{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR136.22.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2022-06-29","aktenzeichen":"3 StR 136/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 136/22\n\nvom\n29. Juni 2022\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR136.22.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2022 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2021\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\nBeihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\n\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen handelte der\nvormals Mitangeklagte regelmäßig mit Marihuana im Kilogrammbereich. Er\nkaufte die Betäubungsmittel in den Niederlanden ein, ließ sie nach Deutschland\ntransportieren und veräußerte sie hier gewinnbringend. Dabei bediente er sich\ndauerhaft der Unterstützung weiterer Personen, die für ihn in Kenntnis aller Umstände unter anderem Fahrzeuge anmieteten, als Kuriere fungierten oder beim\nAbsatz der Drogen halfen. Zu diesen gehörte der Angeklagte. Er stand auf Abruf\nals Fahrer bereit und sollte pro Fahrt eine pauschale Vergütung bekommen. Zeitpunkt, Mengen, Preise und sämtliche übrigen Modalitäten des Handels bestimmte allein der vormals Mitangeklagte.\n\n3 Im April 2020 ließ sich der vormals Mitangeklagte vom Angeklagten in die\nNiederlande fahren, wo er eine Lieferung von 12,5 kg Marihuana anzahlte. Wenige Tage später stand die Beschaffungsfahrt an. Da der vormals Mitangeklagte\nden Rückweg nicht im Drogentransportfahrzeug antreten wollte, mietete der Angeklagte ein zweites Auto an. Vor Fahrtantritt bestimmte der vormals Mitangeklagte, dass das Mobiltelefon des Angeklagten aus Sicherheitsgründen in\nDeutschland zu verbleiben habe. Sodann gab er die niederländische Zieladresse\nin das Navigationssystem des Mietwagens ein. Weisungsgemäß fuhr der Angeklagte diese an. Vor Ort übernahm der vormals Mitangeklagte von den niederländischen Lieferanten die Betäubungsmittel, die ein weiterer Fahrer über die\nGrenze nach Deutschland verbrachte. Er selbst ließ sich vom Angeklagten im\n\nMietwagen zurückfahren. Bei der Ankunft in Deutschland wurden die Beteiligten\nfestgenommen und das Marihuana sichergestellt.\n\nII.\n\n4 Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem solchen gemäß § 30a\nAbs. 1 BtMG, § 27 StGB.\n\n5 1. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet\nund diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen\nBeteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am\nKerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann\nein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden ein Teil der Tätigkeit aller sein. Die Frage, ob sich\nbei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ausschlaggebend sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen\n(s. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25\n\nAbs. 2 Mittäter 41 Rn. 4 f.; vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896\nRn. 50).\n\n6 Bei Drogenkurieren ist entscheidend, welcher Stellenwert der konkreten\nBeteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft\nsich das Verhalten in der bloßen Beförderung von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen. Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts\nunmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal\ndes Gesamtgeschäfts hat, weil er einen Anteil am Umsatz oder zu erzielenden\nGewinn erhalten soll. Ausreichend wäre etwa, wenn er mit den Lieferanten oder\nAbnehmern verhandelte und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmte. Eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt dagegen\nnicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris\nRn. 4 mwN). Entsprechendes gilt, wenn ein Beteiligter - wie hier - nicht die Betäubungsmittel, sondern den oder die Haupttäter zwecks Durchführung der Umsatzgeschäfte in einem PKW an die Orte des Geschehens befördert.\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns des Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn\nman dem Tatgericht bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und\nBeihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896 Rn. 52 mwN). Die von der\nStrafkammer festgestellten Tatsachen vermögen den Schluss, der Angeklagte\nhabe seine Mitwirkungshandlung als Teil der Tätigkeit aller und demzufolge das\n\nDrogengeschäft als eigene Tat verstanden, nicht zu tragen, so dass ein solcher\nBeurteilungsspielraum jedenfalls überschritten wäre.\n\n8 Das Verhalten des Angeklagten stellte sich äußerlich als untergeordnete\nUnterstützung einer fremden Tat dar, nicht als Tatbeitrag, der im Rahmen eines\ngleichrangigen, arbeitsteiligen Vorgehens von einem Mittäter erbracht wird. Es\nbeschränkte sich darauf, den vormals Mitangeklagten nach dessen Vorgaben in\ndie Niederlande zu fahren und hierfür ein Fahrzeug anzumieten. An dem eigentlichen Marihuanahandel war der Angeklagte nicht beteiligt. Weder war er in die\nEinkaufsverhandlungen mit den Lieferanten, noch in die Entgegennahme und die\nBezahlung des Rauschgifts oder den geplanten Absatz in Deutschland eingebunden. Damit hatte er auf keinen Teilakt des Umsatzgeschäfts maßgebenden Einfluss.\n\n9 Die Stellung eines Mittäters ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen\nzum subjektiven Tatbestand. Nach diesen handelte der Angeklagte in der Aussicht auf eine vom Taterfolg unabhängige, pauschale Vergütung pro Fahrt, nicht\nauf eine Beteiligung am Umsatz oder am zu erzielenden Gewinn. Ein Täter- oder\nTatherrschaftswille folgt daraus nicht (vgl. die st. Rspr. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom\n18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14,\nNStZ 2015, 225).\n\n10 3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Mittäterschaft des Angeklagten tragen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil er\n\nsich nicht gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\n11 4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind\nvon dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindet Erbguth\nsich im Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer\n\nRiBGH Dr. Kreicker befindet\nsich im Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Koblenz, 04.10.2021 - 2090 Js 55793/21 6 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-29/3-str-136-22","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-29/3-str-136-22","retrieved":"2026-10-24 07:54:50.999694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2022-06-29/3-str-136-22","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2022-06-29","dockets":["3 StR 136/22"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR136.22.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2022:290622B3STR136.22.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – 3 StR 136/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-29/3-str-136-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2021\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\nBeihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:50.999694+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}