830; jeweils m.w.N.). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete\nHandhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG,\nwenn sie offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 22. August 2012\n- VII ZR 2/11 Rn. 14, BauR 2012, 1822; Beschluss vom 16. November 2010\n- VIII ZR 228/08 Rn. 14 m.w.N., juris).\n\n13 b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht die Anforderungen an das Bestreiten des Klägers offenkundig überspannt.\n\n14 Der Kläger hat erstinstanzlich in dem Schriftsatz vom 14. November 2019\nvorgetragen, er habe im Jahre 2015 keine positive Kenntnis von der Betroffenheit\nseines Fahrzeugs von dem Abgasskandal gehabt und eine solche Kenntnis auch\nnicht aus Presseberichten aus dem Jahre 2015 herleiten können. Auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2021 hat der Kläger in dem\nSchriftsatz vom 15. März 2021 Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag genommen und weiter vorgetragen, er habe im Jahr 2015 keine Kenntnis davon\ngehabt, dass sein Fahrzeug von einem irregulären Verhalten der Beklagten betroffen sei. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass in sein Fahrzeug ein Motor\nEA 189 eingebaut sei. Erst im Jahr 2016 sei er von der Beklagten durch ein\nSchreiben aufgefordert worden, ein Software-Update durchzuführen zu lassen,\n\nwodurch er Kenntnis davon erlangt habe, dass sein Fahrzeug einem Rückruf des\nKBA unterliege, der im Zusammenhang mit der Abgassoftware stehe.\n\n15 Ausgehend von diesem Vortrag hat der Kläger hinreichend substantiiert\nden Vortrag der Beklagten bestritten, wonach er schon im Jahr 2015 Kenntnis\nvon dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug gehabt\nhaben soll. Der Kläger hat ausdrücklich den Zeitpunkt der Kenntnisnahme in Abrede gestellt, indem er vorgetragen hat, erst durch ein im Jahr 2016 zugesandtes\nSchreiben der Beklagten Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von\ndem Dieselskandal erlangt zu haben.\n\n16 c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.\n\nIII.\n\n17 Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).\n\n18 Der Senat weist daraufhin, dass ausgehend von einer schon im Jahr 2015\nvorliegenden allgemeinen Kenntnis des Klägers vom sogenannten Dieselskandal\nzur Vermeidung des Vorwurfs einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von\n\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB für ihn bis Ende 2016 Veranlassung bestand, die\nBetroffenheit seines Fahrzeugs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022\n- VII ZR 692/21 Rn. 25 ff., MDR 2022, 559).\n\nPamp Kartzke Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2020 - 9 O 168/19 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2021 - 13 U 155/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-29/vii-zr-327-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-29/vii-zr-327-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:06.835043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-29/vii-zr-327-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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